Betreff
BGV-Nr. 91/2012 - Högner: Anbringung einer Fassadenwerbeanlage
Vorlage
272/2012
Aktenzeichen
BGV-Nr. 91/2012
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

 

1. Sachverhalt

Mit Antrag vom 20.12.2011 (Eingang Stadtbauamt: 21.05.2012) beantragt der Inhaber Gebäudes „Bürobedarf Högner“, die Anbringung einer Fassadenwerbeanlage über dem Geschäft in der Alten Burgstraße 1+3.

Der Ist-Zustand kann Anlage 1 entnommen werden.

 

Zunächst sollten die Schriftzüge „högner“ und „büro & papier“ auf den Fassaden beider Gebäude platziert werden (s. Anlagen 2und 3).

Kurze Zeit später sendete der Antragsteller per Email einen geänderten Entwurf, nach dem nur noch die Beschriftung „högner“ jetzt mittig über der Achse zwischen beiden Gebäude angebrachte werden soll. Die beiden flankierenden dunkelblauen Balken werden entsprechend verlängert (s. Anlage 4).

 

 

2. Planungsrechtliche Ausgangslage

Die Stadt Kitzingen hat am 07.02.1992 die Satzung über die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, wesentliche Änderung und den Betrieb von Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagensatzung) erlassen. Die letzte Änderung ist am 01.01.2002 in Kraft getreten.

Diese Satzung gilt für das gesamte Stadtgebiet. Erweiterte Genehmigungsvoraussetzungen gelten innerhalb besonders schutzwürdiger Gebiete – dies ist für den vorliegenden Fall innerhalb des „Altstadtdreiecks“ zwischen Hindenburgring (Nord, Süd) und dem Main der Fall.

 

 

3. Planungsrechtliche Bewertung

Mit der Aufstellung der Werbeanlagensatzung hat sich die Stadt Kitzingen konkrete Vorgaben für die Errichtung und Änderung von Außenwerbung für ihr Stadtgebiet gegeben. Damit soll Einfluss auf das Erscheinungsbild genommen werden können.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 (Allgemeine Gestaltungsgrundsätze) der Satzung müssen Werbeanlagen so gestaltet sein, dass sie sich nach Form, Maßstab, Anbringungsart, Werkstoff und Farbe harmonisch in das Stadtbild eingliedern und das Erscheinungsbild der jeweiligen Anlage, an dem die Werbeanlage angebracht wird, nicht beeinträchtigen.

Des Weiteren dürfen Werbeanlagen gemäß Abs. 2 Nr. 4 insbesondere nicht störend durch eine der Architekturgliederung widersprechende Anbringung auffallen.

Das Vorhaben befindet im Bereich eines besonders schutzwürdigen Bereichs des Altstadtdreiecks. Somit gelten dort gesonderte Regelungen. Es trifft konkret § 6 Abs. 2 Nr. 1 zu, wonach ebenfalls Werbeanlagen auf die Architekturgliederung von Gebäuden Rücksicht nehmen müssen und Gesimse, Gliederungen von Gebäuden und Bauteile (wie Pfeiler, Schaufenster, Zeichen und Beschriftungen) nicht überdecken dürfen.

 

Eine Besonderheit im Altstadtbereich ist die Gliederung der einzelnen Gebäude und die farbliche Absetzung, welche auf die historischen Eigentumsverhältnisse hinweist.

 

Wie aus den beigefügten Ansichten (Bestandsfotos und geplante Fassadenwerbung) ersichtlich ist, besteht sowohl farblich wie auch baulich eine derartige Gliederung zwischen den beiden Gebäuden. Das Geschäft für den Bürobedarf erstreckt sich über beide Erdgeschossebenen der Anwesen Alte Burgstraße 1+3.

Die jeweils klare Gliederung der beiden Einzelfassaden würde durch die gewünschte Werbeanlage dabei jedoch durchbrochen. Zudem befindet sich an dieser „Nahtstelle“ auch ein Regenfallrohr.

 

a) Befreiungen

Die Satzung regelt in § 7 die Möglichkeiten für Ausnahmen und Befreiungen.

 

Gründe für eine Befreiung liegen nicht vor, da sie weder vom Antragsteller geltend gemacht wurden, noch anderweitig erkennbar sind.

Das Vorhaben entspricht nicht den Grundzielen bzw. gesonderten Regelungen für besonders schutzwürdige Bereiche, die in der Satzung festgelegt wurden.

 

 

4. Fazit / weiteres Vorgehen

Seitens der Stadtverwaltung wurden mehrere Gespräche mit dem Inhaber des Geschäfts geführt. Es wurden zudem Alternativvorschläge unterbreitet (in Anlehnung an Anlage 2), welche seinem Ziel auch Rechnung tragen ohne die Gliederung der Fassaden zu unterbrechen. Der Inhaber hat auf seinem Vorschlag beharrt und die Behandlung im Verwaltungs- und Bauausschuss verlangt.

 

Aus Sicht der Verwaltung kann dem vorliegenden Antrag für die Fassadenwerbung nicht zugestimmt werden, da die Gestaltungsfestlegungen aus der Satzung klar nicht eingehalten werden. Insbesondere widerspricht die vorgesehene Beschriftung der farblichen und baulichen Gliederung der beiden Gebäude Alte Burgstraße 1+3. Eine deutliche Störung des Erscheinungsbildes ist dadurch zu befürchten.

 

 

 

 

1.      Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.      Der Verwaltungs- und Bauausschuss stimmt der Anbringung der Werbeanlage in der beantragten Form nicht zu.