hier: Verordnungserlass
1. Am 18.11.2021 hat der Stadtrat auf
Antrag der CSU-Stadtratsfraktion sowie der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom
16.10.2021 den Beschluss gefasst, zukünftig keine einzelnen Werbeplakate mehr
zuzulassen, sondern Wahlwerbung ausschließlich an speziellen und geeigneten
Tafeln an mehreren zentralen Stellen in der Stadt und in den Ortsteilen
anzubringen. Dazu wurde die Verwaltung beauftragt, einen entsprechenden Entwurf
einer neuen Anschlags- und Plakatierungsverordnung zu erstellen und dem
Stadtrat bis zum 31.12.2022 zur Beschlussfassung vorzulegen, vgl. den
beigefügten Beschlussauszug vom 18.11.2021, beigefügt als Anlage 2.
2. Gemäß Art. 28 LStVG können die
Städte zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes oder eines Natur-, Kunst-
oder Kulturdenkmals durch Verordnung Anschläge, insbesondere Plakate und
Darstellungen durch Bildwerfer in der Öffentlichkeit auf bestimmte Flächen
beschränken. Davon ausgenommen sind Werbeanlagen, die von der Bayerischen
Bauordnung erfasst werden. Es ist daher grund-sätzlich zulässig, dass die Stadt
das Anbringen von Wahlwerbung in Form von Plakaten auf von der Stadt zur
Verfügung gestellten besonderen Anschlagsflächen beschränkt, soweit das Netz
dieser gemeindlichen Plakattafeln hinreichend dicht ist, um den Parteien und
Wählergruppen ausreichend Werbemöglichkeiten zu gewährleisten.
Nach
der herrschenden Rechtsprechung findet bei der Zuteilung der Plätze auf den
Anschlagtafeln der Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit Anwendung. Demnach
darf auch für die kleinste Partei eine wirksame Wahlwerbung nicht ausgeschlossen
sein, weshalb grundsätzlich für jede Partei ein Sockel von 5 von 100 der
bereitstehenden Fläche zur Verfügung stehen muss und die größte Partei nicht
mehr als das Vier- bis Fünffache an Stellplätzen erhalten darf, als der
kleinsten Partei bereitstehen. Gleiches muss auch gemäß dem Grundsatz der
Chancengleichheit für Wählergruppen gelten.
Die
konkrete Ausgestaltung obliegt der Verordnung der Gemeinde. Konkrete Vorgaben
sieht weder das Gesetz noch die Rechtsprechung vor.
3. In Vollzug des o.g.
Stadtratsbeschlusses vom 18.11.2021 hat die Verwaltung eine Verordnung
erarbeitet, die einerseits versucht, sowohl die o.g. Grundsätze umzusetzen,
gleichzeitig aber auch ein klares Verfahren zur Verteilung der Plakate vorgibt,
damit die Diskussion um die Plakate nicht kurz vor Beginn der Wahlwerbung von
der Verwaltung (SG 31) geführt werden muss.
Im
Ergebnis sieht § 3 und die beigefügte Anlage 1 zur Verordnung vor, dass an 24
festgelegten Standorten 24 Plakattafeln à 10 bis 12 Plakaten vorgesehen werden.
Die
Anzahl der 24 Standorte orientiert sich an der
·
aktuellen
Einwohnerzahl der Gesamtstadt
·
Größe
und der Flächenverteilung der Gesamtstadt
·
der
Anzahl der Wahlkreise
·
Anzahl
der Parteien/Wählergruppen, die im Durchschnitt der vergangenen Wahlen
plakatieren wollten.
Die
Standorte der Anschlagtafeln wurde nach der Verkehrs- und Werbewirksamkeit, der
Einwohnerdichte und der Verfügbarkeit öffentlicher bzw. städtischer Flächen
unter Berücksichtigung bisheriger beliebter Standorte ausgewählt.
Das
Verfahren der Verteilung der Plakate auf die Standorte und die Tafeln ist in
§
3 des beigefügten Verordnungsentwurfs beschrieben und weitgehend
selbsterklärend.
4. Weiterer Aufwand und Kosten:
·
Der
Bauhof hat seine grundsätzliche Bereitschaft und Möglichkeit erklärt, die
Anschlagtafeln bauen zu können. Für die 24 Tafeln fallen ca. 60.000 €
Herstellungskosten an. Hinzu kommen noch die Auf-/ und Abbaukosten und die
Lagerungskosten. Diese konnten noch nicht ermittelt werden.
·
Die
Machbarkeit der Standorte unter baulichen und tatsächlichen Verhältnissen ist
noch nicht abschließend geklärt.
1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
- Die Stadt Kitzingen erlässt die dieser Sitzungsvorlage als Anlage 1 beigefügte „Verordnung
über das Anbringen von Anschlägen und die Darstellung durch Bildwerfer in
der Öffentlichkeit (Plakatierungsverordnung)“