Vorhabenbezogener Bebauungsplan V.99.1 "Erweiterung Biogasanlage Geisspitze" mit paralleler Änderung des Flächennutzungsplanes (

Betreff
vorhabenbezogener Bebauungsplan V.99.1 "Erweiterung Biogasanlage Geisspitze" mit paralleler Änderung des Flächennutzungsplanes (39. Änd.) - Abwägung und Satzungsbeschluss
Vorlage
251/2011
Aktenzeichen
61.1-Po
Art
Sitzungsvorlage (Kenntnisnahme)

 

1.        Verfahrensstand

 

(1)          Der Beschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans V.99.1 „Erweiterung Biogasanlage Geisspitze“ mit paralleler Änderung des Flächennutzungsplanes (39. Änderung) wurde am 27.01.2011 in öffentlicher Sitzung vom Stadtrat gefasst.

(2)          Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 17.03.2011 frühzeitig unterrichtet und am Bebauungsplanverfahren beteiligt.

(3)          Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 17.03.2011 bis 18.04.2011 im Rahmen einer Planauflage statt.

(4)          Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Anregungen wurden am 26.05.2011 in öffentlicher Stadtratssitzung abgewogen und beschlossen.

(5)          Der Planentwurf wurde am 26.05.2011 im Rahmen der öffentlichen Stadtratssitzung gebilligt.

(6)          Der gebilligte Planentwurf wurde nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 27.06.2011 bis einschließlich 27.07.2011 öffentlich ausgelegt. Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 16.06.2011 nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt und von der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 2 BauGB benachrichtigt.

 

 

2.        Anlass und Ziel der Planung, Kostenübernahme

Für die Errichtung der Biogasanlage der Biogas Kitzingen 1 GmbH wurde der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Geisspitze“ aufgestellt und am 06.05.2010 als Satzung beschlossen. Er umfasst die Flurstücke Fl.Nrn. 137, 123, 123/1 und teilw. 130 der Gemarkung Klosterforst, als externe Ausgleichsflächen wurden die Fl.Nrn 159 und 203, Gemarkung Klosterforst zugeordnet. Dort wurde bereits eine Biogasanlage zur Vergärung landwirtschaftliche Biomasse und nachwachsender Rohstoffe zur Erzeugung regenerativer Energie und zur Produktion eines wertvollen Sekundärrohstoffdüngers errichtet.

Durch Erwerb eines ca. 20 m breiten Streifens des nördlich angrenzenden Flurstückes Fl.Nr. 138, Gemarkung Klosterforst, ergibt sich für die Biogas Kitzingen 1 GmbH nunmehr die Möglichkeit, die bereits auf Fl.Nr. 137 geplante Fahrsiloanlage räumlich zu optimieren und die bestehende Anlage zu erweitern.

Ziel der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist die Erweiterung des Sondergebietes für Erneuerbare Energie aus Biomasse. Gleichzeitig sollen im bisherigen Geltungsbereich die Festsetzungen überprüft und ggf. an das geänderte Konzept angepasst werden. Ebenso werden die Belange von Natur und Landschaft neu bewertet und die Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen entsprechend überarbeitet.

Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans V.99.1 „Erweiterung Biogasanlage Geisspitze“ und paralleler Änderung des Flächennutzungsplanes (39. Änderung) wird der bestehende vorhabenbezogene Bebauungsplan V.99 „Geisspitze“.

 

Planungs- und Verfahrenskosten werden vollständig vom Eigentümer der Biogasanlage übernommen. Dies ist zwischen der Stadt Kitzingen und dem Eigentümer über einen städtebaulichen Vertrag geregelt.

 

 

3.        Planungsrechtliche Situation

Die Stadt Kitzingen hat am 27.01.2011 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans V.99.1 „Erweiterung Biogasanlage Geisspitze“ beschlossen. Der wirksame Flächennutzungsplan vom 16.10.1996, in der mit Bescheid vom 18.08.2010 genehmigten Fassung der 29. Änderung, stellt den Geltungsbereich entsprechend der tatsächlichen Nutzung als Fläche für Landwirtschaft dar. Daher ist es erforderlich, den Flächennutzungsplan im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB zu ändern (39. Änderung).

Der Geltungsbereich liegt zum überwiegenden Teil im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans V.99 „Geisspitze“, der mit dem vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan V.99.1 „Erweiterung Biogasanlage Geisspitze“ ergänzt und erweitert werden soll. Die Nutzung des Sondergebietes für Erneuerbare Energie aus Biomasse bleibt dabei erhalten, die Sondergebietsfläche wird lediglich nach Norden erweitert. Die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen werden im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans V.99.1 überarbeitet.

 

 

4.        Größe des Plangebietes, Geltungsbereich und Eigentumsverhältnisse

Die Größe des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Geisspitze“ beträgt ca. 2,31 ha und umfasst die Flurstücke Fl-Nrn. 137, 123, 123/1 und ein Teilstück des Weges Fl.Nr. 130 der Gemarkung Klosterforst, Stadt Kitzingen.

Mit der Erweiterung des Geltungsbereiches um einen 19,4 m breiten Streifen auf dem nördlich angrenzenden Flurstück Fl.Nr. 138, Gemarkung Klosterforst, wird der Geltungsbereich um etwa 0,36 ha auf insgesamt ca. 2,66 ha erweitert. Insgesamt sollen etwa 1,38 ha als Sondergebiet für erneuerbare Energien aus Biomasse sowie ca. 0,64 ha als Lagerfläche für die Biomasse genutzt werden.

 

Die für die Biogasanlage vorgesehenen Flächen befinden sich im privaten Eigentum der Biogas Kitzingen GmbH.

 

 

5.        Empfehlung der Verwaltung

Die Verwaltung empfiehlt dem Stadtrat die Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen gemäß beiliegender Abwägungstabelle und die Feststellung des Flächennutzungsplanes bzw. den Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.

 

 

 

1.        Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.        Die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit paralleler Änderung des Flächennutzungsplanes wurde zwischen dem 16.06.2011 und dem 27.07.2011 durchgeführt. Die eingegangenen Anregungen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden nach gerechter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (nach § 1 Abs. 7 BauGB) entsprechend den in der beigefügten tabellarischen Zusammenstellung vorgeschlagenen Abwägungsvorschläge beschlossen.

 

3.        Der Stadtrat stellt die 36. Änderung des Flächennutzungsplans in der Fassung vom 09.06.2011 fest und beschließt den vorhabenbezogenen Bebauungsplan V.99.1 „Erweiterung Biogasanlage Geisspitze“ in der Fassung vom 29.09.2011 gem. § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 81 BayBO sowie § 23 GemO als Satzung.

 

4.        Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung, die 36. Änderung des Flächennutzungsplans der Regierung von Unterfranken zur Genehmigung einzureichen und die Genehmigung anschließend öffentlich bekannt zu machen.

 

5.        Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung, vorbehaltlich der Genehmigung des Flächennutzungsplanes durch die Regierung von Unterfranken, den Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes öffentlich bekannt zu machen.