1.
Ausgangslage
a)
Für die Falterstraße 9, Flst.-Nr. 826, in Kitzingen
wurde eine Bauvoranfrage zur Errichtung von 2 Spielhallen gestellt (Eingang
Bauamt 08.10.2010).
b)
Durch den gleichen Antragsteller wurde bereits im
April 2010 ebenfalls ein Bauantrag für eine Spielhalle im Nachbargebäude,
Falterstraße 11, gestellt und in der Sitzung des VBA am 11.05.2010 abgelehnt.
2.
Bauleitplanerische
Vorgaben
a)
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der Stadt Kitzingen (28. Änderung, 2006) stellt
den Bereich des Vorhabens und seiner Umgebung als gemischte Baufläche
(MI-Fläche) dar.
b)
Bebauungsplan
Das beantragte Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines
rechtskräftigen Bebauungsplanes.
3.
Planungsrechtliche
und städtebauliche Bewertung des Vorhabens
Die Zulässigkeit
des Vorhabens richtet sich zunächst nach § 34 BauGB, da es sich innerhalb der
im Zusammenhang bebauten Ortsteile im sog. unbeplanten Innenbereich befindet.
Das Gebiet, in dem
das Vorhaben errichtet werden soll, weist einen Mischgebietscharakter i. S. des
§ 6 BauNVO auf.
Dabei liegt eine
„ungleichmäßige“ Verteilung der verschiedenen Nutzungen vor. So ist der Bereich
entlang der Falterstraße und Am Stadtgraben in der Erdgeschosszone von Gewerbe
und Einzelhandel geprägt, während die darüber liegenden Geschosse fast
ausschließlich Wohnnutzung umfassen. Eine ebenfalls sehr ausgeprägte
Wohnnutzung ist im rückwärtigen Bereich entlang der Schreibersgasse sowie
gegenüber in der Rosenstraße gebietscharakterisierend. Damit überwiegt
insgesamt der Wohnanteil im näher zu betrachtenden Umfeld.
Die Beurteilung
des Vorhabens kann somit aufgrund der Einstufung
seiner Eigenart nach § 34 Abs. 2 BauGB erfolgen.
Die Zulässigkeit des Vorhabens bemisst sich
wie bereits erwähnt im weiteren nach § 6 BauNVO. Zunächst ist von einer
ausnahmsweisen Zulässigkeit des Vorhabens auszugehen. Über diese Ausnahme hat
die Genehmigungsbehörde zu befinden.
In Mischgebieten sind speziell sogenannte
„kerngebietsuntypische Vergnügungs-stätten“ (insbesondere Spielhallen) generell
nur unter begrenzten Voraussetzungen zulässig. Voraussetzung ist
beispielsweise, dass sie einem Bereich angesiedelt werden, der überwiegend
durch gewerbliche Nutzungen vorgeprägt ist.
Wie oben
beschrieben, ist dies allein straßenseitig in der Erdgeschosszone zutreffend.
Daher ist das Vorhaben aus Sicht der Verwaltung abzulehnen.
Mit der Ablehnung der Errichtung einer
Spielhalle soll daher die hier überwiegende Wohnnutzung dieses
Innenstadtbereiches weiterhin geschützt und erhalten werden und nicht zu einer
„Aufweichung“ des bisherigen Gebietscharakters führen, in dem vorhandene
Sondernutzungen (Vergnügungsstätten) eine Aufwertung sowie weitere Verbreitung
erfahren, womit eine Beeinträchtigung der Wohnfunktion zu erwarten wäre.
Eine weitere
Beeinträchtigung des vorhandenen Wohnumfeldes kann durch den mit dem Vorhaben
verbundenen Fahrzeugverkehr
hervorgerufen werden.
So müssen auch
Spielhallen regelmäßig die erforderliche Anzahl an Stellplätzen für die
Besucher nachweisen. Dies kann gerade in den Nachtsstunden zu erheblichen
Störungen und Belästigungen führen, die wiederum mit einer Wohnnutzung nicht
vereinbar sind.
Der Stellplatznachweis wurde durch den
Antragsteller bislang nicht erbracht. Im vorliegenden Fall erstreckt sich das
Flst.-Nr. 826 von der Falterstraße bis an die rückwärtige Schreibersgasse und
weist bereits eine vollständige Überbauung auf, sodass derzeit auf dem
Grundstück keine Stellplätze vorhanden sind.
Des Weiteren sei
angemerkt, dass auf Grund der bereits bestehenden GRZ von 1,0
(Vollversiegelung), die sich durch das Vorhaben auch nicht ändert, der § 17
BauNVO in diesem Fall nicht einschlägig ist.
4.
Empfehlung der
Verwaltung
Aus den
vorgenannten Gründen schlägt die Verwaltung daher die Ablehnung der Errichtung
von 2 Spielhallen in der Falterstraße 9 vor.
1.
Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
2.
Der Verwaltungs- und Bauausschuss erteilt keine
Ausnahme i. S. des § 6 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) und lehnt die
Errichtung von 2 Spielhallen ab.