I.
Mit
Antrag vom 21.12.2020 beantragte die SPD-Stadtratsfraktion
„1. Auflistung aller noch infrage kommenden
Straßen im Stadtgebiet, für die unter Berücksichtigung der StVO, insbesondere
des § 45 StVO eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h beschlossen werden
kann.
2. Diese Liste ist mit der Regierung von
Unterfranken abzustimmen und die Geschwindigkeitsbeschränkungen sind auf den
dann einvernehmlich definierten Straßen einzurichten.“
Aufgrund
des Antrages wurde die Verwaltung von Herrn Oberbürgermeister Güntner
beauftragt alle Straßen, welche sich in der Baulast der Stadt Kitzingen
befinden, hinsichtlich der Möglichkeit „Tempo 30“ anzuordnen zu überprüfen.
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) sieht vor, dass die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder der Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten können (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StvO). Dabei ist zu beachten, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände dringend erforderlich ist
II.
(§ 45 Abs. 9 Satz 1 StVO). Dies gilt besonders
für den fließenden Verkehr. Hier ist zu beachten, dass verkehrsrechtliche
Anordnungen nur dann auszusprechen sind, wenn auf Grund der besonderen
örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko
einer Beeinträchtigung von geschützten Rechtsgütern (u. a. Leben und
Gesundheit) erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 Satz 3 StVO).
Eine
Reduzierung der grundsätzlichen max. erlaubten Geschwindigkeit, innerorts (§ 3
Abs. 3 Nr. 1 StVO), von 50 km/h auf 30 km/h kann entweder durch die Anordnung
einer Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkung (§ 45 Abs. 1c StVO) oder durch
streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzungen (§45 Abs. 9 StVO), erfolgen. Die
Voraussetzungen hierfür sind unterschiedlich.
Eine
Geschwindigkeitsbeschränkung durch eine Zonen-Anordnung kommt im Einzelfall
insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und
Fahrradverkehrsdichte, sowie bei einem hohen Querungsbedarf, in Betracht. Des
Weiteren darf, nach den Verwaltungsvorschriften zur StVO (VwV-StVO), der
Durchgangsverkehr nur von geringer Bedeutung sein. Für Straßen mit wesentlicher
Verkehrsbedeutung (z. B. Ortsdurchfahrten, Hauptverbindungsstraßen, Straßen zu
wichtigen Einrichtungen, z. B. Bahnhöfen etc.) kommt eine Zonenbeschränkung
keinesfalls in Frage. Selbiges gilt auch für Gewerbe- und Industriegebiete.
Die
Anordnung von streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzungen sind nur zulässig,
wenn besondere Umstände dies zwingend erforderlich machen (§ 45 Abs. 9 StVO).
Zwingende Umstände liegen dann vor, wenn aufgrund der besonderen örtlichen
Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer
negativen Beeinträchtigung für geschätzte Rechtsgüter, wie z. B. Leben und
Gesundheit, erheblich übersteigt.
III.
Die
städtischen Straßen wurden hinsichtlich des Vorliegens der vom Gesetzgeber
gemachten Voraussetzungen, in Abstimmung mit der Polizeiinspektion Kitzingen,
überprüft. Die städtischen Straßen, auf welchen derzeit eine max.
Höchstgeschwindigkeit von max. 50 km/h erlaubt ist, erfüllen die gesetzlichen
Vorgaben für eine mögliche Reduzierung der max. Höchstgeschwindigkeit nicht, d.
h. es gibt momentan keine weiteren Straßen im Stadtgebiet, für die eine
Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h ausgesprochen werden könnte.
Bereits
in der Vergangenheit wurden gesetzliche Änderungen, welche die Anordnungen von
Geschwindigkeitsreduzierungen erleichterten, wie z. B. 30 km/ vor Schulen, bei
Vorliegen der Voraussetzungen umgesetzt. Dies wird auch zukünftig so gehandhabt
werden. Auch wurden und werden Straßen bei Änderungen der baulichen Situation
etc., hinsichtlich einer möglichen Geschwindigkeitsreduzierung überprüft.
Die
Stadt Kitzingen ist der Initiative „Tempo 30 in Städten“ beigetreten. Diese
Initiative arbeitet darauf hin, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen
dahingehend geändert werden, dass die Kommunen einfacher Tempo 30 einrichten
können. Immer mehr Städte und Gemeinden, sowie inzwischen Landkreise, treten
dieser Initiative bei. Bis hier jedoch tatsächlich Änderungen erreicht werden,
ist der jetzt gültige gesetzliche Rahmen anzuwenden.
In
der Anlage 1 sind die Orts- und Erschließungsstraßen aufgelistet, auf denen
derzeit eine max. Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erlaubt ist. Die Anlage 2
enthält die Straßen der Gewerbe- und Industriegebiete mit einer max. erlaubten
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.
Vom
Sachvortrag wird Kenntnis genommen.