Betreff
Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und die Darstellung durch Bildwerfer in der Öffentlichkeit (Plakatierungsverordnung);
hier: Verordnungserlass
Vorlage
2022/238
Aktenzeichen
S1
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

 

1.    Am 18.11.2021 hat der Stadtrat auf Antrag der CSU-Stadtratsfraktion sowie der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 16.10.2021 den Beschluss gefasst, zukünftig keine einzelnen Werbeplakate mehr zuzulassen, sondern Wahlwerbung ausschließlich an speziellen und geeigneten Tafeln an mehreren zentralen Stellen in der Stadt und in den Ortsteilen anzubringen. Dazu wurde die Verwaltung beauftragt, einen entsprechenden Entwurf einer neuen Anschlags- und Plakatierungsverordnung zu erstellen und dem Stadtrat bis zum 31.12.2022 zur Beschlussfassung vorzulegen, vgl. den beigefügten Beschlussauszug vom 18.11.2021, beigefügt als Anlage 2.

 

2.    Gemäß Art. 28 LStVG können die Städte zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes oder eines Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmals durch Verordnung Anschläge, insbesondere Plakate und Darstellungen durch Bildwerfer in der Öffentlichkeit auf bestimmte Flächen beschränken. Davon ausgenommen sind Werbeanlagen, die von der Bayerischen Bauordnung erfasst werden. Es ist daher grund-sätzlich zulässig, dass die Stadt das Anbringen von Wahlwerbung in Form von Plakaten auf von der Stadt zur Verfügung gestellten besonderen Anschlagsflächen beschränkt, soweit das Netz dieser gemeindlichen Plakattafeln hinreichend dicht ist, um den Parteien und Wählergruppen ausreichend Werbemöglichkeiten zu gewährleisten.

 

Nach der herrschenden Rechtsprechung findet bei der Zuteilung der Plätze auf den Anschlagtafeln der Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit Anwendung. Demnach darf auch für die kleinste Partei eine wirksame Wahlwerbung nicht ausgeschlossen sein, weshalb grundsätzlich für jede Partei ein Sockel von 5 von 100 der bereitstehenden Fläche zur Verfügung stehen muss und die größte Partei nicht mehr als das Vier- bis Fünffache an Stellplätzen erhalten darf, als der kleinsten Partei bereitstehen. Gleiches muss auch gemäß dem Grundsatz der Chancengleichheit für Wählergruppen gelten.

Die konkrete Ausgestaltung obliegt der Verordnung der Gemeinde. Konkrete Vorgaben sieht weder das Gesetz noch die Rechtsprechung vor.

 

3.    In Vollzug des o.g. Stadtratsbeschlusses vom 18.11.2021 hat die Verwaltung eine Verordnung erarbeitet, die einerseits versucht, sowohl die o.g. Grundsätze umzusetzen, gleichzeitig aber auch ein klares Verfahren zur Verteilung der Plakate vorgibt, damit die Diskussion um die Plakate nicht kurz vor Beginn der Wahlwerbung von der Verwaltung (SG 31) geführt werden muss.

 

Im Ergebnis sieht § 3 und die beigefügte Anlage 1 zur Verordnung vor, dass an 24 festgelegten Standorten 24 Plakattafeln à 10 bis 12 Plakaten vorgesehen werden.

 

Die Anzahl der 24 Standorte orientiert sich an der

 

·         aktuellen Einwohnerzahl der Gesamtstadt

·         Größe und der Flächenverteilung der Gesamtstadt

·         der Anzahl der Wahlkreise

·         Anzahl der Parteien/Wählergruppen, die im Durchschnitt der vergangenen Wahlen plakatieren wollten.

 

Die Standorte der Anschlagtafeln wurde nach der Verkehrs- und Werbewirksamkeit, der Einwohnerdichte und der Verfügbarkeit öffentlicher bzw. städtischer Flächen unter Berücksichtigung bisheriger beliebter Standorte ausgewählt.

 

Das Verfahren der Verteilung der Plakate auf die Standorte und die Tafeln ist in

§ 3 des beigefügten Verordnungsentwurfs beschrieben und weitgehend selbsterklärend.

 

4.    Weiterer Aufwand und Kosten:

 

·         Der Bauhof hat seine grundsätzliche Bereitschaft und Möglichkeit erklärt, die Anschlagtafeln bauen zu können. Für die 24 Tafeln fallen ca. 60.000 € Herstellungskosten an. Hinzu kommen noch die Auf-/ und Abbaukosten und die Lagerungskosten. Diese konnten noch nicht ermittelt werden.

·         Die Machbarkeit der Standorte unter baulichen und tatsächlichen Verhältnissen ist noch nicht abschließend geklärt.

 

 

1.    Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

  1. Die Stadt Kitzingen erlässt die dieser Sitzungsvorlage als Anlage 1 beigefügte „Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und die Darstellung durch Bildwerfer in der Öffentlichkeit (Plakatierungsverordnung)“