1.
Ausgangslage
a)
Der
Stadtrat der Stadt Kitzingen beschloss am
b)
Die
Definition der Stadtumbaugebiete dient zum einen dazu, Schwerpunktbereiche für
Maßnahmen des Stadtumbaus festzulegen und zum anderen, einen belastbaren Rahmen
für die Einwerbung von Fördermitteln zu erlangen.
c)
Um
die Maßnahmen des Stadtumbaus rechtlich zu sichern, folgt nach der Festlegung
von Stadtumbaugebieten regelmäßig der Erlass einer Satzung zur Sicherung von
Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus (Stadtumbausatzung nach § 171d BauGB).
d)
Da
dies bisher in Kitzingen nicht erfolgt ist, legt die Verwaltung eine entsprechende
Stadtumbausatzung zur Beratung im Stadtrat vor.
2.
Regelungsgehalt einer Stadtumbausatzung
Eine Stadtumbausatzung gibt der planenden
Kommune neben der Trägerschaft der Planungshoheit weitere rechtliche
Instrumente an die Hand, die der Durchsetzung der Entwicklungsziele in den
Stadtumbaugebieten dienen sollen.
a)
Ein
Anlass für eine rechtliche Durchsetzung ist nur dann gegeben, wenn zu
befürchten ist, dass in den Stadtumbaugebieten Entwicklungen zu befürchten
sind, die den im Stadtentwicklungskonzept formulierten Zielen entgegen stehen
könnten.
b)
Nach
Erlass einer Stadtumbausatzung verfügt die Stadt Kitzingen über das Recht,
Neu-, Umbau- oder Rückbaumaßnahmen zurückzustellen.
c)
Durch
den Erlass einer solchen Satzung wird die Stadt Kitzingen in die Lage versetzt,
nach §§ 24 und 25 BauGB die Wahrnehmung eines allgemeinen oder besonderen
Vorkaufsrechtes zu prüfen.
Dies wäre etwa für einen Fall
vorstellbar, wenn ein Eigentümer im Stadtumbaugebiet ohne Einwilligung der
Stadt Kitzingen ein Grundstück an Dritte veräußern will. Dann könnte die Stadt
Kitzingen ein Vorkaufsrecht prüfen und wahrnehmen, wenn dies den Zielen der
Stadtentwicklung dient und bei einer Veräußerung an Dritte die Gefahr bestünde,
dass Ziele der Stadtentwicklung verfehlt würden.
3.
Empfehlung der Verwaltung
Die Verwaltung empfiehlt nachdrücklich zur
Wahrung ihrer Planungsziele den Erlass einer sog. Stadtumbau-Satzung.
Nur eine solche Satzung stellt sicher, dass
über die Wahrnehmung der Planungshoheit und das Bauplanungs- und
Bauordnungsrecht hinaus ein Mitspracherecht bei baulichen Maßnahmen besteht und
die Wahrnehmung von Vorkaufsrechten geprüft werden kann.
1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
2. Der Stadtrat beschließt den Erlass einer Satzung zur Sicherung von Durchführungs-maßnahmen des Stadtumbaus (Stadtumbausatzung nach § 171d BauGB) für die im Lageplan der Anlage dargestellten Stadtumbaugebiete.