Betreff
Flurbereinigungsverfahren Etwashausen; hier: Erlass einer Änderungssatzung zum Flurbereinigungsplan gemäß § 58 Abs. 4 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG); betroffene Grundstücke: 5264/3 (Teilfläche), 5248/2 (Teilfläche), 5268/1 (Teilfläche)
Vorlage
2019/222
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

 

Mit Beschluss des Stadtrates vom 25.07.2019 wurde bereits eine Änderungssatzung gemäß § 58 Abs. 4 des Flurbereinigungsgesetzes zum Flurbereinigungsplan Etwashausen beschlossen. Auf den zugrundeliegenden Sachverhalt und die Satzungsbegründung in der Sitzungsvorlage 2019/157 vom 17.07.2019 wird Bezug genommen.

 

Aus dem Sachvortrag zu der dort beschlossenen Änderungssatzung lässt sich entnehmen, dass das Flurstück 5268/1 (Teilfläche) nicht Gegenstand der Änderungssatzung war, insbesondere weil sich einige der angeschriebenen Eigentümer bzw. Nutzer der angrenzenden landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücke gegen die Einziehung dieser Teilfläche ausgesprochen hatten und damit davon auszugehen war, dass sich deren Interessenlage im Vergleich zum Flurbereinigungsverfahren nicht geändert hat (vgl. zur Rechtslage die ausführliche Erläuterung in der Sitzungsvorlage 2019/157).

 

Während der Sitzung des Stadtrates am 25.07.2019 wurden der Verwaltung vier (nicht notarielle) Vereinbarungen von anliegenden Eigentümern mit dem betroffenen zukünftigen Nutzer der bisherigen Wegeflächen vorgelegt, ausweislich derer sich beide Seiten über ein einfaches Geh- und Fahrtrecht auf dem dann eingezogenen und an privat verkauften Wegeteilstückes Fl.-Nr. 5268/1 zugunsten der angrenzenden Eigentümer geeinigt haben.

 

Diese Vereinbarungen konnten bei dem Beschluss am 25.07.2019 nicht mehr berücksichtigt werden. Im Nachgang zu dieser Sitzung hat die Verwaltung die betroffenen Eigentümer bzw. Nutzer noch einmal angeschrieben mit der Frage, ob mit der zivilrechtlichen Vereinbarung auch die Einwendungen gegenüber der Stadt zur Entwidmung der Fläche wegfallen. Dies wurde von vier der Eigentümer / Nutzer bestätigt. Das AELF und der Gärtnerverein hatten ihre Einwendungen auf diese bislang fehlenden Zustimmungen bezogen.

 

Nachdem die Zustimmungen der Eigentümer nun vorliegen, wird hier nun davon ausgegangen, dass sich die Interessenlage geändert hat. Nunmehr überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufrechterhaltung des bestehenden Straßen- und Wegenetzes hier nicht mehr, da den Interessen der Eigentümer / Nutzer nun in anderer Art und Weise Rechnung getragen werden kann.

 

Der sich im Entwurfsstadium befindliche Änderungsbebauungsplan „Schwarzacher Str. Ost“ ist  zu ändern, da bisher auf diesem Wegeteilstück Ausgleichsflächen vorgesehen sind, die nicht überfahren werden dürfen. Dies wurde bereits kommuniziert und festgelegt, wie die zukünftigen Festsetzungen erfolgen können (private Verkehrsfläche). Die Ausgleichsflächen können an anderer Stelle nachgewiesen werden.

 

 

1.      Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.      Der Beschluss vom 25.07.2019 wird aufgehoben.

 

3.      Die Stadt Kitzingen erlässt nachfolgende Satzung der Großen Kreisstadt Kitzingen über die Änderung des Flurbereinigungsplans Etwashausen vom 19.10.2005:

 

„Die Große Kreisstadt Kitzingen erlässt aufgrund des § 58 Abs. 4 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Art. 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. S. 2794) geändert worden ist, folgende, vom Landratsamt Kitzingen mit Schreiben vom …………….., Nr. 321- ………….., genehmigte

 

Änderungssatzung

 

§ 1

Änderung des Flurbereinigungsplans

 

Nachfolgend genannte Flurstücke (Teilflächen) werden aus den gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen gemäß Ziffer 17, 19 des Textteils zum Flurbereinigungsplan im Flurbereinigungsverfahren Etwashausen vom 19.10.2005 herausgenommen und dem öffentlichen Verkehr entzogen:

 

Flurstück 5264/3 (Teilfläche)

Flurstück 5248/2 (Teilfläche)

Flurstück 5268/1 (Teilfläche)

 

Die genannten Teilflächen sind im beigefügten Lageplan – Anlage 1 – farblich gekennzeichnet. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

 

 

§ 2

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

STADT KITZINGEN

Kitzingen, ………………..

 

 

 

Siegfried Müller

Oberbürgermeister“