1. Verfahrensstand
Der Grundsatzbeschluss zur 2. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 58 „Hoheim – Fröhstockheimer Straße“ wurde am 24.07.2014 in
öffentlicher Sitzung vom Stadtrat der Stadt Kitzingen gefasst.
2. Erfordernis
der 2. Änderung des Bebauungsplans
Für den westlichen Bereich des Kitzinger
Ortsteils Hoheim hat die Stadt Kitzingen 1992 den Bebauungsplan Nr. 58 „Hoheim
– Fröhstockheimer Straße“ aufgestellt, dieser trat am 22.06.1992 in Kraft. Er
umfasst Grundstücke an der Fröhstöckheimer Straße (nach Norden bis zur
Steinackerstraße) und entlang des Ziegelbergwegs in östliche Richtung bis zur Zehnthofgasse.
Geprägt ist dieses Gebiet hauptsächlich von
Wohnbebauung, vereinzelt befinden sich dort noch landwirtschaftliche Betriebe
sowie eine Gärtnerei. Des Weiteren wird der Geltungsbereich von Nordosten nach
Südwesten von einer Fernwasserleitung der Fernwasserversorgung Unterfranken
durchquert, sie verläuft in etwa parallel zur Fröhstockheimer Straße. Nachdem
im Jahr 1993 das Vermessungsamt feststellte, dass der Trassenverlauf dieser
Fernwasserleitung in den Bebauungsplanunterlagen nicht korrekt dargestellt
wurde, änderte die Stadt Kitzingen den Bebauungsplan für einige Grundstücke
entlang der Fröhstockheimer Straße. Der tatsächliche Verlauf wurde im
zeichnerischen Teil neu festgesetzt. Da weiter südlich auch das Flurstück Nr.
95 von der Leitungstrasse tangiert wird, wurde dort straßennah zur
Ziegelbergstraße kein Baufenster ausgewiesen. Dass dort der Trassenverlauf
ebenfalls nicht korrekt war, wurde bei der Änderung des Planes jedoch nicht
berücksichtigt. Inzwischen wurde das Grundstück von einer Bauherrengemeinschaft
erworben mit der Absicht, dort 2 Einfamilienhäuser zu errichten. Dabei wurde
auch der nach wie vor falsche Trassenverlauf in den Plänen thematisiert. Eine
Umsetzung der bisherigen Bebauungsmöglichkeit würde lediglich 1 Wohnhaus
zulassen, dass auf Grund seiner abgerückten Lage bzw. der Baufensters hier
optisch einen „Ausreißer“ am unmittelbaren Ortstrand darstellen würde.
Um dies nun städtebaulich zu korrigieren und
den Ortsrand bzw. die hier bestehende Ortseingangssituation städtebaulich neu
zu ordnen, wird der Bebauungsplan zum 2.mal geändert.
Ausführlichere Angaben können der beigefügten
Begründung zum Bebauungsplan (Anlage 3) entnommen werden.
3. Ziele
und Zwecke der Planänderung
Gemäß der bisherigen Festsetzung im
zeichnerischen Teil des Bebauungsplans Nr. 58 „Hoheim – Fröhstockheimer Straße“
wird das Flurstück Nr. 95 (alt) in seinem nördlichen Drittel von der
Fernwasserleitung durchquert. Eine Bebauung wäre dort auf Grund der Leitungstrasse
einschl. des Schutzstreifens im Grundstück nicht möglich. Die überbaubaren
Flächen sind durch Baugrenzen eindeutig bestimmt.
Für das Flurstück Nr. 95/1 (neu) wurde im
Bauamt bereits ein Bebauungswunsch durch die Eigentümer vorgetragen. Das
notwendige Baurecht besteht hier jedoch nicht, da dieser Flurstücksteil gemäß
Bebauungsplan bislang nicht bebaubar ist.
Ziel der Planänderung ist es, unter Maßgabe
nachfolgender Punkte das erforderliche Planungsrecht zu schaffen:
- Für den betroffenen Grundstücksteil des
Flst. Nr. 95 (privates Erschließungsgrundstück, neu) ist die
Leitungstrasse einschl. Schutzstreifen entsprechend des tatsächlichen
Verlaufs anzupassen.
- Für das neu gebildete Flurstück Nr. 95/1
soll ein Baufenster ausgewiesen werden.
- Um eine zeitgemäße Bebauung auch auf den
benachbarten Grundstücken Nrn. 96 und 97, die im rückwärtigen Bereich noch
Bebauungspotenzial aufweisen, zu ermöglichen, sollen auch hier die
bestehenden Baugrenzen angepasst werden. Aktuelle Grenzverläufe und ggf.
Bestandsgebäude sind dabei zu berücksichtigen.
Eine Verlegung der Fernwasserleitung ist nicht
erforderlich, da diese lediglich das neue Erschließungsgrundstück (Flst. Nr. 95
neu) nur knapp tangiert und ihr Verlauf für die künftige Bebauung der neuen
Bauplätze keine Relevanz besitzt. Entlang der Leitungstrasse ist zudem ein
Leitungsrecht zu Gunsten des Leitungseigentümers eingetragen.
Für die Änderung des Bebauungsplans wird das
beschleunigte Verfahren gemäß § 13a BauGB angewendet. Neben der Anpassung der
bisherigen Baufenster auf den Flurstücken Nr. 95/1, 96 und 97 wird vor allem
der Verlauf der Leitungstrasse der Fernwasserleitung korrekt übernommen und neu
festgesetzt.
Die ebenfalls neu gebildeten Grundstücke Nrn.
95/3 und 95/4 sollen als Privatgärten genutzt werden. Die Bereiche werden – wie
bisher – nicht in den Geltungsbereich einbezogen und verbleiben somit weiterhin
im Außenbereich gemäß § 35 BauGB.
Des Weiteren wird der Verlauf des
Geltungsbereichs im rückwärtigen Teil des Flurstücks Nr. 97 an bestehenden
Grenzpunkten orientiert, um dessen eindeutigen Abgrenzbarkeit zu erzielen.
Schließlich wird die künftige Nutzbarkeit der
beiden angrenzenden Grundstücke Nr. 96 und 97 dahingehend verbessert, in dem
die bereits eingeräumten Bebauungsmöglichkeiten mittels Baugrenzen neu geordnet
werden. Einerseits kann somit die Nachfrage nach Wohnraum im Ortsteil Hoheim
befriedigt werden, andererseits wird ein Beitrag zu einer städtebaulich
günstigen Abrundung des Ortsrandes geleistet. Zugleich wird auch die
Inanspruchnahme neuer Flächen für Wohnbebauung im Außenbereich vermieden und vorhandenes
Nachverdichtungspotenzial genutzt.
Insgesamt werden die Grundzüge der bisherigen
Planung nicht berührt. Es wird weiterhin ein „Dorfgebiet“ gem. § 5 BauNVO
festgesetzt, die überbaubaren Flächen werden lediglich an die tatsächlichen
Gegebenheiten vor Ort angepasst. Bestehende Freiflächen bzw. nicht bebaubare
Teilflächen werden klar abgegrenzt und somit die oben beschriebenen
städteplanerischen Defizite beseitigt.
Durch das Fachbüro Dr. Holl, Würzburg, wurde
die Situation im Hinblick auf Grünordnung und Naturschutzbelange vor Ort
untersucht. Da es sich bereits um überplante und auch baulich genutzte Flächen
handelt, fallen nur geringe auszugleichenden Eingriffe statt. Der sich
rechnerisch ergebende Ausgleich in Höhe von ca. 1500 qm kann vollständig
innerhalb des Geltungsbereichs auf den Privatgrundstücken durch entsprechend
festgesetzte Pflanz- und Begrünungsmaßnahmen kompensiert werden.
4. Beschleunigtes
Verfahren
Mit der Änderung im beschleunigten Verfahren gemäß
§ 13a BauGB soll hier im konkreten Fall dem Bedarf nach Wohnraum in
angemessener Weise Rechnung getragen werden (§ 13a Abs. 2 Nr. 3 BauGB).
Im Übrigen beträgt die Grundfläche im Sinne
des § 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung des gesamten Bebauungsplans Nr. 58
„Hoheim – Fröhstockheimer Straße“ (Urschrift) insgesamt weniger als 20.000 qm.
Die Anwendung des § 13a BauGB zur Änderung des
Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist daher möglich. Eine
überschlägige Prüfung gem. § 13 a Abs. 1 Nr. 2 BauGB, ob voraussichtlich
erhebliche Umwelteinwirkungen durch die Änderung hervorgerufen werden, ist
somit nicht erforderlich.
Die Erstellung eines Umweltberichts ist im
beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ebenfalls nicht vorgesehen.
5. Vorbereitende
Bauleitplanung
Im wirksamen Flächennutzungsplan mit
integriertem Landschaftsplan der Stadt Kitzingen ist der Änderungsbereich des
Bebauungsplanes als Dorfgebiet-Fläche dargestellt. Die Änderung des
Bebauungsplanes entwickelt sich weiterhin aus den Darstellungen des
Flächennutzungsplanes. Seine Anpassung ist somit nicht erforderlich.
Regionalplanerische Belange werden durch die
2. Änderung ebenfalls nicht berührt.
6. Empfehlung
der Verwaltung
Die Verwaltung empfiehlt, den vorgelegten
Entwurf des Bebauungsplans zu billigen und seine öffentliche Auslegung und die
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der Fachbehörden zu
beschließen.
Um das Verfahren zügig voranzubringen, ist es im
beschleunigten Verfahren zulässig, der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit
zur Stellungnahme innerhalb angemessener Zeit zu geben. Dieser Zeitraum wird
von der Verwaltung ortsüblich bekannt gemacht.
Ebenso werden parallel die Träger öffentlicher
Belange sowie die Fachbehörden von der Auslegung unterrichtet und ebenfalls
innerhalb angemessener Zeit um Stellungnahme gebeten.
1. Der Bebauungsplan Nr. 58 „Hoheim – Fröhstockheimer Straße“ wird nach § 2
Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB im beschleunigten Verfahren
nach § 13a BauGB geändert.
2. Der beigefügte Entwurf des Bebauungsplans Nr. 58 „Hoheim –
Fröhstockheimer Straße“ in der Fassung der 2. Änderung mit gemeinsamem
zeichnerischen Teil, planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen
Bauvorschriften zum Bebauungsplan, jeweils in der Fassung vom 30.09.2014, und mit
gemeinsamer Begründung wird gebilligt.
3. Der gebilligte Änderungsentwurf wird nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich
ausgelegt. Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
werden nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB sowie § 4
Abs. 2 BauGB beteiligt und von der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz
3 BauGB benachrichtigt.