Betreff
Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Kitzingen (Musikschulgebührensatzung); hier: Satzungsänderung
Vorlage
2022/043
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

1.    Die unter § 1 Nr. 1 und 2 dargestellten Änderungen erfolgen zur Klarstellung.

 

2.    Zu den Änderungen des § 7:

 

Ab 2023 sind die Gebühren für die Miete von Musikinstrumenten umsatzsteuerpflichtig. Die Mietgebühren wurden bislang noch nie erhöht, sodass es sachgerecht erscheint, diese Umsatzsteuer nun der Mietgebühr zuzuschlagen.

 

Bisher sind die Gebühren wie folgt geregelt:

 

Akkordeon    100,00 €

Gitarre            76,00 €

Querflöte      132,00 €

Saxofon        132,00 €

Violine          100,00 €

Violoncello    152,00 €

Klarinette      132,00 €

 

 

1.  Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.  Die Stadt Kitzingen erlässt aufgrund des Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der derzeit geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBL S. 264) folgende

 

 

2.    Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Musikschule

der Stadt Kitzingen

(Musikschulgebührensatzung)

 

 

§ 1

Satzungsänderung

 

1. § 2 wird um folgenden Abs. 5 erweitert:

 

„(5) Die Gebührenermäßigungen der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Gastschüler.“

 

 

2. § 6 Satz 7 wird wie folgt neu gefasst:

 

„Eine Rückerstattung erfolgt nicht bei Unterrichtsausfall durch höhere Gewalt (z. B. Unwetterwarnungen), bei Unterrichtsabsagen des Bayerischen Kultusministeriums für die allgemeinbildenden Schulen sowie aufgrund anderer behördlicher Anordnungen.“

 

 

3. § 7 wird wie folgt neu gefasst:

 

„§ 7 Leihgebühren

Zu Beginn eines jeden Schuljahres können die Schüler der Musikschule aus den vorhandenen Beständen folgende Instrumente zu folgenden jährlichen Gebühren ausleihen:

 

Akkordeon         119,00 €

Gitarre                 91,00 €

Querflöte           158,00 €

Saxofon             158,00 €

Violine               119,00 €

Violoncello         181,00 €

Klarinette           158,00 €

 

Die Ausleihgebühr entsteht mit der Überlassung des Instruments von der Musikschule an die Schüler. Bezüglich der Gebührenschuldner wird auf § 3 dieser Satzung verwiesen. Die Gebühr ist jeweils zum 15.02. des laufenden Schuljahres zur Zahlung fällig.“

 

 

§ 2

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.09.2022 in Kraft.

 

 

Kitzingen, den

STADT KITZINGEN

 

 

Stefan Güntner

Oberbürgermeister