Betreff
BGV-Nr. 140/2011 - Errichtung einer Werbeanlage
Vorlage
289/2011
Aktenzeichen
61-Po
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

 

1.        Ausgangslage

 

a)        Mit Schreiben vom 21.08.2011 (Eingang Bauamt: 24.08.2011) wurde ein Antrag zur Errichtung einer Werbeanlage an einem bestehenden Pylon an der Marktbreiter Straße, Flst.Nr. 1165/1, eingereicht.

 

b)        Antragsteller ist die Firma Das Futterhaus, HBB GmbH & Co. KG, Eibelstadt.

 

c)         Für den bereits bestehenden Werbepylon wurde am 10.12.2008 eine Baugenehmigung erteilt.

 

d)        Der Pylon wurde jedoch in Bezug auf seinen Standort und den Umfang der daran angebrachten Werbeflächen nicht gemäß der eingereichten und genehmigten Pläne ausgeführt. So betrug der Abstand zur St 2270 weniger als die mindestens vorgeschriebenen 40 m, und die Werbefläche für eine Vergnügungsstätte betrug 8x4 m anstatt 4x4 m.

 

e)        Bei einem Ortstermin am 05.05.2009 wurden diese und weitere Mängel festgestellt. Durch das zuständige Staatliche Bauamt Würzburg, Fachstelle Verkehr, wurde im Nachgang dem Standort des Pylons schriftlich zugestimmt. Weitere Auflagen waren jedoch der Rückbau der Werbefläche auf den genehmigten Umfang (4x4 m) und die Einhaltung des erforderlichen Mindestabstandes von 40 m (Anbaubeschränkungszone) zur St 2270 für künftige Werbepylone.

 

f)          Der Eigentümer reichte daraufhin neue Bauanträge (05.06. und 10.09.2009) ein, mit denen die ungenehmigte Werbeanlage (8x4 m) nun genehmigt werden sollte. Diese Anträge lehnte der Verwaltungs- und Bauausschuss in seiner Sitzung am 08.12.2009 jedoch ab.

 

g)        Durch die Verwaltung wurde daraufhin am 16.02.2010 ein Ergänzungsbescheid erlassen mit der Aufforderung, die Werbeanlage auf den vom 10.12.2008 genehmigten Umfang zurückzubauen. Gleichzeitig wurde nun dem Standort in der Anbaubeschränkungszone seitens Straßenbauamt und Stadt zugestimmt.

 

 

2.        Planungsrechtliche Einstufung

 

2.1 Vorgaben

 

Der Standort des Pylons befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 53 „Marktbreiter Straße“. Der Bereich ist als Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO festgesetzt.

Zudem ist die gültige Werbeanlagensatzung der Stadt Kitzingen anzuwenden.

 

2.2 rechtliche Würdigung

 

Die Firma Das Futterhaus möchte an dem vorhandenen Werbepylon eine Werbeanlage (3,4 x 4 m je Platte) unterhalb der bestehenden Werbung „Casino novolino“ anbringen.

Damit würde wieder ein nahezu gleicher baulicher (und optischer) Zustand wie seinerzeit im Jahr 2009 erzielt, der damals bereits nicht genehmigt werden konnte.

 

Aus diesem Grunde erfolgt auch weiterhin eine strikte Ablehnung der Großflächenwerbung an diesem Pylon durch das zuständige Straßenbauamt gemäß Bayerischem Straßen- und Wegegesetz (Art. 24 Abs. 1 BayStrWG).

 

Gemäß § 9 der Werbeanlagensatzung der Stadt Kitzingen unterliegen Werbeanlagen, die zu einem früheren Zeitpunkt rechtmäßig angebracht wurden, bei der Erneuerung einem erneuten Antragsverfahren nach dieser Satzung.

Im vorliegenden Fall trifft dies zu, da die Werbeflächen (3 Seiten) am Pylon nahezu verdoppelt werden und sowohl baulich wie auch optisch eine Einheit bilden. Insofern ist neben den straßenverkehrsrechtlichen Ausschlussgründen auch nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung (Großflächenwerbung) eine Ablehnung auszusprechen.

 

 

3.        Resüme

 

Aus Sicht der Verwaltung ist daher die beantragte Werbeanlage am Pylon aus den oben genannten Gründen abzulehnen.

 

 

 

1.        Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.        Der Verwaltungs- und Bauausschuss lehnt die Errichtung der beantragten Werbeanlage am vorhandenen Pylon ab.