Trägerübergang in den Kindertageseinrichtungen St. Johannes und St. Elisabeth

Betreff
Trägerübergang in den Kindertageseinrichtungen St. Johannes und St. Elisabeth;
hier: Trägerschaftsübernahme durch den Caritasverband Kitzingen und Modalitätsänderung in der zwischen der Stadt Kitzingen und dem Träger zu schließenden Kooperationsvereinbarung
Vorlage
2023/282
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

Ausgangslage:

 

Zum 31.12.2023 gibt der Elisabethenverein die Trägerschaft der Kindergärten St. Elisabeth und St. Johannes ab.

 

Als neuer Träger soll ab 01.01.2024 der Caritasverband für den Landkreis Kitzingen e. V. die zwei Einrichtungen übernehmen. Hierfür ist grundsätzlich eine Kooperationsvereinbarung zwischen Stadt und Träger abzuschließen.

Im konkreten Fall wurde im Hinblick auf die besondere Situation der vorangegangenen Trägerschaft durch den Elisabethenverein (sehr hohes Defizit) und die damit verbundene schwierige Ausgangslage nach Gesprächen zwischen dem Caritasverband und der Verwaltung beschlossen, eine im Vergleich zu den bisherigen Vereinbarungen abweichende Kooperationsvereinbarung zu schließen. Die entsprechenden Änderungen dienen gleichfalls als Pilotphase für eine ohnehin anstehende Überarbeitung der Kooperationsvereinbarung.

 

Die Verwaltung hat daher nach einer neuen Variante für die Berechnung der Defizitübernahme gesucht und schlägt vor, die Regelung zu Abdeckung eines Defizits von „90 % des Defizits“ auf „12 % der kindbezogenen Jahresförderung“ abzuändern.

 

Was ist die kindbezogene Jahresförderung?

Die kindbezogene Förderung errechnet sich als Produkt aus Basiswert, Buchungszeit- und Gewichtungsfaktor. Außerdem fliesen weitere Vorgaben (Qualitätsbonus, Vorkurs „Deutsch“) mit ein. Der Basiswert wird grundsätzlich am Anfang eines Jahres vom Staatsministerium unter Berücksichtigung der Entwicklung der Personalkosten bekanntgegeben.

 

Mit der 12%-Regelung wird zum einen eine dynamische Anpassung (zum Beispiel mehr Kinder durch Gruppenerweiterungen, mehr Integrationskinder in einer Einrichtung) der Defizitregelung erreicht und zum anderen wird die Deckelung der Defizitübernahme anhand der Gegebenheiten vor Ort/ des Betreuungsaufwandes im laufenden Jahr und damit an objektiven Kriterien bemessen.

 

Die Verwaltung möchte die sich aus den Entwicklungen ergebende Möglichkeit nutzen und einen „Pilotvertrag/Testvertrag“ abschließen, welcher somit in der Praxis getestet werden kann. Diese Vereinbarung soll dann im kommenden Jahr 2024 bei der Gesamtüberarbeitung der Kooperationsvereinbarung mit allen Trägern diskutiert, geprüft und ggf. als Gesamtlösung vorgeschlagen werden. Aus diesem Grund wird der Vertrag zunächst auf 1 Jahr befristet. 

 

 

Kostenveränderung „alte“ Berechnung“ und „neue“ Berechnung anhand der kindbezogenen Förderung 2023:

 

Grobe Haushaltsplanung 2024 für St. Elisabeth und St. Johannes:                - 101.705,80 €

 

Maximaler Defizitzuschuss nach „alter“ Berechnung:

90 % von 101.705,80 €                                                                                          91.535,22 €         

 

Maximaler Defizitzuschuss nach „neuer“ Berechnung

(12 % der kindbezogenen Förderung für 2023):

Kindbezogene Förderung 2023 St. Johannes (Abrechnung steht noch aus):    485.854,00 €

Kindbezogene Förderung 2023 St. Elisabeth (Abrechnung steht noch aus):    485.683,00 €

 

 

12 % der kindbezogenen Förderung St. Johannes:                                              58.302,48 €

12 % der kinbezogenen Förderung St. Elisabeth:                                                58.281,96 €

Gesamt:                                                                                                                116.511,44 €         

 

Vertraglicher Zuschuss:

Zusätzlich zu dem freiwilligen Defizitzuschuss erhält der Träger 4.000 € pro Einrichtung (8.000 € für beide Einrichtungen) Bauunterhaltszuschuss gem. § 6 Abs. 2 der Kooperationsvereinbarung.

 

Prognostizierter Gesamtzuschuss nach „alter“ Berechnung:                               99.535,22 €         

Maximaler Gesamtzuschuss nach „neuer“ Berechnung:                                    124.511,44 €

 

Mit der 90 %-Regelung kann grundsätzlich ein unendlich hohes Defizit erwirtschaftet werden, von dem die Stadt Kitzingen einen 90 %-Anteil übernehmen muss. Anders ist die 12 %-Regelung der kindbezogenen Jahresförderung – hier ist am Jahresanfang die Grenze der Defizitübernahme durch die Stadt festgelegt und lediglich mit der Abrechnung der Förderung kommt es zu kleinen Anpassungen (je nachdem wie die Betreuung im Jahr abgelaufen ist). Es erfolgt somit eine Defizitübernahme unabhängig vom eingereichten Haushalt bzw. der Jahresrechnung. Die neue Regelung ist damit robuster gegenüber hohen Defiziten.

 

 

Weitere Anpassungen in der Kooperationsvereinbarung (siehe auch Anlage 1):

 

§ 5 Abs. 1:

Die Elternbeiträge wurden in allen Einrichtungen im Jahr 2023 vereinheitlicht. Die neue Kooperationsvereinbarung ist nun die erste Vereinbarung, in der der Stadt ein jährliches Prüf- und Anpassungsrecht eingeräumt wird.

 

§ 6 Abs. 5:

Die ursprünglichen Betragshöhen für Unterhaltsmaßnahmen sowie für die Unterhaltung, Neu- und Ersatzbeschaffung von Einrichtungsgegenständen und Spielgeräten/-anlagen stammen noch aus dem Jahr 2015 und wurden anhand der tatsächlichen Ausgaben der letzten Jahre neu kalkuliert und angepasst.

 

§ 12 Abs. 1:

Da es sich zunächst um einen Testvertrag handelt, wird dieser auf 1 Jahr befristet abgeschlossen.

 

Sonstige Anpassungen:

Die restlichen Anpassungen beinhalten lediglich die Protokollerklärung vom 18.09.2015, welche in die neue Kooperationsvereinbarung eingearbeitet wurde.

 

 

Mittelbereitstellung:

 

Die erforderlichen Mittel wurden grob geschätzt und über die Mittelanforderungszettel für 2024 beantragt.

 

 

 

 

1.    Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.    Die Stadt Kitzingen schließt mit dem Caritasverband für den Landkreis Kitzingen e. V. Kooperationsvereinbarungen zur Übernahme der Trägerschaft für die Kindergärten St. Johannes und St. Elisabeth.

 

3.    Diese Kooperationsvereinbarungen sind „Pilotverträge“ und ein Testlauf für die geplanten Anpassungen aller Kooperationsvereinbarungen im Jahr 2024. Sie gelten zunächst für 1 Jahr (01.01.2024 bis 31.12.2024).

 

4.    Die Regelungen der Kooperationsvereinbarungen werden, wie in Anlage 1 ersichtlich, angepasst.

 

5.       Die erforderlichen Mittel in Höhe von 124.511,44 € werden im Haushalt 2024 bereitgestellt.