1.
Ausgangslage
Dem Bauantrag liegt eine Bauvoranfrage vom 16.06.2011 (Eingang Bauamt: 20.06.2011) zum Umbau eines Dachgeschosses vor. Außerdem ist die Errichtung eines Carports aus dem Flurstück Nr. 5833/22 geplant. Mit dem Antrag soll die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bzw. der Einzelmaßnahmen geprüft werden.
Antragsteller sind die Eheleute
Melanie Heim-Pausch und Markus Pausch, Klettenberg 88, Kitzingen.
2.
Planungsrechtliche
Einstufung
a) Umbau Dachgeschoss
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 19 „Klettenberg“. Dieser Bebauungsplan enthält konkrete Festsetzungen für die Wohngebäude in Bezug auf die Dachgestaltung (Dachform, Dachneigung, Eindeckungsmaterial) und die äußere Gestaltung (Fassaden, kein Kniestock, keine Gauben) sowie Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse.
Speziell zur „Gestaltung“ ist ausdrücklich die Festsetzung getroffen worden, dass Reihen- und Zeilenhäuser nach einheitlichen Gesichtspunkten zu gestalten sind.
Gemäß den
Planungen der Antragsteller ist vorgesehen, dass Dachgeschoss des Reihenhauses
neu aufzubauen und einzelne Räume darin zu Wohnzwecken umzugestalten. Dazu soll
der bislang mittig liegende First des Satteldaches seitlich verschoben werden,
sodass südseitig ein ca. 2 m hoher Kniestock entsteht. Auf der
gegenüberliegenden „längeren“ Dachfläche sollen Gauben eingebaut werden. Die
Dachneigung von 23 Grad des ursprünglichen Daches wird wieder aufgegriffen
(Details siehe Anlage – Schnitt/Ansichten).
Das geplante
Vorhaben widerspricht damit den Festsetzungen des Bebauungsplanes, insbesondere
dem gestalterischen Gleichheitsgrundsatz, der im Geltungsbereich ausdrücklich
für Reihen- und Zeilenhäuser vorgesehen wurde. Mit dem Neuaufbau des
Dachgeschosses in der vorliegenden Fassung wird dem bislang bestehenden
Reihenendhaus ein völlig abweichendes Erscheinungsbild „aufgesetzt“, das sich
in Höhe und Kubatur von den übrigen Häusern der Reihe und der Umgebung deutlich
absetzt.
Die oben
beschriebenen Abweichungen bedürfen allesamt einer Befreiung von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes. Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den
Festsetzungen eines Bebauungsplanes kann befreit werden, wenn die Grundzüge der
Planung nicht berührt werden und
· Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern, oder
· die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
· die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Im Falle des
zu behandelnden Antrages liegen weder Gründe des Wohls der Allgemeinheit vor,
noch führt die Durchführung des Bebauungsplanes zur einer unbeabsichtigten
Härte, die eine Befreiung rechtfertigen. Die Umsetzung der für den Bereich des
Vorhabens geltenden Festsetzungen ist jederzeit möglich und schränkt die
Eigentümer nicht ungerechtfertigt ein oder würde eine unbeabsichtigte Härte mit
sich bringen.
Mit der
Erteilung der Befreiungen würde hier eine Vorbildwirkung gegeben, die den
Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen hinfällig erscheinen ließe. Der
Plangeber hat aber mit den konkreten Festsetzungen seine
Gestaltungsvorstellungen im Plan zum Ausdruck gebracht, die andernfalls nur im
Rahmen der Vorschriften des Baugesetzbuches angepasst werden können (Stichwort
Änderung Bebauungsplan).
Vielmehr sind
hier also Grundzüge der Planung berührt. Durch die Vielzahl der expliziten
Festsetzungen zu Dachform, -neigung, Ausschluss von Gauben und Kniestöcken,
Fassadengestaltung usw. sollte in diesem ausschließlich auf Reihenhäuser
vorgesehenen Bereich ein einheitliches und städtebaulich ansprechendes
Erscheinungsbild erzielt werden, was auch nahezu so verwirklicht wurde.
Eine
Befreiung hinsichtlich Kniestock und Dachgauben würde dieses Gestaltungsziel
obsolet erscheinen lassen (s. Anlage Beispielfoto)
b) Errichtung eines Carports
Die Antragsteller beantragen darüber hinaus noch die Errichtung eines Carports auf der Nordost-Fläche des Wohngrundstücks (Flurstück Nr. 5833/22).
Auch dieses Vorhaben ist nach den Maßgaben des Bebauungsplanes Nr. 19 „Klettenberg“ zu beurteilen. Er enthält diesbezüglich die Festsetzung, dass Garagen und Carports nur an den dafür ausgewiesenen Flächen errichtet werden dürfen.
Im vorliegenden Fall würde der geplante Carport nicht in einer entsprechend dafür vorgesehenen Fläche errichtet, sondern auf einer sonstigen Fläche außerhalb der Baugrenze.
In diesem Fall jedoch ist festzustellen, dass das ursprünglich der Planung zu Grunde liegende Konzept für den ruhenden Verkehr nicht mehr umsetzbar ist. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurden bereits mehrere Carports und Stellplätze auch außerhalb der eigentlich dafür bestimmten Flächen errichtet, um einer erhöhten Anzahl an Pkw pro Haushalt entsprechende Unterbringungsmöglichkeiten einzuräumen.
Insofern kann es diesbezüglich befürwortet werden, wie beantragt, einen Carport zu errichten und dafür eine entsprechende Befreiung in Aussicht zu stellen.
3.
Resümee
Die Verwaltung kann für das geplante Vorhaben hinsichtlich des Dachgeschossausbaus keine Genehmigung in Aussicht stellen, da die Grundzüge der Planung berührt würden. In dem Bebauungsplan wurden für den Bereich spezielle Festsetzungen getroffen, die ansonsten ihre Funktion verlieren würden.
Für den beantragten Carport dagegen kann eine Genehmigung in Aussicht gestellt werden, da das ursprüngliche Konzept für den ruhenden Verkehr inzwischen hinfällig geworden ist und durch die Genehmigung von Carports bzw. Stellplätzen auch außerhalb der eigentlich dafür vorgesehenen Flächen eine Reaktion auf das mittlerweile gestiegene Pkw-Aufkommen erfolgte.
1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
2. Der Verwaltungs- und Bauausschuss lehnt den beantragten Ausbau des Dachgeschosses ab.
3. Der Verwaltungs- und Bauausschuss erteilt eine Befreiung für die Errichtung eines Carports auf dem Flurstück Nr. 5833/22.