Die
BImA beabsichtigt, die Harvey Barracks inklusive Flugplatzgelände im zweiten
Quartal 2011 auszuschreiben.
Aus
Sicht von Verwaltung und beauftragtem Stadtentwicklungs- und
Konversionsmanagement (LBBW Immobilien Kommunalentwicklung GmbH) sind folgende
Handlungsfelder bei einer Ausschreibung und besonders bei einer anschließenden
Nutzung dringend zu berücksichtigen:
1. Grundsätzliches
Eine
Nachnutzung der Harvey Barracks impliziert ein sehr hohes, finanziell noch
nicht einschätzbares Entwicklungsrisiko. Besonders die Altlasten-, Kampfmittel-
und Erschließungsthematiken sind bislang ungeklärt und führen derzeit nicht zur
Nutzungsgenehmigung.
Grundsätzlich
ist eine Entwicklung des Konversionsareals wünschenswert, zumal sie auch einen
besonderen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung des Standorts Kitzingen
beitragen würde. Derzeit liegen keine Bau- und Nutzungsgenehmigungen vor oder
können kurzfristig aufgrund der massiven Altlasten- und Kampfmittelproblematik
sowie der noch zu lösende Umgang mit der Infrastruktur in Aussicht gestellt
werden – ein Aufstellungsbeschluss für ein B-Plan-Verfahren ist nach
derzeitigem Stand nicht möglich.
2. Kampfmittel:
Nach
der historisch-genetischen Untersuchung ist der Gefährdungsgrad als hoch im
Hinblick auf die Zielnutzung Gewerbe einzuschätzen und mit kurz- bis
mittelfristigem Handlungsbedarf versehen.
Die mit dem notwendigen Räumkonzept verbundenen Kosten sind bislang
nicht abschätzbar. Um eine Bau- und Nutzungsgenehmigung auszustellen ist die
Kampfmittelfreiheit im B-Plan-Verfahren herzustellen.
3. Altlasten:
Die
orientierenden technischen Untersuchungen sind zum Teil abgeschlossen, weitere Detailuntersuchungen beauftragt. Auch
hier ist die Gefährdungseinschätzung hoch, verbunden mit einem hohen
Sanierungs- und dem entsprechenden Kostenaufwand. Detailuntersuchungen sind für
B-Plan-Verfahren erforderlich.
4. Erschließung:
Die
Erschließung für eine mögliche Gewerbenutzung der Harvey Barracks ist derzeit
nicht gegeben. Dass auch der Erschließungsaufwand hoch ist, zeigen die
Untersuchungen zur Infrastruktur, welche auch die Kosten zur Instandsetzung bzw. Installierung einer
Grundlagenerschließung beinhalten. Auch zur Umsetzung der Erschließung besteht
massiver Klärungsbedarf: Die Stadt fasste lediglich den Beschluss zur
Festlegung einer Haupterschließungsachse.
5. Sondersituation Flugplatz – FFH-
und Natura2000-Gebiet
Die
Stadt Kitzingen hält an der Etablierung eines Sonderlandeplatzes auf dem
ehemaligen Flugplatzareal fest. Wie vom Luftamt Nordbayern gefordert und nach
Erklärung des Grundstückseigentümers, keine weiteren Maßnahmen zur
Kampfmittelfreiheit durchführen zu wollen, sind derzeit mehrere vom Luftamt
zertifizierte Unternehmen zur Angebotsabgabe über ein Kampfmittelräumkonzept
aufgefordert. Das Abfrageergebnis gibt darüber Aufschluss, welcher Maßnahmen-
und Kostenaufwand zur Erreichung einer Fluggenehmigung erforderlich und ob dieser wirtschaftlich
darstellbar ist.
Darüber
hinaus sind die die Landebahn umgebenden Flächen Bestandteil europäischer
Naturschutzflächen (Natura 2000-Gebiet).
6. ISEK-Fortschreibung – Marktverträglichkeit
– Gewerbeflächenprognose
Das
im Rahmen des Konversionsprozess aufgestellte Integrierte
Stadtentwicklungskonzept im Jahre 2006 wird derzeit fortgeschrieben. Hierbei
ist besonders zu prüfen, welche Auswirkungen die vom ISEK abweichenden
Gewerbegebietsausweisungen, z. B. in den Larson Barracks, auf das
gesamtstädtische Gefüge und besonders auf die weitere Ausweisung von
Gewerbegebiet haben.
Solange
die Fortschreibung und damit auch die Untersuchung zu Gewerbeflächenprognosen
und Nachfragepotenzialen nicht abgeschlossen sind, scheint eine Ausschreibung
von 75 ha Gewerbefläche als zu früh, um diese verträglich am Markt zu
platzieren.
Das
Ausschreibungsexposé der BImA zum Investorenobjekt Harvey Barracks wurde den
Stadträten vorab mit Schreiben vom 17.05.2011 versandt.
1. Von einer Ausschreibung der Harvey Barracks ist aufgrund der noch zu klärenden Altlasten-, Kampfmittel- und Infrastrukturthematik derzeit abzusehen.
2. Sollte das Areal dennoch kurzfristig seitens der BImA ausgeschrieben werden, sind im Ausschreibungstext zur Absicherung der Stadt folgende Passagen zu ergänzen und es ist auf folgendes hinzuweisen:
- Objektbeschreibung Erschließungssituation: Es handelt sich bauplanungsrechtlich um ein nicht erschlossenes Gelände. Die Erschließung ist derzeit nicht gesichert. Bevor bauliche Vorhaben im Sinne der §§ 30 und 33 BauGB realisiert werden können sind umfangreiche Erschließungsmaßnahmen durchzuführen.
- Objektbeschreibung Kampfmittelsituation: Aufgrund massiver flächenhafter Bombardierungen im 2. Weltkrieg und der Ergebnisse der historisch, genetischen Untersuchung kann derzeit das Kampfmittelrisiko als hoch eingestuft werden. Bevor eine zivile Nachnutzung stattfinden kann, sind weitere umfangreiche Sondierungs- und Kampfmittelräummaßnahmen durchzuführen.
- Objektbeschreibung Planungssituation: Die Liegenschaft ist bauplanungsrechtlich als Außenbereichsfläche nach § 35 BauGB einzustufen. Bevor eine Nachnutzung der Bestandsgebäude bzw. Neubebauung des Areals erfolgen kann, müsste die Stadt ein B-Planverfahren einleiten bzw. durchführen. Aufgrund der Risikoeinschätzung und der nicht abschließend geklärten Altlasten- und Kampfmittelproblematik können die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB derzeit nicht sichergestellt werden, so dass derzeit auch kein Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan gefasst werden kann.
- Objektbeschreibung Sonderlandeplatz: Zur zivilen Nachnutzung des ehemaligen Militärlandeplatzes hat die Stadt ein flugrechtliches Änderungsgenehmigungsverfahren für einen zivilen Sonderlandeplatz beantragt. Die fliegerische Nutzung soll als besonderer Standortvorteil für die Entwicklung eines Gewerbegebiets aufrechterhalten werden. Im Rahmen der weiteren Entwicklung eines Betriebskonzeptes für den Sonderlandeplatz muss zukünftig sichergestellt werde, dass eine öffentliche fliegerische Nutzung sichergestellt wird und vor allem auch die Belange der Sport- und Freizeitfliegerei berücksichtigt werden.