Betreff
Bestellung von Frau Christina Thiele zur Standesbeamtin
Vorlage
2018/161
Aktenzeichen
32-1102
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

Entsprechend der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes kann die Stadt Kitzingen Standesbeamte in der erforderlichen Anzahl durch Verwaltungsakt bestellen.

 

Zum Standesbeamten oder zur Standesbeamtin darf nur bestellt werden, wer

 

  1. Zum Rechtsträger des Standesamts in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis steht,
  2. Als Beamter oder Beamtin der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen oder als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin die Fachprüfung des Angestelltenlehrgangs II der Bayerischen Verwaltungsschule mit Erfolg teilgenommen hat,
  3. An einem Einführungslehrgang für Standesbeamte mit Erfolg teilgenommen hat und
  4. Mindestens drei Monate bei einem Standesamt entweder als Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin oder zur Einweisung tätig gewesen ist.

 

Frau Thiele steht seit dem 01.07.2015 in einem Dienstverhältnis bei der Stadt Kitzingen. Die Fachprüfung des Angestelltenlehrgangs II wurde lt. Prüfungszeugnis vom 09.01.2015 mit Erfolg bestanden. An dem Einführungslehrgang bei der Akademie für Personenstandswesen in der Zeit vom 02.07.2018 bis 13.07.2018 hat Frau Thiele ebenfalls mit Erfolg teilgenommen. Sie ist seit dem 19.02.2018 dem Standesamt (SG 32) zugewiesen und hat bereits durch die tägliche Einarbeitung im Bereich Standesamt vielseitige Kenntnisse im Bereich Personenstandswesen erhalten.

 

Nach der Versetzung in den Ruhestand des ehemaligen Leiters des Standesamts, Herrn Dieter Borawski, zum 13.05.2018, ist die Bestellung einer weiteren Standesbeamtin vorzunehmen.

 

1.    Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

  1. Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AVPStG) wird

 

Frau C h r i s t i n a  T h i e l e

 

zur Standesbeamtin für den Standesamtsbezirk Kitzingen bestellt.

 

Nach § 2 des Personenstandsgesetzes (PStG) umfasst der Aufgabenbereich alle Beurkundungen und Beglaubigungen für Zwecke des Personenstandswesens. Gleiches gilt für die Ausstellung von Personenstandsurkunden und sonstigen öffentlichen Urkunden.

 

Nach § 3 AVPStG kann die Bestellung jederzeit schriftlich widerrufen werden und erlischt spätestens, wenn die Standesbeamtin aus dem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu ihrem Dienstherrn ausscheidet.