Betreff
Antrag der USW vom 12.05.2023; hier: Einbau von Regenwasserzisternen bei Wohnungsneubauten gem. § 34 BauGB
Vorlage
2023/220
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

Regenwasserzisternen dienen der Zwischenspeicherung von Niederschlagswasser und der verzögerten Einleitung in das öffentliche Kanalnetz. Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben ist dabei Regenwasser getrennt von Schmutzwasser einzuleiten. Insgesamt kann die Zwischenspeicherung von Regenwasser dazu dienen, dass das Wasser vor Ort verwendet wird und nicht direkt durch den Zufluss in Gewässer aus dem Gebiet fortgetragen wird.

 

Der Beschluss des Stadtrates (2021/116, Ziffer 4) beauftragt die Stadtverwaltung bei einer Neuaufstellung von Bebauungsplänen den Einbau von Regenwasserzisternen zur Rückhaltung und Nutzung von Niederschlagswasser verbindlich festzusetzen.

 

Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB können in Bebauungsplänen Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen festgesetzt werden. Demnach besteht die grundsätzliche Möglichkeit in Bebauungsplänen Regenwasserzisternen festzusetzen. Im Einzelfall ist immer eine saubere Abwägung vorzunehmen.

 

Antrag:

Der Stadtratsbeschluss vom 11.05.2021 über die Verpflichtung zum Einbau von Regenwasserzisternen (Sitzungsvorlage 2021/116, Ziffer 4) soll nach dem Antrag der USW dahingehend ergänzt werden, dass diese Verpflichtung auch für alle Bauanträge über Wohnungsneubauten, welche nach § 34 BauGB genehmigungsfähig wären, gilt.

 

Die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB ist gegeben wenn sich ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

 

Fazit/ Ergebnis der Prüfung:

In Bayern existiert derzeit keine rechtliche Grundlage für die Kommunen, in unbeplanten Innenbereichen gem. § 34 BauGB den Bau von Regenwasserzisternen verpflichtend zu regeln. In anderen Bundesländern wurden solche Ermächtigungsgrundlagen vereinzelt geschaffen, so z.B. in Hessen vgl. § 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz. In Bayern ist dies bislang nicht der Fall.

In Kitzingen wird der Einbau von Zisternen im Übrigen bereits über die privilegierte Abrechnung der Niederschlagswassergebühr gem. § 11 Abs. 3 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung berücksichtigt.

 

Des Weiteren werden Bauwillige bereits frühzeitig auf den Einbau einer Zisterne hingewiesen.

 

1.      Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.      Der Stadtratsbeschluss vom 11.05.2021 über die Pflicht zum Einbau von Regenwasserzisternen (Sitzungsvorlage 2021/116, Ziffer 4) ist dahingehend zu ergänzen, dass diese Verpflichtung auch für alle Bauanträge über Wohnungsneubauten, welche nach § 34 BauGB genehmigungsfähig wären, gilt.