Betreff
Vollzug der Wassergesetze; Festsetzung eines Trinkwasserschutzgebietes zum Schutz der Trinkwasserversorgung durch die Brunnen III und IV des Wasserbeschaffungsverbandes Albertshofen, den Gemarkungen Albertshofen und Klosterforst (Gem. Kitzingen)
Vorlage
2018/220
Aktenzeichen
60
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

Ausgangslage:

 

Der Wasserbeschaffungsverband Albertshofen hat nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 und § 52 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) unter Vorlage von Antragsunterlagen die Ausweisung eines aktualisierten Trinkwasserschutzgebietes in den Gemarkungen Albertshofen und Klosterforst zum Schutz der Brunnen III (Fl.Nr. 438 der Gemarkung Albertshofen) und Brunnen IV (Fl.Nr. 417 der Gemarkung Albertshofen) beantragt. Zum Schutz  der Brunnen III und IV besteht bereits ein Trinkwasserschutzgebiet vom 31.05.1991, geändert mit Verordnung vom 23.07.2003.

 

Im Verfahren wurde der beiliegende Verordnungsentwurf (s. Anlage 1) vom 30.07.2014 erarbeitet. Dieser Verordnungsentwurf wurde den Gegebenheiten vor Ort angepasst. Durch den Verordnungsentwurf wird das bestehende Trinkwasserschutzgebiet in seiner Größe überarbeitet. Auch der dazugehörige Verbotskatalog wird mit dem Verordnungsentwurf vom 30.07.2014 angepasst. Mit dem Verordnungsentwurf vom 30.07.2014 und den Planunterlagen wurden mittlerweile die betroffenen Träger öffentlicher Belange beteiligt und der Verordnungsentwurf wurde mit den Planunterlagen bei der Verwaltungsgemeinschaft Kitzingen ausgelegt. Die Gemarkung Klosterforst (Kitzingen) ist durch die Einbeziehung der Grundstücke Fl.Nrn. 155 und 156 Gem. Klosterforst (s. beil. Lageplan – Anlage 2) in die weitere Schutzzone betroffen. Die Eigentümer dieser beiden Grundstücke wurden direkt angeschrieben.

 

 

 

Die Stadt Kitzingen wurde mit Schreiben vom 16.07.2018 aufgefordert, ihre Stellungnahme bis zum 31.08.2018 abzugeben. Auf schriftlichen Antrag wurde die Frist bis zum 21.09.2018 verlängert.

 

 

 

Fazit:

 

Seitens der Stadt Kitzingen bestehen keine Bedenken gegen die Festsetzung eines Trinkwasserschutzgebietes. Es wird jedoch seitens der Stadtplanung darauf hingewiesen, dass die Festsetzung eines Trinkwasserschutzgebietes im Einklang mit der benachbarten Nutzung der Biogasanlage sowie der Nutzung der betroffenen Eigentümer stehen muss.

 

 

 

 

1.    Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.    Der Verwaltungs- und Bauausschuss beschließt, dass nachbarliche Belange der Stadt Kitzingen durch die Festsetzung eines Trinkwasserschutzgebietes zum Schutz der Trinkwasserversorgung durch die Brunnen III und IV des Wasserbeschaffungsverbandes Albertshofen, in den Gemarkungen Albertshofen und Klosterforst (Gem. Kitzingen) nicht berührt oder negativ beeinträchtigt werden.

 

3.    Die Verwaltung wird beauftragt, das Beschlussergebnis dem Landratsamt Kitzingen - Fachgebiet Umwelt, Natur und Landschaftspflege – mitzuteilen.