hier: Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB/ § 4 Abs. 2 BauGB, Billigung des geänderten Entwurfs und Beschluss zur erneuten Auslegung gem. § 4a Abs. 3 BauGB
oder
Einstellung des Bauleitplanverfahrens
1. Anlass
und Erfordernis der Planung
Die Stadtverwaltung hat es sich zum Ziel gemacht ältere bestehende
Baubauungspläne so zu ändern, dass sie den aktuellen Anforderungen an eine
flexiblere Bauweise sowie dem sparsamen Umgang mit Bauland gerecht werden. Grundeigentümern
soll damit die Möglichkeiten einer Erweiterung für z. B.
generationsübergreifendes Bauen ermöglicht werden. Des Weiteren können durch
flexiblere Festsetzungen oftmals auf Befreiungen im Rahmen des Bauantragsverfahrens
verzichtet werden. Ziel der Stadtverwaltung ist es, eine flexiblere Bauweise
sowie baulich angemessene Erweiterungen zu ermöglichen ohne den
Gebietscharakter der bestehenden Einfamilienhäuser zu stören.
2. Ziele
und Zwecke der Planung
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 14 „Eselsberg“ stammt aus den
1970er Jahren. Dort sind die Festsetzungen sehr eng gefasst und lassen den
Eigentümern kaum Spielraum für eine Bebauung. Speziell die Möglichkeiten einer
Erweiterung der bestehenden Wohnhäuser sind durch die Festsetzungen kaum möglich.
Auch der Bau eines zweiten Gebäudes wie beispielsweise eines Bungalows ist
unter Berücksichtigung der bestehenden Festsetzungen trotzt der teilweise recht
großen Grundstücke nicht möglich. Um an dieser Stelle zeitgemäße Möglichkeiten
der Bebauung zu schaffen und Bauland effizient zu nutzen und somit eine
Innenentwicklung in geringem Maße zu fördern, ist eine Änderung des
Bebauungsplans an dieser Stelle nötig.
Mit der Bebauungsplanänderung sollen die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Innenentwicklung eines zentralen Bereiches zwischen der
Straße „Eselsberg“ und der Richard-Wagner-Straße im Bebauungsplan Nr. 014
„Eselsberg“ geschaffen werden. Den Eigentümern, der mit Einfamilienhäusern
bebauten Grundstücke soll die Möglichkeit einer zeitgemäßen und flexibleren
Bebauung und einer Bebauung der Grundstücke in zweiter Reihe gegeben werden (z.
B. Erweiterung des bestehenden Wohnhauses, Bungalow etc.). Dazu wird den
Eigentümern ein größerer Spielraum der Bebauung mit dem Ziel der
Innenentwicklung ermöglicht.
Trotzdem orientieren sich die Festsetzungen dabei weitestgehend am
umliegenden Bestand und fügen sich damit harmonisch in das Ortsbild und den
Gebietscharakter ein.
3. Vorbereitende
Bauleitplanung
Im aktuellen Flächennutzungsplan der Stadt Kitzingen (41. Fassung, vom
05.12.2015) ist der Planbereich als „Reines Wohngebiet“ dargestellt. Der
Bebauungsplan stimmt mit der Darstellung überein. Der Änderungsbereich wird als
„Reines Wohngebiet“ (WR) ausgewiesen.
4.
Sachstand und Ausgangssituation
Der Verwaltungs- und Bauausschuss hat den Aufstellungsbeschluss am 21.09.2018 gefasst und die Stadtverwaltung mit der Durchführung des Bebauungsplanverfahrens beauftragt. Dementsprechend wurde der Entwurf in der Fassung 16.01.2018 im Verwaltungs- und Bauausschuss am 25.01.2018 gebilligt und die förmliche Beteiligung beschlossen. Diese wurde von 12.02.2018 bis 15.03.2018 durchgeführt. Am 14.05.2018 fand eine Informationsveranstaltung mit den betroffenen und benachbarten Anwohner statt, nachdem diese sich im Verfahren negativ zur geplanten Bebauungsplanänderung geäußert haben. Die Anwohner hatten im Wesentlichen die Befürchtung, dass hier Mehrfamilienhäuser ermöglicht werden sollen. Um den Befürchtungen der Anwohner entgegen zu wirken, wurde der Bebauungsplanentwurf dahingehend nochmals überarbeitet. Die Festsetzungen wurden entsprechend ergänzt (s. Punkt 6).
5.
Verfahrensart
für die Planänderung
Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO
beträgt im Sinne des § 13 a Absatz 1 Satz 2 BauGB weniger als 20 000 Quadratmeter.
Da es sich um eine Maßnahme der Innentwicklung handelt, kann die Änderung im
beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB erfolgen.
6. Plangebiet
- Festsetzungen
In dem Geltungsbereich werden die Flurstücke 4371, 4371/1, 4371/2,
4371/3, 4371/4, 4371/5, 4371/6, 4372, 4394, 4394/2, 4405 und 4411/1, alle
Gemarkung Kitzingen, einbezogen.
Die im Planungsumgriff definierten Grundstücke sind alle in
Privatbesitz. Im kompletten Bereich der Bebauungsplanänderung ist nur
Einzelhausbebauung zulässig.
Das Plangebiet wird wie bisher als „reines Wohngebiet“ (WR) festgesetzt.
In Anlehnung an bereits vorhandene Bebauung im Bebauungsplan „Eselsberg“ ist
eine Bebauung mit maximal einem Vollgeschoss zulässig. Darüber hinaus ist ein
Dachgeschoss zulässig, welches nicht zu einem Vollgeschoss ausgebaut werden
darf. Die maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) wird gem. den aktuellen
Festsetzungen der BauNVO auf 0,4 angepasst. Die maximale Geschossflächenzahl
(GFZ) wird im Plangebiet auf 0,6 angepasst.
Im Vergleich zum Entwurf vom 16.01.2018 wurden in dieser Fassung folgende
Änderungen vorgenommen um auf die Anregungen der Anwohner einzugehen:
- die Baugrenzen wurden angepasst.
Dadurch ist der Bau eines großen Mehrparteienhauses unmöglich. Trotzdem
bleibt Spielraum und Flexibilität für Erweiterungsbauten und Neubauten im rückwärtigen
Bereich (s. Anlage 3 – Planzeichnung).
- Zudem wurde die Anzahl der
Wohneinheiten pro Gebäude auf zwei festgesetzt. Dadurch ist eine erhöhte
Nutzung der Gebäude nicht möglich (s. Anlage 3).
- Ein 5 m breiter Streifen privater
Grünfläche zwischen den östlichen und westlichen Grundstücken sichert
einen erhöhten Abstand zu den Nachbarn und den teilweisen Erhalt der
vorhandenen Grünstrukturen (s. Anlage 3).
7. Weiteres
Vorgehen
Nach Billigung des vorliegenden Entwurfs werden die Planunterlagen zur erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. Parallel werden die Fachbehörden und Träger öffentlicher Belange erneut angehört.
Alternativ wird das Bauleitplanverfahren mit Beschluss eingestellt.
1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
- Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 12.02.2018 bis 15.03.2018 eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen werden im beigefügten tabellarischen Abwägungsvorschlag gem. § 1 Abs. 7 BauGB behandelt. Die öffentlichen und privaten Belange wurden gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen. Der genannten Abwägungstabelle (Anlage 1) wird zugestimmt.
3.
Der beigefügte Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 014 „Eselsberg“ mit zeichnerischem Teil, textlichen Festsetzungen und der
Begründung, jeweils in der Fassung vom 09.07.2018, und der fachgutachterlichen
Stellungnahme vom Artenschutz (15.01.2018) wird gebilligt.
- Der
gebilligte Planentwurf wird nach § 3 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich
ausgelegt. Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange werden nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB
sowie § 4 Abs. 2 BauGB erneut beteiligt und von der öffentlichen Auslegung
nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB benachrichtigt.
Oder
1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
2.
Das Bauleitplanverfahren der 3. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 014 „Eselsberg“ wird eingestellt.