TOP Ö 5: Vorhabenbezogener Bebauungsplan V.100 "Klosterforst" mit paralleler Änderung des Flächennutzungsplanes (35. Änderung);
hier: Abwägung über die eingegangenen Stellungnahmen und Beschluss zur Auslegung der Entwürfe gem. § 3 Abs. 2 BauGB und Benachrichtigung der Träger öffentlicher Belange

Bauamtsleiter Graumann geht kurz auf die Sachlage ein und erklärt, dass nach Beschlussfassung die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt und die Stadt damit beauftragt wird, den Durchführungsvertrag mit dem Vorhabenträger zu schließen.

 

Bauamtsleiter Graumann geht auf einige Verständnisfragen aus dem Gremium ein.

 

Stadtrat Hartmann weist darauf hin, dass die Verbindungsstraße St 2271/ St 2272 vermehrt als Abkürzung von Verkehrsteilnehmern genutzt wird und beantragt unter Berücksichtigung des Artenschutzes für Erdkröten, Springfrösche und Dreizehenfrösche entsprechende Sicherheitsvorkehrungen anzubringen. Da ausschließlich Erdkröten durch ein Netz geschützt werden können, bittet er zur Regulierung des Verkehrs um das Aufstellen einer Schranke.

Bauamtsleiter Graumann erläutert, dass alle betroffenen Stellen beteiligt und deren Aussagen zum Vorhaben zusammengefasst wurden. Bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan sei stets zu beachten, was der Investor vor hat und was dadurch ausgelöst wird. Die Darstellung zeige eine Verkehrsbewegung von 10 Fahrzeugen pro Tag auf. Sollte dies tatsächlich der Fall sein, könne Derartiges vom Vorhabenträger nicht abverlangt werden.

Oberrechtsrätin Schmöger informiert, dass laut Gutachten keine Bedenken vorliegen, der Hinweis könne zur Kenntnis genommen und der Beschluss gefasst werden. Anschließend werde der Hinweis geprüft und gegebenenfalls einfließen. Bauamtsleiter Graumann sagt dies zu.

Stadträtin Schmidt spricht sich unterstützend für den Antrag ihres Vorredners aus, da auch vom Aussterben bedrohte Vogelarten betroffen seien.

Stadträtin Schwab erläutert, dass aus Sicht der landwirtschaftlichen Befahrung keine Schranke angebracht werden sollte.

 

Abschließend stellt Bauamtsleiter Graumann klar, dass Hinweise trotz des Beschlusses noch eingebracht werden können und bittet daher um Zustimmung, um das Verfahren nicht zu behindern.


1.    Die im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Anregungen werden nach gerechter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (nach § 1 Abs. 7 BauGB) entsprechend der beigefügten tabellarischen Zusammenstellung beschlossen.

2.    Der beigefügte Planentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Vorhaben- und Erschließungsplan für das Gebiet „Klosterforst“ mit zeichnerischem Teil und planungsrechtlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan, jeweils in der Fassung vom 22.05.2014, sowie der Begründung mit Umweltbericht nach § 2a BauGB in der Fassung vom 22.05.2014, der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in der Fassung vom 23.01.2014 und der FFH-Vorprüfung in der Fassung vom 23.01.2014, wird gebilligt.

3.    Ebenso gebilligt wird der beigefügte Planentwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes (35. Änderung) mit zeichnerischem Teil und Begründung mit Umweltbericht, jeweils in der Fassung vom 22.05.2014.

4.    Die gebilligten Planentwürfe werden nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt und von der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 2 BauGB benachrichtigt.