Betreff
Friedhofs- und Bestattungswesen;
hier: 5. Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung - Einführung der sarglosen Bestattung
Vorlage
2024/027
Aktenzeichen
S 1
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

Mit Beschluss des Stadtrates vom 25.05.2023 wurde die Verwaltung beauftragt, auf der Grundlage von § 30 Abs. 2 Bestattungsverordnung (BestV) für die Friedhofs- und Bestattungssatzung eine Regelung zu erarbeiten, nach der im Neuen Friedhof in Kitzingen Erdbestattungen in einem Leichentuch ohne Sarg aus religiösen und weltanschaulichen Gründen zugelassen werden, soweit keine öffentlichen Belange entgegenstehen, siehe der als Anlage 1 beigefügter Beschlussentwurf. Auf die Sitzungsvorlage Nr. 2023/131 vom 15.05.2023 wird verwiesen.

 

Die sarglose Erdbestattung wird mit der beigefügten 5. Änderungssatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung im Neuen Friedhof ermöglicht.

 

 

1.    Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.    Die Große Kreisstadt Kitzingen erlässt auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch die §§ 2,3 des Gesetzes vom 24.Juli 2023 (GVBl. S. 385,586) folgende

 

 

5. Änderungssatzung

zur Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 19.06.2013 in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.06.2023

 

§ 1

Satzungsänderung

 

1.    Es wird folgender neuer § 9a eingefügt:

 

㤠9a

Särge, Urnen, sarglose Bestattungen“

 

(1)  Hinsichtlich der Särge, der Sargausstattung, der Bekleidung von Leichen und der Urnen gilt § 30 der Verordnung des Freistaates Bayern zur Durchführung des Bestattungswesens (Bestattungsverordnung – BestV) vom 01.März 2001 in der jeweils gültigen Fassung.

 

(2)  Im Neuen Friedhof können Erdbestattungen in einem Leichentuch ohne Sarg aus religiösen und weltanschaulichen Gründen zugelassen werden, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Eine Erdbestattung nach Satz 1 ist bei infektiösen und hochkontagiösen Leichen gem. § 7 BestV untersagt. Die verwendete Umhüllung der Leiche muss so beschaffen sein, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und die Verwesung der Leiche innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Für den Transport der Leiche sind geschlossene Särge oder andere geschlossene Transporthilfen für Verstorbene zu verwenden. Särge, Transporthilfen sowie Leichen- und Tragetücher, die bei der Erdbestattung i.S.d. Satz 1 Verwendung finden, müssen vom Auftraggeber der Erdbestattung gestellt werden.

 

Im Übrigen gelten für die sarglose Bestattung im Sinne dieses Absatzes alle anderen Vorschriften für Erdbestattungen.“

 

§ 2

Inkrafttreten

 

Diese Änderungssatzung tritt am 01.05.2024 in Kraft.