Betreff
Beteiligung der Stadt Kitzingen an einer Gesellschaft zur Entwicklung von Wind- und Photovoltaikkraftwerken im Landkreis Kitzingen
Vorlage
2023/001
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)
Untergeordnete Vorlage(n)

Auf die Vorlage der N-Ergie (Anlage 1) wird verwiesen.

 

Es soll eine Projektentwicklungsgesellschaft von den Versorgungsunternehmen N-Ergie, ÜZ Mainfranken und LKW Kitzingen gegründet werden. Nach Gründung können sich die kommunalen Gebietskörperschaften im Nachgang einkaufen.

 

Es steht den Städten und Gemeinden im Landkreis Kitzingen und somit auch der Stadt Kitzingen frei, sich an der Gesellschaft zu beteiligen.

 

Die wesentlichen Eckpunkte stellen sich wie folgt dar:

 

1.     Satzungsgegenstand:

Identifikation, Prüfung und Entwicklung von Projekten im Bereich Erneuerbarer Energien zur langfristigen Stärkung einer ökologischen, nachhaltigen und kostengünstigen Energieversorgung der Bevölkerung.

 

 

  1. Aufgabe der Gesellschaft:

Die Photovoltaikfreiflächenprojekte und Windenergieprojekte sollen im Zielgebiet des Landkreises Kitzingen bis zur Baureife entwickelt werden.

 

 

  1. Zielsetzung der Gesellschaft:

-       Unnötige Folgekosten für die Menschen und Unternehmen im Landkreis Kitzingen minimieren

-       Den Flächenverbrauch auf ein Mindestmaß zu reduzieren

-       Vermeidung von unnötig hohen Stromkosten

-       Sicherstellung der Stromversorgung durch Erneuerbare Energien

 

  1. Finanzierung:
    Die kommunalen Gebietskörperschaften treten der von der N-Ergie, ÜZ Mainfranken und LKW Kitzingen gemeinsam gegründeten Projekteentwicklungsgesellschaft bei. Von den kommunalen Gebietskörperschaften werden 50 % der Anteile an der Gesellschaft gehalten. Es werden maximal 12.500 € Bareinlage je kommunale Gebietskörperschaft aufgebracht.

 

Die finanzielle Ausstattung der GmbH setzt sich wie folgt zusammen:

Eine Nachschusspflicht für die kommunalen Gebietskörperschaften besteht nicht.

  1. Stimmrecht:

Nach aktuellen Sachstand wird davon ausgegangen, dass jeder kommunale Gesellschafter die gleichen Anteile erhält, sodass diese gleich hoch sind.

 

 

6.    Gründung von Zweckgesellschaften:

Nach erfolgreicher Konzeptentwicklung wird die zusätzliche Gründung von Zweckgesellschaften für die Ausführung der Planungen nötig. Den beteiligten Kommunen ist es frei überlassen, sich an der Investition zum Bau der Anlage anzuschließen.

 

 

  1. Nebenamtlicher Geschäftsführer:
    Es wird kein eigenes Personal beschäftigt. Die Geschäftsführung wird voraussichtlich nebenamtlich von den beteiligten Versorgungsunternehmen gestellt.

 

 

  1. Aufsichtsbehörde:

Eine Anzeigepflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde besteht laut Art. 96 GO Abs. 1 Satz 2 nicht, da der Anteil am Unternehmen weniger als den zwanzigsten Teil (5%) betrifft.

 

Es wird davon ausgegangen, dass die Durchführung eigener Projekte der Stadt Kitzingen z.B. mit der LKW Kitzingen von dieser Beteiligung unberührt bleiben.

 

Die Gründung durch die drei beteiligten Versorgungsunternehmen N-Ergie, ÜZ Mainfranken und LKW Kitzingen soll nach Vorliegen der notwendigen kartell- und kommunalrechtlichen Freigaben zum Jahresanfang 2023 erfolgen. Nach Vorliegen der notwendigen Beschlüsse sollen die kommunalen Gebietskörperschaften bis Ende März 2023 der Gesellschaft beitreten.

 

Für die unmittelbare Beteiligung der Stadt an der Projektentwicklungsgesellschaft für Erneuerbare Energien für den Landkreis Kitzingen in der Rechtsform einer GmbH ist
gem. § 2 Nr. 14c GeschO der Stadtrat zuständig.

 

 

1.      Vom Sachvortrag, insbesondere der Vorlage der N-Ergie (Anlage 1 zu dieser Sitzungsvorlage), wird Kenntnis genommen.

2.      Es besteht Einverständnis, dass die Stadt Kitzingen sich an der noch zugründenden Projektentwicklungsgesellschaft für erneuerbare Energien für das Gebiet des Landkreises Kitzingen in der Rechtsform einer GmbH nach Maßgabe der in der Anlage 1 zu dieser Sitzungsvorlage dargelegten Eckpunkten beteiligt. Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, alle erforderlichen Erklärungen für die Beteiligung der Stadt an dieser GmbH mit einer Bareinlage von maximal 12.500 € und ohne jede Verpflichtung zur Leistung von Nachschusszahlungen abzugeben.

3.      Die Haushaltsmittel i. H. v. max. 12.500 € werden im Haushalt 2023 bereitgestellt.