Modifizierung und Erhöhung des freiwilligen Betriebskostenzuschusses für die Kitzinger Kin-dergärten und -krippen

Betreff
Modifizierung und Erhöhung des freiwilligen Betriebskostenzuschusses für die Kitzinger Kin-dergärten und -krippen
Vorlage
2013/177
Aktenzeichen
SG 13
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

 

1.      Ausgangslage

1.1  In den beiden „Kindergartengipfeln“ im Dezember 2012 sowie Februar 2013 wurde deutlich, dass allgemein die Träger sich zunehmend mit Schwierigkeiten konfrontiert sehen, die Ausgabenbelastung durch entsprechende Einnahmen aufzufangen. Insbesondere die durch gesetzliche Vorgaben (z. B. Veränderung des Anstellungsschlüssels) mehr und mehr steigenden und nur bedingt steuerbaren Personalkosten machen eine Kostendeckung zuweilen nicht mehr möglich. Angesichts kaum noch vorhandener Rücklagen wandte sich ein Träger zuletzt sogar an das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (StMAS) und legte hier seine schwierige Situation dar. Seitens des Ministeriums wurde die bestehende Problematik bejaht, jedoch auch darauf verwiesen, sich bezüglich bestehender Finanzierungslücken an die Gemeinde als zuständige Planungs- und Finanzierungsverantwortliche zu wenden.

1.2  Um die Situation zu entspannen, wurde im „Kindergartengipfel 2012“ übereinstimmend der Wunsch laut nach

-      einer Erhöhung der freiwilligen Bezuschussung durch die Stadt um bis zu 50 Prozent, mindestens jedoch ein Drittel sowie

-      einer „gerechteren“ Verteilung, da etwa der Umstand des Bauunterhalts derzeit nicht berücksichtigt sei, es jedoch sehr wohl einen Unterschied ausmache, ob ein Träger im trägereigenen Gebäude auch für den Bauunterhalt aufkommen müsse, wohingegen für Kindergärten bzw. -krippen in einem städt. Gebäude die entsprechenden Posten nicht anfielen.

1.3  Unlängst wurden überdies Stimmen laut, den freiwilligen Betriebskostenzuschuss künftig nur insoweit zu gewähren, als dies auch tatsächlich nötig ist, um ein entstandenes Betriebskostendefizit auszugleichen (maximal dabei in der sich nach der neuen Regelung jeweils ergebenden Höhe).

1.3.1  Grundsätzlich sei zunächst angemerkt, dass der „freiwillige Zuschuss“ bisher völlig unterschiedlich geregelt ist. In manchen Verträgen ist eine Auszahlung ohne eine Koppelung an ein Betriebskostendefizit festgelegt, in manchen wiederum ein ungedeckter Aufwand aus der Betriebsführung zwingende Voraussetzung für eine „freiwillige“ Leistung. Hier ist der Zuschuss dann also nicht freiwillig, sondern vertraglich fixiert. Daneben erhalten den derzeitigen Zuschuss aufgrund der 2004 beschlossenen, bis heute geltenden pauschalen Regelung defizitunabhängig alle Kindergärten, also auch diejenigen, mit denen bisher überhaupt keine Vereinbarungen getroffen wurden. Lediglich bei letzteren handelt es sich damit um eine echte freiwillige Leistung.

1.3.2  Die Koppelung an ein Betriebskostendefizit beinhaltet natürlich eine Offenlegung der Einnahmen und Ausgaben gegenüber der Stadt. Hierfür wäre es angebracht, klar zu definieren, welche Aufwandspositionen zu den Betriebskosten zu zählen sind (s. Anlage 2), um keine Probleme im Vollzug bzw. keine Ungleichbehandlung hervorzurufen. Vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) wurde unabhängig davon zuletzt angeraten, die teils sehr uneinheitlichen bestehenden Trägervereinbarungen an die inzwischen grundsätzlich geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (BayKiBiG) anzupassen und sich angesichts einer „freiwilligen“ Förderung gewisse Zustimmungsvorbehalte einzuräumen (die Mustervereinbarung des BKPV etwa sieht Zustimmungsrechte der Gemeinde für die Haushaltswirtschaft und die Öffnungszeiten sowie Informationspflichten im Rahmen der örtlichen und überörtlichen Rechnungsprüfung vor). Eine Überarbeitung der bestehenden Trägervereinbarungen mit den acht Einrichtungen in städt. Gebäuden ist also auch unabhängig von den Zuschussüberlegungen aufgrund grundsätzlicher, gesetzlicher Änderungen erforderlich, etwa allein schon, um sich künftig vertraglich einen Zustimmungsvorbehalt für die Aufnahme „ortsfremder“ Kinder einräumen zu lassen. Das BayKiBiG bietet inzwischen nämlich diesbezüglich für die Kommunen keine Steuerungsmöglichkeiten mehr. Die im Gegenzug gewährten neuen Zuschusshöhen böten hier eine gute Gelegenheit, zumindest diesen Vorbehalt aufzunehmen. In diesem Zusammenhang wären dann auch mit den Trägern, mit denen bisher keine Vereinbarungen bestehen, entsprechende Verabredungen zu schließen.

1.3.3  Allerdings ist einer vertraglichen Koppelung der außergesetzlichen Zuwendung nicht völlig unkritisch gegenüber zu stehen:
Schon in der Vergangenheit wurde über den ungedeckten Betriebsaufwand als Voraussetzung für eine Zuschussgewährung diskutiert. So wird in einer Beschlussvorlage der Sitzung vom 01.02.2007 bereits aufgeführt, dass etwa die zu erstellenden Abrechnungen sowie deren Überprüfungen sowohl für die Träger wie auch die Stadt erheblichen Verwaltungsaufwand darstellen würden. Dabei ist mit einer Einsparung von Finanzmitteln kaum zu rechnen, in den beiden Kindergartengipfeln wurde deutlich, dass ohne die zusätzlichen Leistungen der Stadt eine Kostendeckung kaum zu erreichen sein dürfte. Als Beispiel sei genannt, dass mindestens zwei Träger in der Vergangenheit bereits ihre Rücklagen angreifen mussten, und das trotz zusätzlicher, „freiwilliger“ und pauschaler Förderung durch die Stadt.
Demgegenüber – so heißt es in der damaligen Sitzungsunterlage – sei „die Regelung für alle Einrichtungen mit einem Pauschalzuschuss [...] die Lösung, die am unbürokratischsten und ohne Verwaltungsaufwand durchzuführen ist“. Außerdem biete sie für alle Beteiligten eine Finanzierungssicherheit und Gleichbehandlung.

1.3.4  Eine Möglichkeit wäre demnach auch, den Zuschuss wie bisher pauschal zu gewähren und seine Höhe sowie Voraussetzungen nicht vertraglich zu regeln. Im Vertrag könnte lediglich bestimmt werden, dass die Regelung der freiwilligen Leistungen dem Stadtrat obliege und Änderungen den Trägern so mitzuteilen wären, dass diese ggf. rechtzeitigen von den ihnen zustehenden vertraglichen Möglichkeiten Gebrauch machen könnten. Dabei könnte man die vom BKPV im Falle freiwilliger Leistungen dringend angeratenen Mitwirkungsvorbehalte gleichwohl miteinbeziehen. Man müsste vertraglich festschreiben, dass die Stadt sich bestimmte Mitwirkungsrechte vorbehalte, solange die freiwilligen Leistungen einen Betrag etwa von 7.000 € übersteigen würden. Auf diese Weise könnte man dann flexibel auf zeitliche und/oder gesetzliche Entwicklungen reagieren. Zudem könnte man jederzeit auch den Nachweis eines Betriebskostendefizits miteinbeziehen, indem man den Beschluss entsprechend ergänzt/abändert.
Die gleichwohl erforderliche Anpassung der Verträge sollte dann eine Streichung der unterschiedlichen Regelungen und Vereinheitlichung zum Ziel haben. Die neue Bezuschussung würde in diesem Sinne nur erhalten, wer der einheitlichen Handhabung zustimmen könnte.

2.    Künftige Modifizierung und Erhöhung des maximalen freiwilligen Betriebskostenzuschusses

Ausgehend von den obigen Überlegungen und Bedingungen wurde seitens der Verwaltung eine Veränderung des freiwilligen Betriebskostenzuschusses ausgearbeitet. In der Anlage werden die Neuerungen veranschaulichend dargestellt. Die mögliche neue Zusammensetzung der Zuwendung wurde unter Hinweis auf eine bei allgemeiner Akzeptanz durch die Träger noch erforderliche Bewilligung durch den Stadtrat im zweiten Treffen mit den Kinder-betreuungsträgern am 18.02.2013 bereits vorgestellt und ausführlich diskutiert.* Im Ergebnis hätten sich die Träger grundsätzlich zwar eine noch weitgehendere Erhöhung gewünscht, erklärten sich jedoch gleichwohl einvernehmlich mit dem möglichen Modell einverstanden. In jedem Falle stellt die entwickelte Neuregelung Weiterentwicklung dar, da sie den Unterhaltsaspekt künftig beachtet.

2.1  Insgesamt wird unter Zugrundelegung der Gruppensituation 2012 der sich für 2013 ergebende Zuwendungsgesamtbetrag um rd. 50.000 Euro angehoben (= etwa 1/3 der Zuschussmasse 2012). Von dieser zusätzlichen Summe wird unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Unterhaltsaufwendungen für die acht städt. Gebäude in der Vergangenheit (gemittelte Rechnungsergebnisse 2010 und 2011) zunächst ein Betrag von jeweils 3.500 Euro für die sechs Kindergärten/-krippen bereitgestellt, die ein eigenes Gebäude nutzen.

2.2  Die verbleibenden rund 30.000 € fließen in die gruppenabhängige Komponente (bisher einziger Parameter). Daneben wird hier umgeschichtet, d. h. die erste und zweite Gruppe künftig stärker gefördert, während die Beträge für die Gruppen 3 und 4 herabgesetzt werden. Außerdem wird jede Krippengruppe wie eine erste Kindergartengruppe behandelt.

Somit wird gegenüber der bisherigen Verteilung folgende Differenzierung vorgeschlagen:

 

bisher (2012; mit 2% dynamisiert)

neu (mit 1,5 % dynamisiert)

1. Kiga-Gruppe & pro Krippengruppe

5.412,16 €

7.000,00 €

2. Kiga-Gruppe

4.870,93 €

5.250,00 €

3. Kiga-Gruppe

4.329,72 €

4.000,00 €

4. Kiga-Gruppe

3.788,50 €

3.000,00 €

3.    Fazit

3.1  Bezüglich der veränderten Höhe und Zusammensetzung des freiwilligen Betriebskostenzuschusses wird so ein Kompromiss geschaffen, der sowohl für die Stadt als auch für die Träger zufriedenstellende Konditionen schafft und alle eingangs genannten Aspekte zu integrieren versucht.

3.2  Die Koppelung des freiwilligen Zuschusses an „Bedürftigkeit“ würde künftig zweifellos eine „Überbezuschussung“ verhindern, wobei man durchaus die Frage stellen kann, ob diese in der Vergangenheit wirklich erfolgt ist. Immerhin mussten mindestens zwei Träger zuletzt ihre Rücklagen einsetzen, allgemein wurde festgestellt, dass ohne zusätzliche, freiwillige Leistungen der Stadt eine Kostendeckung nicht möglich wäre, diesbezüglich ja sogar eine Erhöhung erforderlich sei. Auch kann die Einführung von entsprechenden Mitwirkungsrechten natürlich helfen, der Stadt z. T. Einwirkungsmöglichkeiten auf einige (finanzielle) Stellschrauben auszuüben.

3.3  Die Einführung einer Nachweispflicht für ein Betriebskostendefizit sowie die Einräumung mehr oder weniger weitreichender Mitwirkungsrechte könnte im Ergebnis allerdings auch

 

* Zum damaligen Zeitpunkt war allerdings noch nicht angedacht, den Zuschuss künftig an eine tatsächliche „Bedürftigkeit“ sowie Mitwirkungsrechte für die Stadt zu koppeln. In der jüngeren Vergangenheit wurden diese Überlegungen nicht thematisiert.

zu einer deutlichen Erhöhung des Verwaltungsaufwands führen. Derzeit ist nicht abzu-

sehen, inwieweit hier aktuell ausreichend Ressourcen zur Verfügung stehen, wie umfangreich die künftig erwogenen, dann vor einer Auszahlung stehenden Arbeitsschritte für die 14 Einrichtungen tatsächlich ausfallen.

3.4  Vorstehende Aspekte sollten also durchaus miteinbezogen werden, wenn es um die Frage geht, inwieweit auf dem Gebiet der Kinderbetreuung derzeit die diskutierten Veränderungen gegenüber der bisherigen Praxis einer pauschalen Bezuschussung erforderlich sind. Dementsprechend wurden im obigen Beschlussvorschlag auch drei abgestufte Alternativen formuliert. Die einzige Gemeinsamkeit der Varianten stellt ein künftiges Zustimmungsrecht der Stadt für die Aufnahme von „ortsfremden“ Kindern dar. Denn ohne eine solche Regelung haben Kommunen gegenüber freigemeinnützigen und privaten Trägern inzwischen keine Steuerungsmöglichkeit mehr, bevorzugt Kinder aus dem eigenen Gemeindegebiet und im Alter von mindestens einem Jahr aufzunehmen.

 

 

 

1.    Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

2.    Der Zuschuss für die Gruppen wird ab dem Kindergartenjahr 2013/2014 wie folgt festgelegt:

·        7.000 Euro für die erste Kindergartengruppe und jede Krippengruppe

·        5.250 Euro für die zweite Kindergartengruppe

·        4.000 Euro € für die dritte Kindergartengruppe

·        3.000 Euro für die vierte Kindergartengruppe

Diese Beträge werden jährlich mit 1,5 % dynamisiert.

3.    Für die Kindergärten/-krippen in trägereigenem Gebäude wird der Zuschussbetrag neben der Gruppenkomponente um 3.500 Euro erhöht.

4.    Die Gewährung erfolgt entsprechend folgender Maßgabe:

    1. Die Auszahlung erfolgt nur soweit der Träger einen ungedeckten Betriebsaufwand nachweist, höchstens jedoch in der sich nach Nr. 2 und Nr. 3 ergebenden Höhe. Zudem muss der Träger der Stadt Zustimmungsvorbehalte in Bezug auf Haushaltswirtschaft, Öffnungszeiten und die Aufnahme von Kindern ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet einräumen.

alternativ

    1. Die Auszahlung erfolgt nur soweit der Träger einen ungedeckten Betriebsaufwand nachweist, höchstens jedoch in der sich nach Nr. 2 und Nr. 3 ergebenden Höhe. Zudem muss der Träger der Stadt einen Zustimmungsvorbehalt in Bezug auf die Aufnahme von Kindern ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet einräumen.

alternativ

c.    Die genannten Beträge werden wie bisher pauschal gewährt, der Nachweis eines Betriebskostendefizits ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist jedoch, dass der Träger der Stadt einen Zustimmungsvorbehalt in Bezug auf die Aufnahme von Kindern ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet einräumt.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die mit den Trägern bisher geschlossenen Vereinbarungen entsprechend zu überarbeiten bzw. neue Vereinbarungen abzuschließen.