Betreff
Reduzierung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h auf städtischen Straßen; Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 21.12.2020
Vorlage
2022/174
Art
Sitzungsvorlage (Kenntnisnahme)

 

 

I.       Mit Antrag vom 21.12.2020 beantragte die SPD-Stadtratsfraktion

 

„1.  Auflistung aller noch infrage kommenden Straßen im Stadtgebiet, für die unter Berücksichtigung der StVO, insbesondere des § 45 StVO eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h beschlossen werden kann.

 

2.   Diese Liste ist mit der Regierung von Unterfranken abzustimmen und die Geschwindigkeitsbeschränkungen sind auf den dann einvernehmlich definierten Straßen einzurichten.“

 

Aufgrund des Antrages wurde die Verwaltung von Herrn Oberbürgermeister Güntner beauftragt alle Straßen, welche sich in der Baulast der Stadt Kitzingen befinden, hinsichtlich der Möglichkeit „Tempo 30“ anzuordnen zu überprüfen.

 

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) sieht vor, dass die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder der Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten können (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StvO). Dabei ist zu beachten, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände dringend erforderlich ist

 

II.        (§ 45 Abs. 9 Satz 1 StVO). Dies gilt besonders für den fließenden Verkehr. Hier ist zu beachten, dass verkehrsrechtliche Anordnungen nur dann auszusprechen sind, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung von geschützten Rechtsgütern (u. a. Leben und Gesundheit) erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 Satz 3 StVO).

 

Eine Reduzierung der grundsätzlichen max. erlaubten Geschwindigkeit, innerorts (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO), von 50 km/h auf 30 km/h kann entweder durch die Anordnung einer Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkung (§ 45 Abs. 1c StVO) oder durch streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzungen (§45 Abs. 9 StVO), erfolgen. Die Voraussetzungen hierfür sind unterschiedlich.

 

Eine Geschwindigkeitsbeschränkung durch eine Zonen-Anordnung kommt im Einzelfall insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte, sowie bei einem hohen Querungsbedarf, in Betracht. Des Weiteren darf, nach den Verwaltungsvorschriften zur StVO (VwV-StVO), der Durchgangsverkehr nur von geringer Bedeutung sein. Für Straßen mit wesentlicher Verkehrsbedeutung (z. B. Ortsdurchfahrten, Hauptverbindungsstraßen, Straßen zu wichtigen Einrichtungen, z. B. Bahnhöfen etc.) kommt eine Zonenbeschränkung keinesfalls in Frage. Selbiges gilt auch für Gewerbe- und Industriegebiete.

 

Die Anordnung von streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzungen sind nur zulässig, wenn besondere Umstände dies zwingend erforderlich machen (§ 45 Abs. 9 StVO). Zwingende Umstände liegen dann vor, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer negativen Beeinträchtigung für geschätzte Rechtsgüter, wie z. B. Leben und Gesundheit, erheblich übersteigt.

 

III.       Die städtischen Straßen wurden hinsichtlich des Vorliegens der vom Gesetzgeber gemachten Voraussetzungen, in Abstimmung mit der Polizeiinspektion Kitzingen, überprüft. Die städtischen Straßen, auf welchen derzeit eine max. Höchstgeschwindigkeit von max. 50 km/h erlaubt ist, erfüllen die gesetzlichen Vorgaben für eine mögliche Reduzierung der max. Höchstgeschwindigkeit nicht, d. h. es gibt momentan keine weiteren Straßen im Stadtgebiet, für die eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h ausgesprochen werden könnte.

 

Bereits in der Vergangenheit wurden gesetzliche Änderungen, welche die Anordnungen von Geschwindigkeitsreduzierungen erleichterten, wie z. B. 30 km/ vor Schulen, bei Vorliegen der Voraussetzungen umgesetzt. Dies wird auch zukünftig so gehandhabt werden. Auch wurden und werden Straßen bei Änderungen der baulichen Situation etc., hinsichtlich einer möglichen Geschwindigkeitsreduzierung überprüft.

 

Die Stadt Kitzingen ist der Initiative „Tempo 30 in Städten“ beigetreten. Diese Initiative arbeitet darauf hin, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen dahingehend geändert werden, dass die Kommunen einfacher Tempo 30 einrichten können. Immer mehr Städte und Gemeinden, sowie inzwischen Landkreise, treten dieser Initiative bei. Bis hier jedoch tatsächlich Änderungen erreicht werden, ist der jetzt gültige gesetzliche Rahmen anzuwenden.

 

In der Anlage 1 sind die Orts- und Erschließungsstraßen aufgelistet, auf denen derzeit eine max. Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erlaubt ist. Die Anlage 2 enthält die Straßen der Gewerbe- und Industriegebiete mit einer max. erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.

 

 

 

Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.