Betreff
Satzung über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen im Altstadtbereich der Großen Kreisstadt Kitzingen (Gestaltungssatzung);
hier: Neufassung 2014
Vorlage
2014/309/2
Aktenzeichen
6130/61-Po
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)
Referenzvorlage

 

Für den Altstadtbereich („Altstadt-Dreieck“) der Großen Kreisstadt Kitzingen existiert seit März 1998 eine Satzung über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen (sogenannte „Gestaltungssatzung“).

Mit Wirkung vom 18.12.2003 wurde diese Satzung zum 1. mal geändert. Eine erneute Änderung trat am 29.05.2011 in Kraft (2. Änderung). In beiden Fällen wurde § 17 „Antennenanlagen“ neu geregelt. Übrige Bestimmungen wurden nicht angepasst.

 

Auf Grund von Anwendungsschwierigkeiten durch unzeitgemäße Bestimmungen und Regelungsdefiziten bestand seit langem auch der politische Wunsch, eine Neufassung zu erarbeiten.

 

Mit Schreiben vom 15.08.2014 wurde der Entwurf allen Stadträten zur Durchsicht und mit der Bitte um Rückmeldung bis zum 15.09.2014 übersandt. Rückmeldungen sind beim Stadtbauamt nicht eingegangen. Eine das Bauamt nachgereichte Anfrage der SPD-Fraktion wurde über Herrn Oberbürgermeister Müller beantwortet.

Eine Vorberatung des Entwurfs der Satzung erfolgte im FA am 23.10.2014. In der Stadtratssitzung vom 04.11.2014 wurde die Beschlussfassung vertagt mit der Aufforderung an die Verwaltung, den Entwurf hinsichtlich der Bestimmungen zu Solaranlagen in der Altstadt zu prüfen und zu überarbeiten. Das Stadtbauamt hat daraufhin den Entwurf der Gestaltungssatzung nochmals überprüft und nachfolgende Änderungen bzw. Klarstellungen eingearbeitet.

Sie hat insgesamt auch Ihre Zustimmung sowohl durch den Stadtheimatpfleger Herrn Dr. Knobling als auch durch das Landesamt für Denkmalpflege erhalten.

 

1. § 9 – Fassade, Außentreppen

Absatz 3 wurde in Bezug auf die historischen Putzformen und die damit verbundene „Rauheit“ des Putzes angepasst. Eine bestimmte Korngröße ist nicht mehr genannt, stattdessen muss sich neben entsprechender handwerklicher Aufbringungstechnik die Körnung und Struktur an der historischen Oberfläche orientieren.

 

2. § 11 – Fenster

Im Absatz 4 wurde bezüglich der Sprossenteilung bei einflügeligen Fenstern klarstellend aufgenommen, dass eine sogenannte „Wiener Sprosse“ zulässig ist.

 

3. § 18 – Nutzung der Sonnenenergie

Gemäß dem Wunsch des politischen Gremiums wurde in diesem Punkt die Zulässigkeit von Solaranlagen wie folgt geregelt:

Photovoltaikanlagen (zur Stromerzeugung) sind zum Schutz des Ortsbildes insgesamt ausgeschlossen. Dies ist im Übrigen nach aktueller Rechtsprechung des BayVGH (Urteil vom 11.09.2014, Az. 1 B 14.169) im Rahmen von Ortsgestaltungssatzungen zulässig. Generell unzulässig sind solche Anlagen bereits an oder auf Denkmälern, im Bereich von Ensembles (Marktplatz) oder in der unmittelbaren Nähe bzw. dem Wirkbereich eines Denkmals.

Solarthermieanlagen (zur Warmwasserbereitung) können dagegen ausnahmsweise dann zugelassen werden, wenn diese Anlagen auf Dachflächen angebracht werden, die nicht vom öffentlich begehbaren Raum aus einsehbar sind. Hier ist auch in der Regel bei einem durchschnittlichen 4-Personenhaushalt eine Fläche von 5-6 m² für eine Solarthermieanlage ausreichend.

 

Der Beschluss über die Neuaufstellung wird von der Verwaltung öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt dann die bisherige Satzung außer Kraft und die neue Satzung erlangt Rechtskraft.

 

 

  1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

  1. Die Stadt Kitzingen erlässt die Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen im Altstadtbereich der Großen Kreisstadt Kitzingen (Gestaltungssatzung) in der Fassung vom 11.12.2014 gemäß Anlage neu.