1. Vom Sachvortrag 2020/262 wird Kenntnis genommen.
2. Die Stadt erlässt nachfolgende Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen (Friedhofsgebührensatzung) vom 19.06.2013 i. d. F. vom 31.07.2019:
Die Stadt Kitzingen erlässt aufgrund von Art. 2 Abs.1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl S. 264) und Art. 21 des Kostengesetzes (KG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 20.02.1998 (GVBl S. 43) folgende
Änderungssatzung
§ 1
Satzungsänderung
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen (Friedhofsgebührensatzung) vom 19.06.2013 i. d. F. vom 31.07.2019 wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt neu gefasst:
„§
3
Grabgebühren
(1) Die Gebühren betragen für
1 Jahr
a) Familiengräber
1 einfache Grabstelle 59,-- €
1 zweifache Grabstelle 71,-- €
1 dreifache Grabstelle 97,-- €
1 vierfache Grabstelle 110,--
€
b) Familiengräber
an der Mauer
1 einfache Grabstelle 64,-- €
1 zweifache Grabstelle 79,-- €
1 dreifache Grabstelle 110,--
€
1 vierfache Grabstelle 125,--
€
c) Familiengräber
mit Überbreiten
1 sechsfache Grabstelle 141,--
€
1 achtfache Grabstelle 177,--
€
d) Familien-Urnenerdgräber
73,-- €
e) Urnennischen
im Urnenhain des Alten Friedhofs 119,--
€
Urnennischen in Urnenstelen im Alten Friedhof 93,-- €
Urnennischen in Urnenanlagen im Neuen Friedhof 82,-- €
f) Urneneinzelgräber im Alten Friedhof an der Mauer 87,-- €
g) Urneneinzelgräber in den Urnengärten im Alten Friedhof 103,-- €
h) Urneneinzelgräber auf den Friedwiesen 65,-- €
i) Urneneinzelgräber
an Bäumen im Neuen Friedhof 65,-- €
j) Reihengräber
1
Grabstelle (Erwachsene und Kinder über 7 Jahre;
Nutzungsdauer 15 Jahre) einmalig 56,--
€
1
Grabstelle (Tot- und Fehlgeburten;
Nutzungsdauer 10 Jahre) einmalig 50,--
€
k) Grüfte
1 vierfache Grabstelle 193,--
€
1 sechsfache Grabstelle 262,--
€
l) Urnengräber
im Stelengarten Neuer Friedhof
Urneneinzelgräber 69,-- €
Urnenerdgräber für zwei Urnen 94,-- €
m) Urnengräber
für Beisetzungen von Urnen in Gräbern mit
künstlerisch oder geschichtlich wertvollen Grabmalen
90,-- €
und sind beim erstmaligen Graberwerb für die Dauer der
Nutzungszeit im Voraus zu entrichten.
(2) Für die in den Grabfeldern 28 F, 33 bis 36 des Neuen Friedhofes und in der II. Abteilung des Friedhofes Hoheim und Hohenfeld erstellten Grabmalfundamente und verlegten Steinplatten und Pflastersteine als Grababgrenzungen werden folgende einmalige Gebühren beim Ersterwerb erhoben:
a) Familiengräber
1
zweifache Grabstelle einmalig 238,-- €
1
vierfache Grabstelle einmalig 358,-- €
b) Urnengräber im Friedhof Hoheim und
im Friedhof Hohenfeld einmalig 167,-- €
c) Reihengräber einmalig 215,-- €
(3) Für den Wiedererwerb von Familien- und Urnengräbern sowie Gruften sind die festgesetzten Gebühren nach Abs. 1 zu entrichten. Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer der Nutzungszeit eines Grabrechts hinaus, so sind die Grabgebühren bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten. Die Verlängerung der Nutzungszeit erfolgt auf volle Jahre.
(4) Bei vorzeitiger Aufgabe des Grabrechts erfolgt keine Rückerstattung der entrichteten Gebühren.
(5) Für die Überlassung einer Nischenplatte im Urnenhain des
Alten Friedhofes wird eine einmalige Gebühr erhoben
in Höhe von 750,-- €
(6) Für die Überlassung einer Nischenplatte an den Urnenstelen
im Alten Friedhof wird eine einmalige Gebühr erhoben
in Höhe von 200,-- €
(7) Für die Überlassung einer Nischenplatte in der Urnenanlage des
Neuen Friedhofes, für die Wandplatten der Urnengemeinschafts-
gräber im Alten Friedhof an der Mauer, für Muschelkalkplatten für
Urnenbeisetzungen in Gräbern mit künstlerisch und geschichtlich
wertvollen Grabmalen, im Stelengarten des Neues Friedhofes
wird eine einmalige Gebühr erhoben in Höhe von 92,-- €
(8) Für die Überlassung eines Metallschildes zur Anbringung auf der
Pultstele an der Friedwiese im Neuen Friedhof wird eine einmalige
Gebühr erhoben in Höhe von 34,-- €
(9) Für die Überlassung eines Metallschildes zur Kennzeichnung
der Beisetzungsstellen auf den übrigen Friedwiesen sowie für die
Urnengärten im Alten Friedhof, die Bestattung an Bäumen und in
den Urneneinzelgräbern des Stelengartens im Neuen Friedhof
wird eine einmalige Gebühr erhoben in Höhe von 40,-- €“
2. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Leichenhausgebühren
Die Gebühr
- für die Benutzung der Trauerhalle zur Durchführung einer
Trauerfeier beträgt 220,-- €
- für die Aufbewahrung eines Verstorbenen in der Kühlanlage
im Leichenhaus des Neuen Friedhofs je angefangener
Kalendertag beträgt 43,-- € / Tag
- für die Benutzung der Tiefkühlung im Leichenhaus des
Neuen Friedhofes je angefangener Kalendertag beträgt 65,-- € / Tag
- für die Benutzung des Sezierraumes im Leichenhaus des
Neuen Friedhofes beträgt 104,-- €
- für die Benutzung des Abschiedsraumes im Leichenhaus
des Neuen Friedhofs zur Durchführung einer Trauerfeier
beträgt 109,-- €“
3. § 5 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 5
Gebühren für
Arbeitsleistungen
(1) Die Gebühren betragen für
a) Grabherstellung (Aushebung, Schließung des Grabes, Erdabfuhr)
aa) für Erwachsene und Kinder über 7 Jahre 659,-- €
bb) für Kinder bis zu 7 Jahren 354,-- €
cc) Beisetzung einer Urne
in einem Erdgrab 231,-- €
auf den Friedwiesen, in den Urnengärten und an Bäumen 231,-- €
in einer Urnennische 201,-- €
dd) Tieferlegung:
Erwachsene und Kinder über 7 Jahre 68,-- €
Kinder bis 7 Jahre 30,-- €
b) Mithilfe des Friedhofwärters beim Öffnen und Schließen
von Grüften 68,-- €
c) die Bestattung einer Tot- oder Fehlgeburt 201,-- €
d) Sarg- und Leichenträger je Mann und Gang 30,-- €
e) einen Urnenträger 30,-- €
f) eine städtische Aufsichtsperson 30,-- €
(2) Bei Abräumung freigegebener Grabstätten durch die Stadt werden folgende Gebühren festgesetzt.
a) Gräber (pauschal) bis 1,20 m Breite 354,-- €
b) Gräber (pauschal) ab 1,21 m Breite 445,-- €
c) Entfernen einer Urnenplatte 30,-- €
d) Entfernen einer Steinplatte eines Urnengemeinschaftsgrabes
im Alten
Friedhof 30,-- €
e) Entfernen
eines Metallschildes eines Urneneinzelgrabes
auf den Friedwiesen
sowie den Urnengärten im Alten Friedhof
und
an den Bäumen im Neuen Friedhof 22,-- €
4.
§ 6
Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 6
Gebühren
für Ausgrabungen und Umbettungen
(1) Für Ausgrabungen und Umbettungen sind Gebühren zu entrichten:
a) Genehmigung einer Ausgrabung oder Umbettung 49,-- €
b) Ausgrabung oder Umbettung eines Verstorbenen
während der Ruhezeit 994,-- €
Ausgrabung von Gebeinen 801,-- €
b) Ausgraben einer Urne 206,--
€
5. § 9 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„Die anfallenden Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.“
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.