hier: Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB/ § 4 Abs. 2 BauGB und Satzungsbeschluss nach § 10 Abs.1 BauGB
- Ausgangssituation
Zur Entwicklung des ehemaligen Richthofen Circles wurde von 2011 bis 2015 der Bebauungsplan Nr. 104 „Sondergebiet Freizeit und Reitsport mit angegliedertem Wohnen“ aufgestellt. Am 5. März 2015 wurde der Bebauungsplan vom Stadtrat der Stadt Kitzingen in der Fassung vom 26. Februar 2015 beschlossen.
Mit dieser Sitzungsvorlage soll die 1. Änderung des Bebauungsplans beschlossen werden.
- Anlass der Planänderung
Beim Planungsgebiet handelt es sich um die ehemals militärisch genutzte Fläche „Richthofen Circle“ am östlichen Stadtrand Kitzingens. Der Eigentümer betreibt auf dem Konversionsgelände eine Reitsportanlage mit Ställen und Trainingsplätzen sowie ergänzende Einrichtungen. Darüber hinaus werden die ehemaligen Kasernenbauten in Folgenutzung als Tagungshotel und als Wohngebäude genutzt.
Mit der geplanten Maßnahme sollen die drei bestehenden, miteinander verbundenen Gebäuderiegel um einen vierten parallelen ergänzt werden. Das neue Bauteil übernimmt Kubatur und Dachform.
Die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 104 „Sondergebiet Freizeit und Reitsport mit angegliedertem Wohnen“ bildet die Grundlage und die Rahmenbedingung für eine rechtsverbindliche, geordnete Entwicklung und Realisierung des Vorhabens.
- Verfahren
3.1 Verfahrenswahl
Mit der angestrebten Planänderung werden Art und Maß der baulichen Nutzung nicht geändert. Somit bleiben die Grundzüge der Planung erhalten. Das Vorhaben entwickelt sich als Fortschreibung der städtebaulichen Konzeption aus dem Bestand in enger Anlehnung an die in § 34 BauGB gesetzten Kriterien. Die Erweiterungsfläche liegt zentral im Grundstück, Nachbarn sind von der Erweiterung nicht betroffen. Aus den genannten Gründen soll der Bebauungsplan nach § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren geändert werden. Gemäß § 13 Abs. 2 BauGB kann im vereinfachten Verfahren von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden.
Im vereinfachten Verfahren kann gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von der Erstellung einer Umweltprüfung und der Erarbeitung eines Umweltberichtes abgesehen werden. Ein Umweltbericht wurde daher nicht erstellt
3.2 Verfahrensstand
(1) Der Beschluss zur 1. Änderung
des Bebauungsplans Nr. 104 im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB wurde am
30.11.2017 oder in öffentlicher Sitzung vom Verwaltungs- und Bauausschuss
gefasst.
(2) Die Beteiligung der
Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand im
Rahmen der öffentlichen Auslegung statt.
(3) Der Änderungsentwurf wurde
am 30.11.2017 im Rahmen der öffentlichen Sitzung des Verwaltungs- und
Bauausschusses gebilligt.
(4) Der gebilligte
Änderungsentwurf wurde nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 18.12.2017 bis
einschließlich 22.01.2018 öffentlich ausgelegt. Die betroffenen Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 15.12.2017 nach
§ 13 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt und von der öffentlichen Auslegung
nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 2 BauGB benachrichtigt.
3.3 Ergebnisse der öffentlichen Auslegung
Seitens der Behörden und der TÖB gingen
insgesamt 24 Stellungnahmen bei der Stadtverwaltung ein, von denen in 18
Schreiben mitgeteilt wurde, dass keine Einwände vorliegen und keine Anregungen
vorgebracht werden. In 6 Schreiben wurden Anregungen oder Hinweise zur Planung
vorgebracht. Seitens der Öffentlichkeit gingen keine Stellungnahmen ein.
Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung von
der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen ergeben sich aus der beigefügten
tabellarischen Zusammenstellung (siehe Anlage 1).
Änderung im Bebauungsplan:
Die textliche Festsetzung
10.1 wird um den Passus zum Gehölzbeschnitt ergänzt.
Die vorgebrachten
Stellungnahmen ergaben keinen Anlass zur erneuten Offenlage.
- Geplante Planänderungen
Mit der Änderung des Bebauungsplanes werden weiterhin die Ziele des Ursprungsplanes verfolgt, der Charakter und die Nutzungsart des Quartiers bleiben erhalten. Es sollen nur einzelne Festsetzungen des Bebauungsplanes angepasst werden, um die Realisierung des Vorhabens zu ermöglichen (siehe Begründung Seite 4). Dies betrifft im Einzelnen:
- Die Aufweitung zweier Baufelder im SO1
- Klarstellung, dass gemäß §19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO durch die Grundfläche von Nebenanlagen und Stellplätzen etc., die zulässige Grundfläche um 50 % überschritten werden darf
- Die Aufhebung der Pflanzbindung von 4 Bäumen
- Die Aufhebung einer Ausgleichsfläche und eines Teils einer Ausgleichsfläche (A2)
- Neuausweisung zweier Ausgleichsflächen „A4“ und „A5“ an anderer Stelle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Alle weiteren Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplanes einschließlich des Geltungsbereiches sowie der Begründung bleiben in Kraft.
- Weiteres Vorgehen
Nach dem Satzungsbeschluss wird der Bebauungsplan öffentlich bekannt gemacht und erlangt somit Rechtskräftigkeit.
Hinweis: Die Anlagen 4 und 5 sind der Sitzungsvorlage nur in digitaler Form angehängt. Eine gedruckte Fassung liegt der Beschlussvorlage vom 30.11.2017 bei.
1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
2. Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4 Abs. 2 BauGB vom 18.12.2017 bis 22.01.2018 eingegangenen Anregungen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gem. § 1 Abs. 7 BauGB im beigefügten tabellarischen Abwägungsvorschlag behandelt. Dem Abwägungsvorschlag wird zugestimmt.
3.
Der
geänderte beigefügte Entwurf des Bebauungsplans Nr. 104 „Richthofen Circle“ in
der Fassung der 1. Änderung mit zeichnerischem und textlichem Teil sowie der
Begründung, jeweils in der Fassung vom 02.02.2018, die Fortschreibung des
Verkehrsgutachtens 2011 von PBConsult vom 27.06.2017 und die Fortschreibung des
Schallimmissionsgutachtens 2010 des Büros ifb Sorge vom 28.07.2017 werden nach § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit Art. 81 BayBO sowie Art. 23 GemO als Satzung
beschlossen.