Betreff
Bürgerbegehren „Änderung des Bebauungsplans am Steigweg stoppen!“
hier: Maßnahmebeschluss gemäß Art. 18 a Abs. 14 GO, Aufhebung der Beschlüsse
Nr. 3, 4 und 5 TOP 4 ö vom 20.01.2022
Vorlage
2022/073
Aktenzeichen
SG 30
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

In der öffentlichen Sitzung des Stadtrates am 20.01.2022 wurde gemäß Art. 18 a Abs. 8 GO die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Änderung des Bebauungsplans am Steigweg stoppen!“ beschlossen. Der von der Verwaltung vorgeschlagene Maßnahmebeschluss gemäß Art. 18 a Abs. 14 GO wurde abgelehnt, siehe Beschlussauszug zu TOP 4 der öffentlichen Sitzung des Stadtrates am 20.01.2022, beigefügt als Anlage 1.

Stattdessen wurde beschlossen, den Bürgerentscheid am 22.05.2022 durchzuführen und Herrn Oberbürgermeister Stefan Güntner zum Abstimmungsleiter zu bestellen.

 

Mit Schreiben vom 01.03.2022 (beigefügt als Anlage 2) hat die J-Werk Kitzingen GmbH als Vorhabenträgerin für die mit der laufenden 1. Änderung des Bebauungsplans vorgesehene Entwicklung am Steigweg mitgeteilt, die bisherige Planung nicht weiter verfolgen zu wollen und hat die Beendigung des Verfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplans beantragt. Neue Planungen seien in der Vorbereitung, aber noch nicht ausreichend konkret.

 

Aus Sicht der Verwaltung ist mit der Aufgabe des Projektes in der bisherigen konkreten Form durch den Vorhabenträger das städtebauliche Erfordernis gem. § 1 Abs. 3 BauGB für das begonnene 1. Änderungsverfahren weggefallen. Vor dem Hintergrund des Bürgerbegehrens erscheint es darum sinnvoll und richtig, das aktuell laufenden B-Planänderungsverfahren einzustellen und die gefassten Beschlüsse aufzuheben, also nun den Maßnahmebeschluss gem. Art 18 a Abs. 14 GO zu fassen.

 

Mit diesem Maßnahmebeschluss gilt gem. Art. 18 a Abs. 14 Satz 2 GO die Bindungswirkung von einem Jahr gem. Art. 18 a Abs. 13 Satz 2 GO entsprechend, so dass innerhalb eines Jahres ein gleichlautendes 1. Änderungsverfahren nicht mehr eingeleitet werden kann. Ein inhaltlich anderes neues Änderungsverfahren zum derzeit gültigen Bebauungsplan könnte nach der Prüfung eines konkreten Projektes und der Feststellung eines entsprechenden städtebaulichen Erfordernisses jedoch erneut begonnen werden, da sich das Bürgerbegehren ausdrücklich auf das laufende Änderungsverfahren mit der insoweit geplanten Bebauungsmöglichkeit bezieht.

 

Mit der positiven Beschlussfassung zum Maßnahmebeschluss entfällt gem. Art. 18 a Abs. 14 GO der Bürgerentscheid.

 

Die erneute Beschlussfassung über den Maßnahmebeschluss erfolgt gem. § 30 Abs. 7 Satz 2 der Geschäftsordnung. Der Sachverhalt hat sich seit dem Beschluss vom 20.01.2022 geändert, da der Investor am 01.03.2022 mitgeteilt hat, dass das Projekt nicht in der bisher geplanten Form realisiert wird.

 

 

1.         Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.         Die Beschlüsse unter Ziffern 3, 4 und 5 des TOP 4 der öffentlichen Stadtratssitzung am 20.01.2022 werden aufgehoben.

 

3.         Es besteht Einverständnis, die mit dem Bürgerbegehren „Änderung des Bebauungsplans am Steigweg stoppen!“ verlangten Maßnahmen durchzuführen. Das derzeit laufende Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 72 „Am Steigweg“ mit Berichtigung des Flächennutzungsplans wird eingestellt und nicht weiterverfolgt. Die gefassten Beschlüsse, d. h.

 

-      der Aufstellungsbeschluss des Verwaltungs- und Bauausschuss vom 05.12.2019 („1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 72 „Steigweg“) sowie

 

-      der Beschluss des Stadtrates vom 10.12.2020 („1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 72 „Am Steigweg“ mit Berichtigung des FNP; hier: Anerkennung des Entwurfs und frühzeitige Beteiligung) und

 

-      der Beschluss des Stadtrates vom 14.10.2021 (1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 72 „Am Steigweg“ mit Berichtigung des Flächennutzungsplans; hier: Billigungs- und Auslegungsbeschluss)

 

werden aufgehoben.