Betreff
Friedhofs- und Bestattungssatzung; hier: Antrag der ÖDP-Stadtratsfraktion vom 07.10.2016: Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit in der Friedhofssatzung
Vorlage
2017/035
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

 

Auf den beigefügten Antrag der ÖDP-Stadtratsfraktion vom 07.10.2016 sowie dessen Begründung wird verwiesen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Mit Urteil vom 16.10.2013 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass Regelungen in städtischen Friedhofssatzungen, nach der nur Grabmale aufgestellt werden dürfen, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt wurden, gegen höherrangiges Recht, insbesondere das Grundgesetz verstoßen. Da es sich vorliegend um einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz geschützte Berufsausübungsfreiheit der Steinmetze handelt, sei es erforderlich, eine entsprechende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zum Satzungserlass für die Kommunen zu schaffen.

 

Dies ist mit dem „Gesetz zur Bekämpfung ausbeuterischer Kinderarbeit bei der Grabsteinherstellung“ vom 02.08.2016 durch den Freistaat Bayern erfolgt.

 

Die Kommunen haben sich an die engen Grenzen dieser gesetzlichen Grundlage zu halten, da ansonsten erneut ein nicht durch die gesetzlichen Vorgaben abgedeckter Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG vorliegt.

 

Die von der ODP geforderte Regelung geht wesentlich weiter als der Wortlaut, den der bayerische Gesetzgeber vorgesehen hat. Danach kann der Friedhofsträger durch Satzung bestimmen, dass „Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein nur aufgestellt werden dürfen, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind“.

 

Auch die Formulierung im ÖDP-Antrag, wonach die Stadt Kitzingen neben der Satzungsänderung alle Steinmetze und Grabausstatter auffordern soll, Produkte, die nicht nachweislich ohne Kinderarbeit hergestellt wurden, aus ihrem Bestand zu nehmen, hat keine gesetzliche oder rechtliche Grundlage.

 

Dem Antrag der ÖDP kann aus Sicht der Verwaltung nicht zugestimmt werden. Stattdessen kann die Satzungsänderung so erfolgen, wie in der Sitzungsvorlage Nr. 2016/191 vorgeschlagen.

 

Die Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen (Friedhofs- und Bestattungssatzung) mit Stand 01.05.2016 wird wie folgt im § 30 ergänzt:

 

„Neue Grabmale, Grabsteine, Einfassung und Einfriedung dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt worden sind. Für Grabmale, bei denen ein solcher Nachweis nicht erbracht werden kann, gilt ein Verwendungsverbot.“

 

Die Stadt Kitzingen wird neben der Satzungsänderung alle Steinmetze und Grabausstatter auffordern, Produkte, die nicht nachweislich ohne Kinderarbeit hergestellt wurden, aus ihrem Bestand zu nehmen.