Auf Grund erweiterter Bestattungsmöglichkeiten ist
die Friedhofsgebührensatzung den geänderten Bedingungen anzupassen. Die
Änderungen sind in rot gekennzeichnet.
Im Einzelnen:
Um hier aber
bereits in der Satzung darzulegen, dass die Umsatzsteuer- so sie denn anfällt
für die Stadt - auf die Gebühren im Bescheid aufgeschlagen wird, wurde ein
neuer Satz 2 in § 5 Abs. 2 ergänzt (§ 1 Nr. 7).
5. Änderungssatzung
zur Satzung über die
Erhebung von Gebühren
für die Benutzung
der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen
(Friedhofsgebührensatzung)
§ 1
Satzungsänderung
Die
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der
Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen (Friedhofsgebührensatzung) vom
19.06.2013 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2020 wird wie folgt
geändert:
1.
§
3 Abs. 1 g) wird wie folgt geändert:
„g) Urneneinzelgräber in den Urnengärten
im Alten Friedhof
und Neuen
Friedhof 103,-
€“
2.
§
3 Abs. 1 i) wird wie folgt geändert:
„i) Urnendoppelgräber
an Bäumen im Alten Friedhof und im
Neuen Friedhof 97,50
€“
3.
§
3 Abs. 1 l) wird wie folgt geändert
„l)
Urneneinzelgräber im Stelengarten Neuer Friedhof 69,- €
Urnenerdgräber für bis
zu vier Urnen im Stelengarten
Neuer Friedhof 94,- €“
4.
§
3 Abs. 9 wird wie folgt geändert:
„Für die Überlassung eines
Metallschildes zur Kennzeichnung
der Beisetzungsstellen auf den
übrigen Friedwiesen sowie für
die Urnengärten im Alten Friedhof und im Neuen Friedhof,
die Bestattung an Bäumen und in
den Urneneinzelgräbern des
Stelengartens im Neuen Friedhof
wird eine einmalige Gebühr
erhoben in Höhe von 40,-
€“
5.
§
3 wird um folgenden neuen Abs. 10 eingefügt:
„(10) Für die Überlassung einer Grabplatte aus Stein zur
Kennzeichnung der Beisetzungsstelle an einem
Urnendoppelgrab an einem Baum im Neuen Friedhof und im
Alten Friedhof wird eine einmalige Gebühr erhoben
in Höhe von
74,- €“
6.
§
5 Abs. 2 d) wird wie folgt geändert:
„d) Entfernen einer Steinplatte
eines Urnengemeinschafts-
Grabes im Alten Friedhof oder einer Grabplatte aus
Naturstein für die
Urnendoppelgräber an Bäumen im
Neuen Friedhof
und im Alten Friedhof 30,-
€“
7.
§
5 Abs. 2 e) wird wie folgt geändert:
„e)
Entfernen eines Metallschildes eines Urneneinzelgrabes
auf
den Friedwiesen sowie den Urnengärten im
Alten
Friedhof und im Neuen Friedhof sowie an den
Bäumen
im Neuen Friedhof 22,- €“
8.
§ 5 Abs. 2 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:
„Unterliegen
die Gebühren in Satz 1 a) oder b) der Umsatzsteuer, so wird diese zusätzlich zu
den genannten Gebühren dem Gebührenschuldner auferlegt.“
§ 2
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt eine
Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.