Eine Geldanlage ist nach § 87 Nr. 16
KommHV-Kameralistik der Erwerb von Wertpapieren und Forderungen aus Mitteln des
Kassenbestandes oder aus den Rücklagen zugewiesenen Mitteln. Es ist damit also
nicht die Verwendung für den Erwerb von Vermögensgegenständen oder für eine
Aufgabenerfüllung gemeint, sondern die Anlage zur Wertsicherung und
Ertragserzielung (Art. 74 Satz 2 GO).
Geldanlagen
sind vor allem die Mittel der Rücklagen (§ 21 Abs. 1 KommHV-Kameralistik).
Ebenso
wie bei der Anlage aus Mitteln der Rücklage, sind Kassenmittel sicher und
wirtschaftlich zu verwalten (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, § 43 Abs. 1 Nr. 1 und 4
KommHV-Kameralistik). Der Bestand an Bargeld und die Guthaben auf den für den
Zahlungsverkehr bei Kreditinstituten errichteten Konten, sind auf den für
Zahlungen notwendigen Umfange zu beschränken (§ 57 Abs. 1 Satz 2
KommHV-Kameralistik). Dieser Kassenbestand, der dem laufenden Zahlungsverkehr
dient, ist keine Geldanlage im Sinne des § 87 Nr. 16 KommHV-Kameralistik; er
wird auch nicht dem Vermögen zugerechnet.
Vorübergehend nicht benötigte Kassenmittel,
die für einige Zeit für den laufenden Zahlungsverkehr nicht gebraucht werden
und daher bei gleicher Sicherheit ertragreicher angelegt werden (§ 57 Abs. 1
Satz 3KommHV-Kameralistik) sind dagegen Geldanlagen; sie werden weiterhin dem
Kassenbestand und nicht dem Vermögen zugerechnet
Bei
der Geldanlage ist auf ausreichende Sicherheit zu achten. Die Auswahl der
Geldinstitute liegt grundsätzlich in der Eigenverantwortlichkeit der Gemeinde
(siehe VV Nr. 2 und 3 zu § 57 KommHV a.F.). Neben der Sicherheit soll auf einen
angemessenen Ertrag geachtet werden. Bei dem Verhältnis Sicherheit zum Ertrag
hat die Sicherheit den Vorrang.
Die
Stadtkämmerei hat die in der Anlage beigefügte Richtlinie zur Anlage der Gelder
der Stadt Kitzingen und deren Stiftungen erarbeitet, um das Kapital der Stadt
Kitzingen, der Stiftung für Alten- und Pflegehilfe sowie der Bürgerstiftung
„Stiftung unser Kitzingen“ gemäß kommunalen Vorgaben anzulegen und zu
verwalten.
Um
einen reibungsloseren Ablauf bzw. die Zinssicherung der Geldanlage zu
gewährleisten, empfiehlt die Verwaltung dem Oberbürgermeister die Geldanlage
aufgrund der in der Anlage beigefügten Richtlinie zu übertragen.
1.
Vom
Sachvortrag 2023/103 wird Kenntnis genommen.
2.
Mit
Wirkung vom 01.06.2023 tritt bei der Großen Kreisstadt Kitzingen die Richtlinie
zur Anlage der Gelder der Stadt Kitzingen und deren Stiftungen (Anlagerichtlinie
der Stadt Kitzingen) in Kraft.
3.
Dem
Oberbürgermeister wird die Befugnis zur Anlage von Geldern aufgrund der Richtlinie
zur Anlage der Gelder der Stadt Kitzingen und deren Stiftungen
(Anlagerichtlinie der Stadt Kitzingen) übertragen.