Betreff
Überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2011 - 2015;
TZ 26 Anspruch auf Schülerbeförderung von Hoheim bzw. Sickershausen zur Grund- und Mittelschule Kitzingen Siedlung
Vorlage
2017/273
Aktenzeichen
13-963
Art
Sitzungsvorlage (Kenntnisnahme)

Es wird auf die beigefügte Stellungnahme des Amtes 1/SG 13 zu TZ 26 vom 12.04.17 (Anlage 1) verwiesen.

 

 

Allgemeine Ausführungen zum Beförderungsanspruch:

 

  1. Kita-Fahrten

Krippen- und Kindergartenkinder haben keinen Beförderungsanspruch.

Für Kindertageseinrichtungen gibt es keine „Sprengelpflicht“. Vielmehr soll dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern entsprochen werden und eine Anmeldung des Kindes in einer Kita ihrer Wahl erfolgen.

 

Derzeit hat die Stadt Kitzingen einen Kita-Bus eingerichtet, der Kinder aus den Gemeinschaftsunterkünften INNOPARK und Corlette Circle in die einzelnen Kitas bringt und je nach Buchungszeit dort wieder abholt. Dieser Bus wurde vordergründig eingerichtet, da die Entfernungen von den Gemeinschaftsunterkünften zu den einzelnen Kitas – teilweise auch in den Stadtteilen – zu weit ist und die Eltern keine eigene Beförderungsmöglichkeit haben. Der Freistaat gewährt für den Kita-Bus eine Förderung von bis zu 90 % der tatsächlich angefallenen Kosten. Einen Eigenanteil von 10 % leistet die Stadt Kitzingen als freiwillige Leistung.

 

  1. Schulfahrten

Grundsätzlich haben Kinder einen Beförderungsanspruch, wenn der zurückzulegende Schulweg zur Sprengelschule länger als 2 (bei Grundschülern) oder 3 (bei Mittelschulen bzw. weiterführende Schulen) Kilometer beträgt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SchBefV).

Eine Beförderung kann als notwendig anerkannt werden wenn der zurückzulegende Schulweg besonders gefährlich oder besonders beschwerlich ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 SchBefV).

 

Eine besondere Gefährlichkeit des Schulweges wurde wie folgt definiert: „Ein Schulweg ist im Allgemeinen dann besonders gefährlich, wenn überwiegend eine verkehrsreiche Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen benützt oder eine verkehrsreiche Straße ohne Sicherung durch Ampelanlagen, Zebrastreifen oder sonstige Verkehrsregelungen überquert werden muss.“ (Siehe hierzu Kommentar-Nr. 27 zu § 2 SchBefV aus Carl-Link-Verlag „Schulfinanzierung in Bayern; Anlage 2 zur Sitzungsvorlage).

 

Zuwendungsfähigkeit der Kosten der Schülerbeförderung

Für die Schülerbeförderung sofern sie nach dem Gesetz notwendig ist, erhält die Stadt vom Freistaat Bayern eine Zuweisung gem. Art. 10 A FAG von ca. 60 % der Beförderungskosten.

 

Gleichwohl kann eine Kommune eine Beförderung einrichten wenn sie der Ansicht ist, sie sei aus deren Sicht notwendig (Gefährlichkeit des Schulweges – nicht zu verwechseln mit der besonderen Gefährlichkeit). Diese Beförderung ist dann allerdings nicht zuwendungsfähig und stellt eine freiwillige Leistung der Kommune dar.

 

 

  1. TZ 26 Beförderungsanspruch für Hoheimer und Sickershäuser Schüler

 

a)    Schulweg für Hoheimer Mittelschüler

b)    Schulweg für Hoheimer Grundschüler

c)    Schulweg für Sickershäuser Grund- und Mittelschüler

 

 

 

Zu a) und b)

 

Derzeit wird die Beförderung der Hoheimer Schüler durch eine ÖPNV-Linie gewährleistet – außer 11.20 Uhr Heimfahrt. Die Stadt Kitzingen bestellt hierfür Schülermonatskarten. Die Kosten der Schülermonatskarten werden als zuwendungsfähige Ausgaben auf UA 2901 gebucht.

 

Das SG 13 hat die Schulwegsicherheit für die Hoheimer Schüler (Grund- und Mittelschüler) vom örtlichen Verkehrssicherheitsbeauftragten der Stadt und der Polizei prüfen lassen. Der örtliche Verkehrssicherheitsbeauftragte und die Polizei kommen zu dem Ergebnis, dass der Schulweg von Hoheim zur Grund- und Mittelschule Kitzingen Siedlung für beide Schülergruppen als gefährlich, aber nicht besonders gefährlich! Ist (vgl. hierzu Stellungnahme des Verkehrssicherheitsbeauftragten vom 26.10.17).

 

Der Schulweg ist für jeden einzelnen Schüler zu prüfen. Sollte der Schulweg bei Grundschülern über 2 km bzw. über 3 km bei Mittelschülern betragen, ist ein Beförderungsanspruch gegeben. Alle Schüler, die einen kürzeren Fußweg zurücklegen, haben keinen Beförderungsanspruch. Da es sich um eine ÖPNV-Linie handelt können Eltern gleichwohl eine Schülermonatskarte selbst erwerben. Eine Abwicklung über die Stadt wäre dann nicht mehr notwendig.

 

 

Zu c)

Die Schülerbeförderung von den Sickershäuser Schülern wird mittels eigens eingerichteter Schulbuslinie bedient.

Die Schülerbeförderung vom Stadtteil Sickershausen zur Grund- und Mittelschule Kitzingen Siedlung wurde bisher damit begründet, dass die Schüler aufgrund des auf der Länge von ca. 300 m fehlenden Gehweges die Fahrbahn betreten müssten. Der Seitenstreifen sei im Allgemeinen beidseitig zugeparkt, was zum Betreten der Straße führe.

 

Seit 2014 besteht an der besagten Stelle ein einseitiges Halteverbot (wie auch schon im Prüfbericht erläutert). Dies wurde durch das SG 31 nochmals bestätigt.

Der Verkehrssicherheitsbeauftragte hat sich zusammen mit der Polizei den Schulweg von Sickershausen in die Siedlung nochmals angesehen und kommt hier ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der zurückzulegende Schulweg zwar als gefährlich, aber nicht als besonders gefährlich einzustufen ist! (Stellungnahme vom 26.10.17 als Anlage beigefügt).

 

Auch hier ist der Schulweg für jeden einzelnen Schüler zu prüfen. Sollte der Schulweg bei Grundschülern über 2 km bzw. über 3 km bei Mittelschülern betragen, ist ein Beförderungsanspruch gegeben. Alle Schüler, die einen kürzeren Fußweg zurücklegen, haben keinen Beförderungsanspruch. Da es sich um städtische Schulbuslinie handelt ist die Busgröße bzw. die zu befördernden Schülerzahlen zu prüfen und ein entsprechender Bus zu ordern (könnte zu dem Ergebnis führen, dass ein kleinerer Bus oder ein Bus weniger benötigt wird).

 


 

  1. FAZIT

Der Schulweg von Hoheim und Sickershausen zur Grund- und Mittelschule Kitzingen Siedlung wurde wie gefordert nochmals überprüft. Als Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Schulwege nun als gefährlich, aber nicht besonders gefährlich einzustufen sind und demnach kein Beförderungsanspruch der Schüler gegenüber der Stadt Kitzingen besteht.

 

Die Verwaltung nimmt nun mit dem LStfD Kontakt auf um die geänderte Sachlage zu erörtern und die Rückabwicklung der erhaltenen Zuwendungen für die vergangenen Jahre vorzunehmen.

Das Ergebnis steht noch aus.

Für 2018 wurden bereits die korrekten Zahlen (nur noch Schüler mit einem Schulweg von über 2 bzw. 3 km) an das LStfD gemeldet.

 

 

 

Der Stadtrat hat nun zu entscheiden, ob er die Beförderung für die beiden Ortsteile weiterhin aufrechterhalten will oder ob er die Beförderung einstellt (vor allem für Sickershausen, da es sich um eine eigens eingerichtete Linie handelt).

 

Sollte sich der Stadtrat für die Beibehaltung der Beförderung aussprechen, wären die anfallenden Kosten (Monatskarten bzw. Buskosten) keine zuwendungsfähigen Kosten, vielmehr wären dies Kosten der freiwilligen Schülerbeförderung (freiwillige Leistung der Stadt). Eine konkrete Summe, die hierfür bereitzustellen wäre, kann derzeit noch nicht abschließend genannt werden und müsste ermittelt werden.

 

Es sei hier allerdings angemerkt, sollte sich das Gremium für die Beibehaltung der Beförderung entscheiden, würde dies möglicherweise eine Bezugsfallwirkung auf andere Bereiche im Stadtgebiet nach sich ziehen und im Rahmen der Gleichbehandlung müsste dann ähnlich verfahren werden.

 

 

1.    Vom Sachvortrag Nr. 2017/273 wird Kenntnis genommen.

 

  1. Es wird davon Kenntnis genommen, dass der Rechnungsprüfungsausschuss in seiner Sitzung am 18.07.17 die Stellungnahme des Amtes 1 / SG 13 mit näheren Erläuterungen zum Beförderungsanspruch (Flüchtlingskinder, Kindergarten, Schulen) anerkannt hat.

 

  1. Der Schulweg der Hoheimer und Sickershäuser Grund- und Mittelschüler wird als gefährlich angesehen, nicht aber als besonders gefährlich.

 

  1. Die derzeitige Schülerbeförderung von Hoheim und Sickershausen zur Grund- und Mittelschule Kitzingen-Siedlung wird ab dem Schuljahr 2018/2019 nur noch für Kinder geleistet, deren Schulweg länger als 2 bzw. 3 km ist.

 

Alternativ

 

  1. Die Schülerbeförderung von Hoheim und Sickershausen zur Grund- und Mittelschule Kitzingen-Siedlung wird im bisherigen Umfang geleistet. Für Kinder die keinen gesetzlichen Beförderungsanspruch haben wird die Schülerbeförderung als freiwillige Leistung weitergeführt.