Dem Vorschlag von Stadtrat Sanzenbacher, auch Fassadenbegrünung ohne Bodenbepflanzung zu fördern, wird gefolgt. Über den Antrag wird in der aktualisierten Version abgestimmt.
1. Vom Sachvortrag 2020/209 wird Kenntnis genommen.
2. Das Kommunale Förderprogramm der Stadt Kitzingen wird wie folgt geändert:
a) §
3 Abs. 2 Nr. 9 wird neu eingefügt
Fassadenbegrünung und Dachflächenbegrünung außer an Denkmälern, Denkmalensembles und städtebauprägenden Gebäuden, es sei denn es handelt sich um historische Zierformen wie Ranken mit wildem Wein oder Spalierpflanzungen. Diese Fassaden dürfen dabei keine Schäden erleiden.
b) § 4 Abs. 7 wird konkretisiert
… können innerhalb von 10 Jahren mehrere Anträge “für das Objekt/Anwesen“ gestellt werden, “dies gilt auch bei Wechsel der Eigentumsverhältnisse“.
c)
§ 5 Abs. 3 wird ergänzt
Geht der Zuschlag nicht an den wirtschaftlichsten Bieter
werden die Kosten des wirtschaftlichsten Angebotes als förderfähige Kosten
zugrunde gelegt.
d) §
6 Abs. 2 wird ergänzt
Ist
es dem Antragsteller nicht möglich drei Angebote vorzulegen so sind die Gründe
hierfür nachvollziehbar darzustellen.
e) § 8 Abs. 6 Inkrafttreten
Die 3. Änderung des Kommunalen Förderprogramms tritt am 01.10.2020 in Kraft.