1.
Ausgangslage
1.1 In den beiden „Kindergartengipfeln“ im
Dezember 2012 sowie Februar 2013 wurde deutlich, dass allgemein die Träger sich
zunehmend mit Schwierigkeiten konfrontiert sehen, die Ausgabenbelastung durch
entsprechende Einnahmen aufzufangen. Insbesondere die durch gesetzliche
Vorgaben (z. B. Veränderung des Anstellungsschlüssels) mehr und mehr steigenden
und nur bedingt steuerbaren Personalkosten machen eine Kostendeckung zuweilen
nicht mehr möglich. Angesichts kaum noch vorhandener Rücklagen wandte sich ein
Träger zuletzt sogar an das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und
Sozialordnung, Familie und Frauen (StMAS) und legte hier seine schwierige
Situation dar. Seitens des Ministeriums wurde die bestehende Problematik
bejaht, jedoch auch darauf verwiesen, sich bezüglich bestehender
Finanzierungslücken an die Gemeinde als zuständige Planungs- und Finanzierungsverantwortliche
zu wenden.
1.2 Um die Situation zu entspannen, wurde im „Kindergartengipfel 2012“ übereinstimmend der Wunsch laut nach
- einer Erhöhung der freiwilligen Bezuschussung durch die Stadt um bis zu 50 Prozent, mindestens jedoch ein Drittel sowie
- einer „gerechteren“ Verteilung, da etwa der Umstand des Bauunterhalts derzeit nicht berücksichtigt sei, es jedoch sehr wohl einen Unterschied ausmache, ob ein Träger im trägereigenen Gebäude auch für den Bauunterhalt aufkommen müsse, wohingegen für Kindergärten bzw. -krippen in einem städt. Gebäude die entsprechenden Posten nicht anfielen.
1.3 Unlängst wurden überdies Stimmen laut, den freiwilligen Betriebskostenzuschuss künftig nur insoweit zu gewähren, als dies auch tatsächlich nötig ist, um ein entstandenes Betriebskostendefizit auszugleichen (maximal dabei in der sich nach der neuen Regelung jeweils ergebenden Höhe).
1.3.1 Grundsätzlich sei zunächst angemerkt, dass der „freiwillige Zuschuss“ bisher völlig unterschiedlich geregelt ist. In manchen Verträgen ist eine Auszahlung ohne eine Koppelung an ein Betriebskostendefizit festgelegt, in manchen wiederum ein ungedeckter Aufwand aus der Betriebsführung zwingende Voraussetzung für eine „freiwillige“ Leistung. Hier ist der Zuschuss dann also nicht freiwillig, sondern vertraglich fixiert. Daneben erhalten den derzeitigen Zuschuss aufgrund der 2004 beschlossenen, bis heute geltenden pauschalen Regelung defizitunabhängig alle Kindergärten, also auch diejenigen, mit denen bisher überhaupt keine Vereinbarungen getroffen wurden. Lediglich bei letzteren handelt es sich damit um eine echte freiwillige Leistung.
1.3.2 Die Koppelung an ein Betriebskostendefizit beinhaltet natürlich eine Offenlegung der Einnahmen und Ausgaben gegenüber der Stadt. Hierfür wäre es angebracht, klar zu definieren, welche Aufwandspositionen zu den Betriebskosten zu zählen sind (s. Anlage 2), um keine Probleme im Vollzug bzw. keine Ungleichbehandlung hervorzurufen. Vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) wurde unabhängig davon zuletzt angeraten, die teils sehr uneinheitlichen bestehenden Trägervereinbarungen an die inzwischen grundsätzlich geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (BayKiBiG) anzupassen und sich angesichts einer „freiwilligen“ Förderung gewisse Zustimmungsvorbehalte einzuräumen (die Mustervereinbarung des BKPV etwa sieht Zustimmungsrechte der Gemeinde für die Haushaltswirtschaft und die Öffnungszeiten sowie Informationspflichten im Rahmen der örtlichen und überörtlichen Rechnungsprüfung vor). Eine Überarbeitung der bestehenden Trägervereinbarungen mit den acht Einrichtungen in städt. Gebäuden ist also auch unabhängig von den Zuschussüberlegungen aufgrund grundsätzlicher, gesetzlicher Änderungen erforderlich, etwa allein schon, um sich künftig vertraglich einen Zustimmungsvorbehalt für die Aufnahme „ortsfremder“ Kinder einräumen zu lassen. Das BayKiBiG bietet inzwischen nämlich diesbezüglich für die Kommunen keine Steuerungsmöglichkeiten mehr. Die im Gegenzug gewährten neuen Zuschusshöhen böten hier eine gute Gelegenheit, zumindest diesen Vorbehalt aufzunehmen. In diesem Zusammenhang wären dann auch mit den Trägern, mit denen bisher keine Vereinbarungen bestehen, entsprechende Verabredungen zu schließen.
1.3.3 Allerdings ist einer vertraglichen Koppelung
der außergesetzlichen Zuwendung nicht völlig unkritisch gegenüber zu stehen:
Schon in der Vergangenheit wurde über den ungedeckten Betriebsaufwand als
Voraussetzung für eine Zuschussgewährung diskutiert. So wird in einer
Beschlussvorlage der Sitzung vom 01.02.2007 bereits aufgeführt, dass etwa die zu erstellenden Abrechnungen sowie
deren Überprüfungen sowohl für die Träger wie auch die Stadt erheblichen
Verwaltungsaufwand darstellen würden. Dabei ist mit einer Einsparung von
Finanzmitteln kaum zu rechnen, in den beiden Kindergartengipfeln wurde
deutlich, dass ohne die zusätzlichen Leistungen der Stadt eine Kostendeckung
kaum zu erreichen sein dürfte. Als Beispiel sei genannt, dass mindestens zwei
Träger in der Vergangenheit bereits ihre Rücklagen angreifen mussten, und das
trotz zusätzlicher, „freiwilliger“ und pauschaler Förderung durch die Stadt.
Demgegenüber – so heißt es in der damaligen Sitzungsunterlage – sei „die
Regelung für alle Einrichtungen mit einem Pauschalzuschuss [...] die Lösung,
die am unbürokratischsten und ohne Verwaltungsaufwand durchzuführen ist“.
Außerdem biete sie für alle Beteiligten eine Finanzierungssicherheit und
Gleichbehandlung.
1.3.4 Eine Möglichkeit wäre demnach auch, den
Zuschuss wie bisher pauschal zu gewähren und seine Höhe sowie Voraussetzungen
nicht vertraglich zu regeln. Im Vertrag könnte lediglich bestimmt werden, dass
die Regelung der freiwilligen Leistungen dem Stadtrat obliege und Änderungen
den Trägern so mitzuteilen wären, dass diese ggf. rechtzeitigen von den ihnen
zustehenden vertraglichen Möglichkeiten Gebrauch machen könnten. Dabei könnte
man die vom BKPV im Falle freiwilliger Leistungen dringend angeratenen
Mitwirkungsvorbehalte gleichwohl miteinbeziehen. Man müsste vertraglich
festschreiben, dass die Stadt sich bestimmte Mitwirkungsrechte vorbehalte,
solange die freiwilligen Leistungen einen Betrag etwa von 7.000 € übersteigen
würden. Auf diese Weise könnte man dann flexibel auf zeitliche und/oder
gesetzliche Entwicklungen reagieren. Zudem könnte man jederzeit auch den
Nachweis eines Betriebskostendefizits miteinbeziehen, indem man den Beschluss
entsprechend ergänzt/abändert.
Die gleichwohl erforderliche Anpassung der Verträge sollte dann eine Streichung
der unterschiedlichen Regelungen und Vereinheitlichung zum Ziel haben. Die neue
Bezuschussung würde in diesem Sinne nur erhalten, wer der einheitlichen
Handhabung zustimmen könnte.
2.
Künftige Modifizierung und Erhöhung des maximalen
freiwilligen Betriebskostenzuschusses
Ausgehend von
den obigen Überlegungen und Bedingungen wurde seitens der Verwaltung eine
Veränderung des freiwilligen Betriebskostenzuschusses ausgearbeitet. In der
Anlage werden die Neuerungen veranschaulichend dargestellt. Die mögliche neue
Zusammensetzung der Zuwendung wurde unter Hinweis auf eine bei allgemeiner
Akzeptanz durch die Träger noch erforderliche Bewilligung durch den Stadtrat im
zweiten Treffen mit den Kinder-betreuungsträgern am
2.1 Insgesamt wird unter Zugrundelegung der Gruppensituation 2012 der sich für 2013 ergebende Zuwendungsgesamtbetrag um rd. 50.000 Euro angehoben (= etwa 1/3 der Zuschussmasse 2012). Von dieser zusätzlichen Summe wird unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Unterhaltsaufwendungen für die acht städt. Gebäude in der Vergangenheit (gemittelte Rechnungsergebnisse 2010 und 2011) zunächst ein Betrag von jeweils 3.500 Euro für die sechs Kindergärten/-krippen bereitgestellt, die ein eigenes Gebäude nutzen.
2.2 Die verbleibenden rund 30.000 € fließen in die
gruppenabhängige Komponente (bisher einziger Parameter). Daneben wird hier
umgeschichtet, d. h. die erste und zweite Gruppe künftig stärker gefördert,
während die Beträge für die Gruppen 3 und 4 herabgesetzt werden. Außerdem wird
jede Krippengruppe wie eine erste Kindergartengruppe behandelt.
Somit wird gegenüber der bisherigen Verteilung folgende Differenzierung vorgeschlagen:
|
bisher (2012; mit 2% dynamisiert) |
neu (mit 1,5 % dynamisiert) |
1. Kiga-Gruppe & pro Krippengruppe |
5.412,16 € |
7.000,00 € |
2. Kiga-Gruppe |
4.870,93 € |
5.250,00 € |
3. Kiga-Gruppe |
4.329,72 € |
4.000,00 € |
4. Kiga-Gruppe |
3.788,50 € |
3.000,00 € |
3.
Fazit
3.1 Bezüglich der veränderten Höhe und
Zusammensetzung des freiwilligen Betriebskostenzuschusses wird so ein
Kompromiss geschaffen, der sowohl für die Stadt als auch für die Träger
zufriedenstellende Konditionen schafft und alle eingangs genannten Aspekte zu
integrieren versucht.
3.2 Die Koppelung des freiwilligen Zuschusses an „Bedürftigkeit“ würde künftig zweifellos eine „Überbezuschussung“ verhindern, wobei man durchaus die Frage stellen kann, ob diese in der Vergangenheit wirklich erfolgt ist. Immerhin mussten mindestens zwei Träger zuletzt ihre Rücklagen einsetzen, allgemein wurde festgestellt, dass ohne zusätzliche, freiwillige Leistungen der Stadt eine Kostendeckung nicht möglich wäre, diesbezüglich ja sogar eine Erhöhung erforderlich sei. Auch kann die Einführung von entsprechenden Mitwirkungsrechten natürlich helfen, der Stadt z. T. Einwirkungsmöglichkeiten auf einige (finanzielle) Stellschrauben auszuüben.
3.3 Die Einführung einer Nachweispflicht für ein Betriebskostendefizit sowie die Einräumung mehr oder weniger weitreichender Mitwirkungsrechte könnte im Ergebnis allerdings auch
* Zum
damaligen Zeitpunkt war allerdings noch nicht angedacht, den Zuschuss künftig
an eine tatsächliche „Bedürftigkeit“ sowie Mitwirkungsrechte für die Stadt zu
koppeln. In der jüngeren Vergangenheit wurden diese Überlegungen nicht
thematisiert.
zu einer
deutlichen Erhöhung des Verwaltungsaufwands führen. Derzeit ist nicht abzu-
sehen, inwieweit hier aktuell ausreichend Ressourcen zur Verfügung stehen, wie umfangreich die künftig erwogenen, dann vor einer Auszahlung stehenden Arbeitsschritte für die 14 Einrichtungen tatsächlich ausfallen.
3.4 Vorstehende Aspekte sollten also durchaus miteinbezogen werden, wenn es um die Frage geht, inwieweit auf dem Gebiet der Kinderbetreuung derzeit die diskutierten Veränderungen gegenüber der bisherigen Praxis einer pauschalen Bezuschussung erforderlich sind. Dementsprechend wurden im obigen Beschlussvorschlag auch drei abgestufte Alternativen formuliert. Die einzige Gemeinsamkeit der Varianten stellt ein künftiges Zustimmungsrecht der Stadt für die Aufnahme von „ortsfremden“ Kindern dar. Denn ohne eine solche Regelung haben Kommunen gegenüber freigemeinnützigen und privaten Trägern inzwischen keine Steuerungsmöglichkeit mehr, bevorzugt Kinder aus dem eigenen Gemeindegebiet und im Alter von mindestens einem Jahr aufzunehmen.
1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
2. Der Zuschuss für die Gruppen wird ab dem Kindergartenjahr 2013/2014 wie folgt festgelegt:
· 7.000 Euro für die erste Kindergartengruppe und jede Krippengruppe
· 5.250 Euro für die zweite Kindergartengruppe
· 4.000 Euro € für die dritte Kindergartengruppe
· 3.000 Euro für die vierte Kindergartengruppe
Diese Beträge werden jährlich mit 1,5 % dynamisiert.
3. Für die Kindergärten/-krippen in trägereigenem Gebäude wird der Zuschussbetrag neben der Gruppenkomponente um 3.500 Euro erhöht.
4. Die Gewährung erfolgt entsprechend folgender Maßgabe:
alternativ
alternativ
c. Die genannten Beträge werden wie bisher pauschal gewährt, der Nachweis eines Betriebskostendefizits ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist jedoch, dass der Träger der Stadt einen Zustimmungsvorbehalt in Bezug auf die Aufnahme von Kindern ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet einräumt.