Bürgerantrag gemäß Art. 18 b GO "Parkdeck für 300 PKW-Stellplätze"

Betreff
Bürgerantrag gemäß Art. 18 b GO "Parkdeck für 300 PKW-Stellplätze"
Vorlage
2016/154
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

 

I.       Am 28.06.2016 übergaben Frau Jutta Heinlein und Herr Stadtrat Steinruck Herrn Oberbürgermeister Müller den Bürgerantrag „Errichtung eines Parkdecks für 300 förderfähige PKW-Stellplätze im südlichen Bereich des Bahnhofs“ mit insgesamt 307 Unterschriften. Beigefügt wird als Anlage 1 ein entsprechender Bürgerantrag, so wie er den Bürgern zur Unterschrift vorgelegt wurde.

 

II.      Zulässigkeit des Bürgerantrags (Art. 18 b Abs. 4 GO):

 

Gemäß Art. 18 b Abs. 4 GO entscheidet das für die Behandlung der Angelegenheit zuständige Gemeindeorgan innerhalb eines Monats seit der Einreichung des Bürgerantrags über dessen Zulässigkeit.

 

Aus Sicht der Verwaltung ist dieser vorgelegte Bürgerantrag zulässig.

 

1.      Materiell-rechtliche Anforderungen

 

a)     Es handelt sich um den Antrag der Gemeindebürger, dass der Stadtrat sich mit der „Errichtung eines Parkdecks für 300 förderfähige PKW-Stellplätze im südlichen Bereich des Bahnhofs“ befasst. Damit handelt es sich um eine klar gemeindliche Angelegenheit.

 

b)     Ausschlussgründe; Wiederholter Antrag - Zeitschranke

 

Ausschlussgründe liegen nicht vor. Art. 18 b Abs. 1 Satz 1 GO beinhaltet den Ausschlussgrund, dass ein Bürgerantrag nicht Angelegenheiten zum Gegenstand haben darf, für die innerhalb eines Jahres vor Antragseinreichung bereits ein Bürgerantrag gestellt worden ist. Dies ist hier nicht der Fall. Weitere materiell-rechtliche Ausschlussgründe sind nicht vorgesehen. Vor dem Hintergrund ist auch die Tatsache, dass der Stadtrat sich bereits mit der Materie „Parkmöglichkeiten im südlichen Bahnhofsbereich“ befasst hat (mehrfach) kein Grund, die Unzulässigkeit des Bürgerantrags festzustellen. Einen solchen Ausschlussgrund sieht das Gesetz nicht vor.

 

2.      Formell-rechtliche Anforderungen

 

a)     Der Bürgerantrag wurde beim Oberbürgermeister abgegeben, somit also bei einem empfangsbefugten Bediensteten der städtischen Verwaltung.

 

b)     Die gemeindliche Angelegenheit, die Beratungs- und Entscheidungsgegenstand sein soll, muss im Bürgerantrag ausreichend bestimmt sein. Das zuständige Gemeindeorgan muss erkennen können, worauf der Wille der Unterzeichner des Bürgerantrags hinsichtlich dieser Angelegenheit gerichtet ist, was es behandeln und worüber es entscheiden soll. Dies ist hier mit der Bezeichnung des Antrags „Errichtung eines Parkdecks für 300 förderfähige PKW-Stellplätze im südlichen Bereich des Bahnhofs“ der Fall.

 

c)     Dem Antrag ist eine Begründung beigefügt, aus dem sich die wesentlichen Beweggründe des Anliegens entnehmen lassen. An diese Begründung sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Die Begründung benennt im Wesentlichen folgende Beweggründe des Antrags:

 

-     Entscheidung des Stadtrates am 21.04.2016, 119 PKW-Stellplätze im Süden zu Herstellungskosten von 1,3 Mio. Euro zu errichten

-     Eine Bedarfsanalyse des ÖPNV-Beauftragten (LA Kitzingen) ergibt eine Stellplatzanzahl von bis zu 300 förderfähigen PKW-Stellplätzen.

-     Um für die Zukunft mit ausreichend Stellplätzen am Bahnhof versorgt zu sein, gleichzeitig aber den Flächenverbrauch deutlich zu reduzieren und die Kleingärten zu erhalten, sollte im südlichen Bahnhofsbereich ein Parkdeck mit vier Geschossen für 300 PKW-Stellplätzen zu Herstellungskosten von ca. 6,3 Mio. Euro (abzüglich ca. 2,0 Mio. Euro Förderung) errichtet werden. Im Haushalt 2016 bzw. Finanzplan 2017 – 2022 sind dafür Mittel in Höhe von 7,6 Mio. Euro vorgesehen.

 

Diese Begründung ist ausreichend im Sinne des Art. 18 b Abs. 2 GO. Das wesentliche Anliegen, den Gegenstand dessen, womit sich der Stadtrat befassen soll und warum dies der Fall sein soll, wird deutlich. Man will versuchen, die am 21.04.2016 getroffene Entscheidung rückgängig zu machen und stattdessen in Anbetracht der Bedarfsanalyse des ÖPNV-Beauftragten und der Anzahl der förderfähigen PKW-Stellplätze sowie vor dem Hintergrund der Verringerung des Flächenverbrauchs und der Erhaltung der Kleingärten im südlichen Bahnhofsbereich ein Parkdeck mit vier Geschossen für 300 PKW-Stellplätzen zu errichten. Auch die Kosten werden benannt. Nicht relevant für die Zulässigkeitsentscheidung ist, ob die angegebenen Zahlen, z.B. die in den Haushalt eingestellten Mittel, richtig sind. Für jeden Unterschriftsleistenden wird also klar, warum und womit sich der Stadtrat befassen soll.

 

d)     Es werden bis zu drei Vertreter benannt entsprechend Art. 18 b Abs. 2 GO.

 

e)     Dem Bürgerantrag sind gesammelte Unterschriftslisten mit insgesamt 307 Unterschriften beigefügt. Von diesen Unterschriften sind 292 gültig. Damit haben bei einer aktuellen Einwohnerzahl in Kitzingen von 21.823 mehr als 1 % der Einwohner unterschrieben. Das gem. Art. 18 b GO erforderliche Quorum von 1 % wird also erreicht.

 

Damit sind alle Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt. Eine Vertagung der Entscheidung über die Zulässigkeit ist nicht möglich, da die Monatsfrist des Art. 18 b Abs. 4 GO mit der Stadtratssitzung am 28.07.2016 ausgeschöpft ist.

 

III.    Weitere Vorgehensweise:

 

Nach Beschlussfassung über die Zulässigkeit ist dies den Vertretungsberechtigten des Bürgerantrages per Bescheid mitzuteilen. Anschließend hat die Behandlung des Bürgerantrages durch den Stadtrat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Zulassungsentscheidung zu erfolgen. Theoretisch endet diese Frist am 28.10.2016. Gemäß Art. 18 b Abs. 7 GO ruhen die Fristen nach Art. 18 b Abs. 4 und 5 GO während der gemäß Art. 32 Abs. 4 Satz 1 GO bestimmten Ferienzeit. Bei dieser handelt es sich nach der Geschäftsordnung für den Stadtrat Kitzingen um den ersten Ferientag bis zum letzten Ferientag der bayerischen Sommerferien.

 

Die Behandlung der Thematik des Bürgerantrags „Errichtung eines Parkdecks für 300 förderfähige PKW-Stellplätze im südlichen Bereich des Bahnhofs“ könnte aus Sicht der Verwaltung bereits in der Stadtratssitzung am 04.10.2016 erfolgen.

 

Behandlung im Stadtrat Sinne des Art. 18 b GO bedeutet, eine ernsthafte und inhaltliche Beratung im zuständigen Gemeindeorgan über die Angelegenheit vorzunehmen und anschließend eine Beschlussfassung herbeizuführen.

 

 

1.      Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.      Der Bürgerantrag gemäß Art. 18 b GO „Errichtung eines Parkdecks für 300 förderfähige PKW-Stellplätze im südlichen Bereich des Bahnhofs“ wird für zulässig befunden.