hier: Antrag auf Ausnahme gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, AZ. IABBP-2014-136
(Königsberger Straße 89)
1. Ausgangslage
Dem Stadtbauamt liegt mit Datum vom 14.03.2014 (Eingang Bauamt:
17.03.2014) eine isolierter Antrag auf Ausnahme gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO
vor. Beantragt wird die Erteilung der Ausnahme für die geplante Neuerrichtung
eines Mobilfunkstandort in einem als allgemeinen Wohngebiet überplanten
Standort (Königsberger Straße 89, s. Anlage 1.1).
Der Standort wird aus Sicht des Betreibers Telekom erforderlich, da mit
dem Auslaufen der Mietverträge auf dem bisherigen Standort Klettenberg 90
(AWO-Gebäude) Ende September 2014 keine ausreichende Mobilfunkversorgung in der
östlichen Siedlung mehr auf Grund der Teilnehmerzahlen und des Datenverkehrs
gegeben ist. In gleicher Weise ist dort nun auch der Betreiber Vodafone
betroffen, auch hier ist seit 31.12.2014 der Mietvertrag am Standort Klettenberg
90 ausgelaufen. Vodafone beabsichtigt jedoch einen neuen (Ersatz-)Standort im
Außenbereich (hierzu gesonderte Information).
In beiden Fällen sind die Antennen fristgemäß zum jeweiligen Stichtag –
wie zuvor genannt – abgeschaltet und (im
Fall Telekom) inzwischen auch vom Gebäude abgebaut worden.
2. Planungs-, bau- und
immissionsrechtliche Einordnung
2.1 Planungsrecht
Für den Bereich des geplanten Standorts gilt der Bebauungsplan Nr. 19
„Klettenberg“ in der Fassung der 3. Änderung. Er ist am 09.03.1972 in Kraft
getreten, es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1968. Dort ist ein
allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO festgesetzt worden.
Gemäß textlicher Festsetzungen des Bebauungsplans („B) Weitere
textliche Festsetzungen/ Für die bauliche Nutzung, Buchst. c“) sind
Nebenanlagen nur ausnahmsweise zulässig.
In allgemeinen Wohngebieten sind Mobilfunkanlagen ausnahmsweise als
nicht störende gewerbliche Anlagen zulässig (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Dabei
spielt es keine Rolle, ob diese Anlagen planungsrechtlich als Haupt- oder
Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO eingestuft werden. Weitere gewerbliche Nutzungen
existieren in dem allgemeinen Wohngebiet bislang nicht.
Nach allgemeiner Rechtsprechung kann jedenfalls eine einzelne
Mobilfunksendeanlage nicht dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets
widersprechen. Das der Gemeinde eingeräumte Ausnahmeermessen in § 31 Abs. 1
BauGB eröffnet ihr keine Möglichkeit für eine zu Lasten der Mobilfunkanlage
ausgehende Abwägung, wenn keine gegen das Vorhaben sprechenden städtebaulichen
Gründe vorliegen.
Dies ist hier der Fall (vgl. auch jüngste Entscheidung im Fall
„Böhmerwaldstr. 2+6“).
Mit dem oben beschrieben Wegfall der meisten Antennen auf dem
bisherigen Standort Klettenberg 90 („Antennenwald“) wird der optische
Gebietscharakter bereits erheblich zum positiven verbessert. Die dort noch
verbliebenen Antennen des Betreibers e-plus müssen ebenfalls nach Ablauf des
Mietvertrags abgebaut werden. Seitens dieses Betreibers liegen noch keine
Aussagen über einen Ersatzstandort vor.
2.2 Bauordnungsrecht
Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 5 a) bb) BayBO sind tragende Masten mit einer freien Höhe bis zu 10 m verfahrensfrei. Der geplante Mast hat im vorliegenden Fall eine freie Höhe von weniger als 10 m, d.h. er unterliegt somit nicht einem Baugenehmigungsverfahren.
2.3 Immissionsrecht
Die Genehmigung und der Betrieb ortsfester Funkanlagen (hier: die Antennen an dem Mast) unterliegen den Bestimmungen nach der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImschV). Darin sind die gesetzlichen Grenzwerte für elektromagnetische Felder und die jeweils daraus resultierenden Sicherheitsabstände geregelt. Diese Genehmigung wird allein von der Bundesnetzagentur erteilt und ist über die sogenannte Standortbescheinigung dokumentiert. Sie ist Voraussetzung für den Betrieb einer solchen Funkanlage.
In Anlage 3 ist der relevante Auszug aus der Standortbescheinigung vom 21.10.2014 enthalten. Die Angaben sind dort aus datenschutzrechtlichen Gründen z.T. anonymisiert.
3. Rechtliche Würdigung und
Fazit
Die beantragte Ausnahme für den geplanten Mobilfunkstandort ist zu
erteilen, da dem Vorhaben keine städtebaulichen Belange entgegenstehen. Auch
sonst werden planungs- und bauordnungsrechtliche sowie immissionsrechtliche
Vorschriften eingehalten.
Das Ausnahmeermessen ist in diesem Fall auf Null reduziert.
Mit der Verfahrensfreiheit für (Mobilfunk-)Masten mit einer freien Höhe
von weniger als 10 m hat der Gesetzbegeber im Übrigen die grundsätzliche
Zulässigkeit solcher Vorhaben erleichtert.
Eine Versorgung des betroffenen Stadtteils Siedlung von den
nächstliegenden Mobilfunkstandorten des Betreibers Telekom (nämlich
Mozartstraße und Gittermast bei Franken Guss GmbH) ist auf Grund verschiedener
Parameter nicht mehr möglich. Dazu zählen die Entfernung zwischen Mast und dem Versorgungsgebiet,
die Zahl der Mobilfunkteilnehmer, das Datenaufkommen. Auch der geplante
Standort eines weiteren Mobilfunkmastes zwischen dem Gewerbegebiet Goldberg und
dem Ortsteil Hoheim (s. Vorlage Nr. 2015/063) ist aller Voraussicht nach für
die Telekom nicht ausreichend, um v.a. den Bereich der östlichen Siedlung
komplett abdecken zu können.
Die Notwendigkeit eines Standorts für den Betreiber Telekom in der östlichen
Siedlung wurde bereits im Mobilfunkgutachten der Fa. Enorm, München (2007),
dargestellt und gilt unverändert.
1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
2. Der Verwaltungs- und Bauausschuss stimmt der Erteilung einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zu.