Zunkünftiger Umgang der Stadt Kitzingen mit verwilderten Tauben (Stadttaubenmanagement)

Betreff
Zunkünftiger Umgang der Stadt Kitzingen mit verwilderten Tauben (Stadttaubenmanagement)
Vorlage
349/2012
Art
Sitzungsvorlage (Kenntnisnahme)

 

1.            In der Vergangenheit hat die Stadt Kitzingen versucht, dem Problem der Sachbeschädigungen und drohenden Gesundheitsschädigungen durch verwilderte Haustauben im Stadtgebiet, insbesondere im Bereich der Innenstadt, dadurch zu begegnen, dass gezielt Tauben geschossen wurden. Für diese Tätigkeit benötigt die Stadt Kitzingen eine Erlaubnis des Landratsamtes gemäß § 8 Waffengesetz. Nachdem diese Erlaubnis Ende 2011 ausgelaufen ist, hat die Stadt Kitzingen mit Schreiben vom 11.01.2012 erneut den Antrag an das Landratsamt Kitzingen gestellt, weiterhin den verwilderten Tauben auf die bisherige Weise zu begegnen.

 

Das Landratsamt Kitzingen hat mit Schreiben vom 05.04.2012 mitgeteilt, dass es keine Möglichkeit sieht, dem Antrag der Stadt Kitzingen stattzugeben, da aus der dargelegten Begründung kein „sonstiges Bedürfnis“ für die Abschussmöglichkeit nach § 8 Waffengesetz glaubhaft gemacht werden konnte. Das Landratsamt verweist insoweit darauf, dass die Tötung von Tauben nur im Falle einer konkret nachgewiesenen Gesundheitsgefährdung im Sinne eines vernünftigen Grundes (nach dem Tierschutzrecht) zulässig ist. Insoweit würden neue Schießerlaubnisse nur noch bei Vorliegen einer konkreten gesundheitlichen Gefährdung erteilt werden. Nachdem von Tauben keine größeren gesundheitlichen Gefährdungen ausgehen, als von Zier- und Wildvögeln oder Nutz- und Liebhabertieren und sich die Population in Kitzingen wohl in einem für Innenstädte üblichen Rahmen bewege, sei keine konkrete Schädlingsplage vorhanden. Nachdem Tauben inzwischen meist ganzjährig brüten, erfrieren und verhungern die Nestlinge bei Tötungsaktionen und seien anhaltenden erheblichen Leiden im Sinne des § 17 Nr. 2 b Tierschutzgesetz ausgesetzt. Seitens des beim Landratsamt angesiedelten Veterinäramtes wird daher dem Antrag auf Erteilung einer Schießerlaubnis nicht stattgegeben. Stattdessen wird die Gesamtumsetzung eines so genannten „Stadttaubenmanagements“ mit Bindung der Tauben an Schläge, kontrollierter Fütterung und Geburtenkontrolle durch Austausch der Gelege mit Ei-Attrappen empfohlen.

 

2.            Das SG 31 hat sich aufgrund der Nichterteilung der Schießerlaubnis im Nachgang intensiv mit dem Umgang mit Tauben auseinander gesetzt und hierbei insbesondere auch auf den Erfahrungsstand der Stadt Würzburg zurückgegriffen. Im Ergebnis wurde ein „Taubenprojekt“ entwickelt, das aus drei Säulen besteht:

 

I.    Taubenfütterungsverbot

II.   Schaffung und Unterhaltung von Taubenunterkünften

III. Aufklärungs- / Beschwerdemanagement

 

(vgl. Übersicht als Anlage 1 beigefügt)

 

Derzeit befindet sich das SG 31 dabei, zusammen mit dem Bauamt die genauen Modalitäten des zukünftigen Umgangs zu erarbeiten, wozu insbesondere auch Entscheidungen zur Art und Weise und Standorten von Taubenunterkünften gehören, als auch die Frage der erforderlichen Kosten und der personellen Begleitung dieser Art der Taubenvergrämung (kann in der Sitzung mündlich weiter ausgeführt werden).

 

 

Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.