Gleich vorweg:
Die Errichtung von Hotspots im öffentlichen Raum ist für die
Verwaltung keine Frage
des ob sondern lediglich des wo, unter Berücksichtigung der konkreten Bedingungen
vor Ort als auch der Rechtslage.
Status Quo:
Bereits aktive Hotspots befinden sich
● am Wohnmobilstellplatz (zahlt die Touristinformation, mtl. 9,95 €. Je zusätzlichen
Access Point 5,00 € mtl.) Zzgl. mtl. Kosten für Internetzugang (hier über Mobilfunkkarte)
in Höhe von ca. 40,00 € im Monat.
● in der Stadtbücherei (Preise siehe oben). Keine zusätzlichen Kosten für Internetzugang, da
vorhanden.
● im Stadtteilzentrum (zahlt „jungStil“; Preise siehe oben) Keine zusätzlichen Kosten für
Internetzugang, da vorhanden.
● im jungStil / Bürgerzentrum (Zahlung jeweils hälftig; Preise siehe oben). Keine zusätzli-
chen Kosten für Internetzugang, da vorhanden.
● WLAN im Rathaus derzeit nur personalisierter Zugang für bestimmte Benutzergruppen, wie
Stadtratsmitglieder, Geräte, Administratoren usw.
Voraussetzungen:
● Funktionsfähiger Internetanschluss mit entsprechender Bandbreite (das heißt er sollte
schnell sein, da viele user sich den Anschluss teilen)
● Hotspot in unserem Fall Hotsplotsrouter und Access Points
● Beide Geräte sollen in einem vandalismusfreien Bereich installiert werden können.
Funktionsweise:
● WLAN Zugang frei sichtbar
● Der Router leitet die Anfrage durchs Internet auf eine Anmeldeseite zu einem Server von
Hotsplots
● Der User kann sich mit einem Ticket mit Username und Password anmelden und dann im
Internet surfen
● Die Tickets werden von Mitarbeitern der Stadt ausgestellt (Touristinformation, Bücherei,
jungStil, Bürgerzentrum)
● Es können Stunden-, Tages- und Wochentickets usw. ausgestellt werden.
● Die Stadt kann somit im Missbrauchsfall den Verursacher ermitteln, und haftet nicht mehr
als Betreiber im Sinne der Betreiberhaftung.
● Das Surfen ist mit einem Ticket an allen diesen Hotspots möglich.
Aus Sicht der EDV-Abteilung sollte eine kostenfreie Bereitstellung (ohne Ticket) erst
dann erfolgen, wenn alle Haftungsfragen im Zusammenhang mit Hotspots geklärt sind.
Derzeit wandelt der Betreiber eines offenen WLAN-Hotspots auf einem schmalen Grat zwischen Störerhaftung und dem Fernmeldegeheimnis, zu dessen Wahrung er nach Telekommunikationsgesetz (§ 88 Abs. 2) verpflichtet ist.
Erst wenn die Rechtslage hier völlig geklärt ist, dann aber auch tatsächlich, sollte ein komplett offener Hotspot ohne Zugriffsberechtigung (Ticket) etabliert werden.
Die vom Antragsteller vorgesehenen Standorte sind aus Sicht der Verwaltung die richtigen, auch wenn die technische Realisierung am Bahnhof und auf dem Gartenschaugelände mit zusätzlichem Aufwand verbunden ist.
Herr Zürrlein wird in der Sitzung für Fragen zur Verfügung stehen.
Mit der Errichtung von drei öffentlichen Hotspots in der Fußgängerzone, auf dem Gartenschaugelände sowie auf dem dann neugestalteten Bahnhofsvorplatz besteht Einverständnis.
alternativ
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