Auf Grund erweiterter Bestattungsmöglichkeiten ist
die Friedhofsgebührensatzung den geänderten Bedingungen anzupassen. Die
Änderungen sind in rot gekennzeichnet.
Im Einzelnen:
- Im Neuen
Friedhof wurde ein Urnengarten angelegt.
- Im
Stelengarten Neuer Friedhof soll die Möglichkeit bestehen, bis zu 4 Urnen
in Urnenerdgräbern zu bestatten.
- Die
Baumbestattungen im Neuen Friedhof wurden um die Möglichkeit eines
Urnendoppelgrabes erweitert.
- Im Alten
Friedhof wird die Baumbestattung in Urnendoppelgräbern neu eingeführt.
- Ab dem
01.01.2025 wird für die Stadt Kitzingen die Verrechnung der Umsatzsteuer
bei den Friedhofsgebühren zu berücksichtigen sein. Es wurde bereits
geprüft, welche Leistungen im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der
städtischen Friedhöfe umsatzsteuerpflichtig sein werden. Im Ergebnis
betrifft dies nach derzeitigem Stand lediglich die Gebühren für das
Abräumen der Grabstätten und auch nur dann, wenn die jährlichen Einnahmen
17.500,00 € übersteigen, was für jedes Jahr ungewiss ist.
Um hier aber
bereits in der Satzung darzulegen, dass die Umsatzsteuer- so sie denn anfällt
für die Stadt - auf die Gebühren im Bescheid aufgeschlagen wird, wurde ein
neuer Satz 2 in § 5 Abs. 2 ergänzt (§ 1 Nr. 7).
- Vom
Sachvortrag wird Kenntnis genommen
- Aufgrund
von Art. 2 Abs.1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i. d. F. der
Bekanntmachung vom 04.April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch §
6 des Gesetzes vom 10. März 2023
(GVBl. S. 91) erlässt die Stadt Kitzingen die
5. Änderungssatzung
zur Satzung über die
Erhebung von Gebühren
für die Benutzung
der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen
(Friedhofsgebührensatzung)
§ 1
Satzungsänderung
Die
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der
Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen (Friedhofsgebührensatzung) vom
19.06.2013 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2020 wird wie folgt
geändert:
1.
§
3 Abs. 1 g) wird wie folgt geändert:
„g) Urneneinzelgräber in den Urnengärten
im Alten Friedhof
und Neuen
Friedhof 103,-
€“
2.
§
3 Abs. 1 i) wird wie folgt geändert:
„i) Urnendoppelgräber
an Bäumen im Alten Friedhof und im
Neuen Friedhof 97,50
€“
3.
§
3 Abs. 1 l) wird wie folgt geändert
„l)
Urneneinzelgräber im Stelengarten Neuer Friedhof 69,- €
Urnenerdgräber für bis
zu vier Urnen im Stelengarten
Neuer Friedhof 94,- €“
4.
§
3 Abs. 9 wird wie folgt geändert:
„Für die Überlassung eines
Metallschildes zur Kennzeichnung
der Beisetzungsstellen auf den
übrigen Friedwiesen sowie für
die Urnengärten im Alten Friedhof und im Neuen Friedhof,
die Bestattung an Bäumen und in
den Urneneinzelgräbern des
Stelengartens im Neuen Friedhof
wird eine einmalige Gebühr
erhoben in Höhe von 40,-
€“
5.
§
3 wird um folgenden neuen Abs. 10 eingefügt:
„(10) Für die Überlassung einer Grabplatte aus Stein zur
Kennzeichnung der Beisetzungsstelle an einem
Urnendoppelgrab an einem Baum im Neuen Friedhof und im
Alten Friedhof wird eine einmalige Gebühr erhoben
in Höhe von
74,- €“
6.
§
5 Abs. 2 d) wird wie folgt geändert:
„d) Entfernen einer Steinplatte
eines Urnengemeinschafts-
Grabes im Alten Friedhof oder einer Grabplatte aus
Naturstein für die
Urnendoppelgräber an Bäumen im
Neuen Friedhof
und im Alten Friedhof 30,-
€“
7.
§
5 Abs. 2 e) wird wie folgt geändert:
„e)
Entfernen eines Metallschildes eines Urneneinzelgrabes
auf
den Friedwiesen sowie den Urnengärten im
Alten
Friedhof und im Neuen Friedhof sowie an den
Bäumen
im Neuen Friedhof 22,- €“
8.
§ 5 Abs. 2 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:
„Unterliegen
die Gebühren in Satz 1 a) oder b) der Umsatzsteuer, so wird diese zusätzlich zu
den genannten Gebühren dem Gebührenschuldner auferlegt.“
§ 2
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt eine
Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.