Betreff
Richtlinie zur Anlage der Gelder der Stadt Kitzingen und deren Stiftungen (Anlagerichtlinie der Stadt Kitzingen)
Vorlage
2023/103
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

 

Eine Geldanlage ist nach § 87 Nr. 16 KommHV-Kameralistik der Erwerb von Wertpapieren und Forderungen aus Mitteln des Kassenbestandes oder aus den Rücklagen zugewiesenen Mitteln. Es ist damit also nicht die Verwendung für den Erwerb von Vermögensgegenständen oder für eine Aufgabenerfüllung gemeint, sondern die Anlage zur Wertsicherung und Ertragserzielung (Art. 74 Satz 2 GO).

 

Geldanlagen sind vor allem die Mittel der Rücklagen (§ 21 Abs. 1 KommHV-Kameralistik).

 

Ebenso wie bei der Anlage aus Mitteln der Rücklage, sind Kassenmittel sicher und wirtschaftlich zu verwalten (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, § 43 Abs. 1 Nr. 1 und 4 KommHV-Kameralistik). Der Bestand an Bargeld und die Guthaben auf den für den Zahlungsverkehr bei Kreditinstituten errichteten Konten, sind auf den für Zahlungen notwendigen Umfange zu beschränken (§ 57 Abs. 1 Satz 2 KommHV-Kameralistik). Dieser Kassenbestand, der dem laufenden Zahlungsverkehr dient, ist keine Geldanlage im Sinne des § 87 Nr. 16 KommHV-Kameralistik; er wird auch nicht dem Vermögen zugerechnet.

 

Vorübergehend nicht benötigte Kassenmittel, die für einige Zeit für den laufenden Zahlungsverkehr nicht gebraucht werden und daher bei gleicher Sicherheit ertragreicher angelegt werden (§ 57 Abs. 1 Satz 3KommHV-Kameralistik) sind dagegen Geldanlagen; sie werden weiterhin dem Kassenbestand und nicht dem Vermögen zugerechnet

 

Bei der Geldanlage ist auf ausreichende Sicherheit zu achten. Die Auswahl der Geldinstitute liegt grundsätzlich in der Eigenverantwortlichkeit der Gemeinde (siehe VV Nr. 2 und 3 zu § 57 KommHV a.F.). Neben der Sicherheit soll auf einen angemessenen Ertrag geachtet werden. Bei dem Verhältnis Sicherheit zum Ertrag hat die Sicherheit den Vorrang.

 

Die Stadtkämmerei hat die in der Anlage beigefügte Richtlinie zur Anlage der Gelder der Stadt Kitzingen und deren Stiftungen erarbeitet, um das Kapital der Stadt Kitzingen, der Stiftung für Alten- und Pflegehilfe sowie der Bürgerstiftung „Stiftung unser Kitzingen“ gemäß kommunalen Vorgaben anzulegen und zu verwalten.

 

Um einen reibungsloseren Ablauf bzw. die Zinssicherung der Geldanlage zu gewährleisten, empfiehlt die Verwaltung dem Oberbürgermeister die Geldanlage aufgrund der in der Anlage beigefügten Richtlinie zu übertragen.

1.    Vom Sachvortrag 2023/103 wird Kenntnis genommen.

 

2.    Mit Wirkung vom 01.06.2023 tritt bei der Großen Kreisstadt Kitzingen die Richtlinie zur Anlage der Gelder der Stadt Kitzingen und deren Stiftungen (Anlagerichtlinie der Stadt Kitzingen) in Kraft.

3.    Dem Oberbürgermeister wird die Befugnis zur Anlage von Geldern aufgrund der Richtlinie zur Anlage der Gelder der Stadt Kitzingen und deren Stiftungen (Anlagerichtlinie der Stadt Kitzingen) übertragen.