Betreff
Bestätigung des Kommandanten und seines Stellvertreters der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Kitzingen
Vorlage
2019/095
Aktenzeichen
SG 31
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

In der ordentlichen Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Kitzingen am 16.03.2019 wurde Herr Matthias Gernert zum Kommandanten gewählt. Zu seinem Stellvertreter wurde Herr Andreas Wintzheimer gewählt.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes bedürfen die Gewählten der Bestätigung durch die Gemeinde im Benehmen mit dem Kreisbrandrat. Die Bestätigung darf nur erteilt werden, wenn die fachlichen Voraussetzungen vorliegen und die Gewählten weder aus gesundheitlichen noch aus sonstigen Gründen ungeeignet erscheinen.

 

Für den Feuerwehrkommandanten und seinen Stellvertreter ist der Abschluss der erforderlichen Lehrgänge vorgeschrieben. Herr Gernert hat bereits alle erforderlichen Lehrgänge absolviert. Soweit Herr Wintzheimer die erforderlichen Lehrgänge noch nicht besucht hat, ist dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nachzuholen.

 

Im Einvernehmen mit dem amtierenden Kreisbrandrat, Herrn Roland Eckert, Landratsamt Kitzingen, wird deshalb vorgeschlagen, dem neu gewählten Feuerwehrkommandanten und seinem Stellvertreter die erforderliche Bestätigung durch die Stadt Kitzingen zu erteilen.

 

Für die Bestätigung des Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters ist der Stadtrat zuständig.

 

1.      Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.    Dem in der Feuerwehrdienstversammlung am 16.03.2019 gewählten Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Kitzingen, Herrn Matthias Gernert und dessen in der gleichen Versammlung gewählten Stellvertreter, Herrn Andreas Wintzheimer, wird hiermit die gemäß Art. 8 Abs. 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes notwendige Bestätigung erteilt.

 

Die Bestätigung für Herrn Wintzheimer erfolgt unter der auflösenden Bedingung, dass die noch ausstehende vorgeschriebene Ausbildung innerhalb eines angemessenen Zeitraumes abgeschlossen wird. Soweit von den Staatlichen Feuerwehrschulen noch entsprechende Lehrgangsplätze angeboten werden, gilt ein Jahr als angemessener Zeitraum.