1.
Ausgangslage
Es liegt dem
Bauamt ein Antrag auf isolierte Befreiung von der Gestaltungssatzung vor. Der
Bauherr plant, die vorhandene Haustür im Anwesen Kaiserstraße 36 gegen eine
neue Tür aus weißem Kunststoff auszutauschen.
Der vorliegende
Antrag zielt daher auf eine Ausnahmegenehmigung nach § 10 der
Gestaltungssatzung der Stadt Kitzingen ab.
Antragsteller ist
Herr Waldemar Vogel, Kaiserstraße 36, Kitzingen.
2.
Planungsrechtliche
Einstufung
Das
Vorhaben liegt im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung der Stadt Kitzingen,
zuletzt geändert am 19.05.2011. Zutreffend ist hier § 10 Tore und Außentüren.
Der Bereich um die
Kaiserstraße 36 ist darüber hinaus als unbeplanter Innenbereich nach § 34 BauGB
einzustufen.
3.
Bauplanungsrechtliche
und städtebauliche Bewertung
Die Gestaltungssatzung sieht in § 10
ausdrücklich vor, dass Tore und Außentüren, die vom Straßenraum einsehbar sind,
in einheimischen Holzarten (z.B. Kiefer, Fichte, Eiche) auszuführen sind.
Glasfüllungen sind maßstäblich zu gliedern. Eine Abweichung vom Material ist
lediglich bei Eingangstüren für Läden oder sonstige Geschäftsbauten vorgesehen
bzw. Metallkonstruktionen bei exponierten Lagen, die witterungsbedingt einer
Beeinträchtigung unterliegen können.
Die vom Bauherrn favorisierte Haustür aus
weißem Kunststoff entspricht damit nicht den Vorgaben der Satzung.
Eine Ausnahmemöglichkeit ist für Außentüren
nicht vorgesehen, wie sie beispielsweise bei Fenstern möglich ist.
Nach § 20 kann von
den Bestimmungen dieser Satzung eine Befreiung erteilt werden, wenn
· Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
· städtebauliche Gründe die Abweichung von den Bestimmungen verlangen oder
· das Festhalten an den Bestimmungen dieser Satzung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte für den Bauherrn führen würde.
4.
Empfehlung
der Verwaltung
Aus
Sicht der Verwaltung ist der Antrag auf Ausnahme von der Gestaltungssatzung
abzulehnen, da für Außentüren keine Ausnahmemöglichkeit in Bezug auf
Kunststofftüren in der Satzung eingeräumt wurde.
Insbesondere
sind keine auch städtebaulichen Gründe ersichtlich, die hier eine Abweichung
von den Bestimmungen verlangen.
Vor dem
Hintergrund, dass die Regelungen zur Gestaltung von Fenstern und Türen in Kürze
durch die Verwaltung angepasst werden, könnte einer Ausführung in Holzoptik
(Farbe und Gestalt) zugestimmt werden und sollte vorher mit dem Bauamt
abgestimmt sein.
1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
2. Der Verwaltungs- und Bauausschuss lehnt die Erteilung einer Ausnahme zu § 10 (Türen) der Gestaltungssatzung für eine weiße Kunststofftüre ab.
3. Aus Sicht der Verwaltung könnte einer Ausführung der Tür in Holzoptik (Farbe und Gestalt) zugestimmt werden.