In Kitzingen ist es so, dass die Festlegung der Tiefenbegrenzung in § 8 Abs. 3 Nr. 2 der Ausbaubeitragssatzung nicht auf einer sorgfältigen Ermittlung der typischen örtlichen Verhältnisse beruht, sondern so – wie auch in fast allen anderen bayerischen Kommunen – aus der Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages übernommen wurde.
Zur Klarstellungssatzung an sich:
Voraussetzung für die Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist, dass bereits ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB vorliegt, was im hier betroffenen Bereich der Gartenstraße der Fall ist. Entscheidend dabei ist, dass die Gemeinde sich an die Grenzen des tatsächlich vorhandenen Innenbereichs hält, denn § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB ermächtigt sie nicht dazu, planerisch über die Zugehörigkeit einer Fläche zum Innenbereich zu entscheiden.
Die Klarstellungssatzung hat lediglich eine deklaratorische Wirkung. Das bedeutet, dass die Satzung lediglich klarstellend den tatsächlichen Verlauf des Innenbereichs nachzeichnet. Für jedes Grundstück, das in die Satzung einbezogen wird, muss deshalb die Innenbereichsqualität bereits tatsächlich bestehen. Für die außerhalb der Grenzen liegenden Grundstücke wird eine bodenrechtlich verbindliche Zuweisung in den Außenbereich damit nicht vorgenommen. Zugleich entfaltet die Satzung nach herrschender Auffassung jedoch eine grundsätzliche normative Bindungswirkung gegenüber sämtlichen Planungsträgern und sonstigen öffentlichen Stellen. Das bedeutet, dass insbesondere die Baugenehmigungsbehörde selbst an die vorgenommene Festlegung der Grenzen des Innenbereichs gebunden ist.
Um die Abrechnung für die Gartenstraße vornehmen zu können, empfiehlt sich hier der Erlass der Klarstellungssatzung. Es besteht im Interesse der Rechtsklarheit auch ein Bedürfnis für den Erlass dieser Satzung. Aus dem beiliegenden Lageplan vom 28.04.2016 zu der Anlage 1 ist die festgelegte Grenze zwischen Innen- und Außenbereich erkennbar. Dieser Lageplan ist wesentlicher Bestandteil der Klarstellungssatzung.
Die Grundstücksflächen im Innenbereich werden mit ihrer vollen Fläche; die Grundstücksflächen im Außenbereich werden gemäß § 8 Abs. 5 der Ausbaubeitragssatzung mit 5 v.H. der Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen, soweit sie gärtnerisch, land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden.