Im Vergleich mit Kostensatzungen anderer
Behörden ist die Kostensatzung der Stadt Kitzingen im Punkt Amtshandlungen im
Vollstreckungsverfahren veraltet. In Anlehnung an die Kostensatzung anderer
Städte wird die Kostensatzung geändert und ergänzt. Die Gebühren der Pfändung
werden zukünftig auf 26,00 € festgesetzt (§ 339 Abs. 3 AO). In der
Kostensatzung wird ein Wegegeld für die Schuldner hinzugefügt (§ 344 AO).
Ebenso wird eine Wegnahmegebühr und Verwertungsgebühr aufgenommen (§ 340 Abs.
3, § 341 Abs. 3 AO).
Als Anlage 1 wird
der Auszug aus dem bisher gültigen Kostenverzeichnis (Tarif-Nr. 021) übergeben,
so dass die Änderungen nachvollzogen werden können.
1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
2. Die Stadt Kitzingen erlässt nachfolgende Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Großen Kreisstadt Kitzingen (Kostensatzung) vom 12.08.1997 i. d. F. vom 10.11.2010.
Die Stadt erlässt aufgrund von Art. 20 des Kostengesetzes (KG) und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende
Satzung
§ 1
Satzungsänderung
Das
Kommunale Kostenverzeichnis – KommKVz – (Anlage zu § 2 der Satzung über die Erhebung
von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Großen
Kreisstadt Kitzingen (Kostensatzung) vom 12.08.1997 i. d. F. der
Änderungssatzung vom 10.11.2010)
wird
wie folgt geändert:
in
der Tarifgruppe 0 (Allgemeine Verwaltung) wird die Tarif-Nr. 021
(Amtshandlungen im
Vollstreckungsverfahren)
wie folgt neu gefasst:
|
021 |
Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren 1. Androhung von Zwangsmitteln (Art. 36 VwZVG), soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt
verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben
wird 2. Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme (Art. 32, 35
VwZVG) oder unmittelbarer Zwang (Art. 34, 35 VwZVG) 3. Vollstreckungsgebühr nach Art. 23 ff. VwZVG bis 99,99 € 100,00 € bis 999,99 € 1.000,00 € bis 2.499,99 € 2.500,00 € bis 4.999,99 € 5.000,00 € bis 9.999,99 € 10.000,00 € bis 29.999,99 € 30.000,00 € bis 59.999,99 € 60.000,00 € bis 99.999,99 € ab 100.000,00 € Bemessungsgrundlage ist die Gesamtsumme der Forderungen,
derentwegen vollstreckt wird. 4. Pfändungsgebühr gem. Art. 26 Abs. 3 und Abs. 5 VwZVG ·
Die
Gebühr wird erhoben für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Forderungen
und von anderen Vermögensrechten (z. B. für das Anbringen einer
Parkkralle oder eines Ventilwächters) ·
Die
Gebühr entsteht, sobald der Vollstreckungsbedienstete Schritte zur Ausführung
des Vollstreckungsauftrages unternommen hat − bei der Pfändung von Forderungen und anderen
Vermögensrechten, sobald der Vollstreckungsbedienstete die Pfändungsverfügung
zugestellt hat oder die Pfändungsverfügung zum Zwecke der Zustellung zur Post
gegeben wurde. ·
Die
Gebühr wird auch erhoben, wenn die Pfändung durch Zahlung an den
Vollstreckungsbediensteten abgewendet wird. ·
Die
Gebühr wird auch erhoben, wenn auf andere Weise Zahlung geleistet wird,
nachdem sich der Vollstreckungsbedienstete an Ort und Stelle begeben hat. ·
Die
Gebühr wird auch erhoben, wenn der Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist,
weil pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden wurden. 5. Entscheidung über unzulässige oder unbegründete
Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch
betreffen (Art. 21 VwZVG). 5.0 bei Geldansprüchen 5.1 sonst. 6. Wegnahmegebühr ·
Die
Gebühr wird erhoben für die Wegnahme von beweglichen Sachen einschließlich
Urkunden. ·
Die
Gebühr entsteht, sobald der Vollstreckungsbedienstete Schritte zur Ausführung
des Vollstreckungsauftrages unternommen hat. ·
Die
Gebühr wird auch erhoben, wenn die Pfändung durch freiwillige Zahlung an den
Vollstreckungsbediensteten abgewendet wird oder die herauszugebende Sache
nicht aufgefunden wird. 7. Verwertungsgebühr ·
Die
Gebühr wird erhoben für die Versteigerung und andere Verwertung von
gepfändeten Gegenständen oder Sicherungsgut. ·
Die
Gebühr entsteht, sobald der Vollstreckungsbedienstete Schritte zur Ausführung
des Verwertungsauftrages unternommen hat. Bei Abwendung der Verwertung ·
Die
verringerte Gebühr wird erhoben, wenn der Schuldner vor Beginn der
Versteigerung, des freihändigen Verkaufs oder anderweitigen Verwertung der
Pfandsache nachweist, dass die Schuld gezahlt oder gestundet ist. ·
Die
verringerte Gebühr wird auch erhoben, wenn der Schuldner vor Beginn der
Versteigerung, des freihändigen Verkaufs oder anderweitigen Verwertung der
Pfandsache die volle Schuld einschließlich Kosten und Säumniszuschlag zahlt. 8. Auslagen 8.1 Wegegeld je Auftrag für zurückgelegte Wegstrecken,
wenn sich aus einer Rechtsverordnung nach § 12a GvKostG nichts anderes
ergibt, Stufe 1: bis zu 10 Kilometer Stufe 2: von mehr als 10 Kilometer bis 20 Kilometer Stufe 3: von mehr als 20 Kilometer bis 30 Kilometer ·
Das
Wegegeld wird erhoben, wenn der Vollstreckungsbedienstete zur Durchführung
des Auftrags Wegestrecken innerhalb des Gemeindegebiets zurückgelegt hat. ·
Maßgebend
ist die Entfernung von der Dienststelle zum Ort der Amtshandlung. Werden
mehrere Wege zurückgelegt, so ist der Weg mit der weitesten Entfernung
maßgebend. Die Entfernung ist nach der Luftlinie zu messen. |
15 € bis 200 € 50 € bis 2.500 € 10 € 20 € 40 € 60 € 80 € 100 € 150 € 200 € 250 € 26 € (§ 339 Abs. 3 AO) ½ der Vollstreckungsgebühr nach Tarifgruppe 02
Tarifnummer 021 Ziffer 3 15 € bis 200,00 € 26 € (§ 340 Abs. 3 AO) 52 € (§ 341 Abs. 3 AO) 26 € (§ 341 Abs. 4
AO) Auslagen nach § 344 AO 3,25 € 6,50 € 9,75 € |
§
2
Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.