1.
Verfahrensstand
(1)
Der Beschluss zur
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans V.99.1 „Erweiterung
Biogasanlage Geisspitze“ mit paralleler Änderung des Flächennutzungsplanes (39.
Änderung) wurde am 27.01.2011 in öffentlicher Sitzung vom Stadtrat gefasst.
(2)
Die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 17.03.2011
frühzeitig unterrichtet und am Bebauungsplanverfahren beteiligt.
(3)
Die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 17.03.2011 bis 18.04.2011
im Rahmen einer Planauflage statt.
(4)
Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit und der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange eingegangenen Anregungen wurden am 26.05.2011 in
öffentlicher Stadtratssitzung abgewogen und beschlossen.
(5)
Der Planentwurf wurde am
26.05.2011 im Rahmen der öffentlichen Stadtratssitzung gebilligt.
(6)
Der gebilligte
Planentwurf wurde nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 27.06.2011 bis
einschließlich 27.07.2011 öffentlich ausgelegt. Die betroffenen Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 16.06.2011 nach
§ 4 Abs. 2 BauGB beteiligt und von der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2
Satz 3 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 2 BauGB benachrichtigt.
2.
Anlass und Ziel
der Planung, Kostenübernahme
Für
die Errichtung der Biogasanlage der Biogas Kitzingen 1 GmbH wurde der
vorhabenbezogene Bebauungsplan „Geisspitze“ aufgestellt und am 06.05.2010 als
Satzung beschlossen. Er umfasst die Flurstücke Fl.Nrn. 137, 123, 123/1 und
teilw. 130 der Gemarkung Klosterforst, als externe Ausgleichsflächen wurden die
Fl.Nrn 159 und 203, Gemarkung Klosterforst zugeordnet. Dort wurde bereits eine
Biogasanlage zur Vergärung landwirtschaftliche Biomasse und nachwachsender
Rohstoffe zur Erzeugung regenerativer Energie und zur Produktion eines
wertvollen Sekundärrohstoffdüngers errichtet.
Durch
Erwerb eines ca. 20 m breiten Streifens des nördlich angrenzenden Flurstückes
Fl.Nr. 138, Gemarkung Klosterforst, ergibt sich für die Biogas Kitzingen 1 GmbH
nunmehr die Möglichkeit, die bereits auf Fl.Nr. 137 geplante Fahrsiloanlage
räumlich zu optimieren und die bestehende Anlage zu erweitern.
Ziel
der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist die Erweiterung des
Sondergebietes für Erneuerbare Energie aus Biomasse. Gleichzeitig sollen im
bisherigen Geltungsbereich die Festsetzungen überprüft und ggf. an das
geänderte Konzept angepasst werden. Ebenso werden die Belange von Natur und
Landschaft neu bewertet und die Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen
entsprechend überarbeitet.
Mit
der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans V.99.1 „Erweiterung
Biogasanlage Geisspitze“ und paralleler Änderung des Flächennutzungsplanes (39.
Änderung) wird der bestehende vorhabenbezogene Bebauungsplan V.99 „Geisspitze“.
Planungs-
und Verfahrenskosten werden vollständig vom Eigentümer der Biogasanlage
übernommen. Dies ist zwischen der Stadt Kitzingen und dem Eigentümer über einen
städtebaulichen Vertrag geregelt.
3.
Planungsrechtliche
Situation
Die
Stadt Kitzingen hat am 27.01.2011 die Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans V.99.1 „Erweiterung Biogasanlage Geisspitze“ beschlossen. Der
wirksame Flächennutzungsplan vom 16.10.1996, in der mit Bescheid vom 18.08.2010
genehmigten Fassung der 29. Änderung, stellt den Geltungsbereich entsprechend
der tatsächlichen Nutzung als Fläche für Landwirtschaft dar. Daher ist es
erforderlich, den Flächennutzungsplan im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3
BauGB zu ändern (39. Änderung).
Der
Geltungsbereich liegt zum überwiegenden Teil im Bereich des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans V.99 „Geisspitze“, der mit dem vorliegenden vorhabenbezogenen
Bebauungsplan V.99.1 „Erweiterung Biogasanlage Geisspitze“ ergänzt und
erweitert werden soll. Die Nutzung des Sondergebietes für Erneuerbare Energie
aus Biomasse bleibt dabei erhalten, die Sondergebietsfläche wird lediglich nach
Norden erweitert. Die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen werden im Rahmen des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans V.99.1 überarbeitet.
4.
Größe des
Plangebietes, Geltungsbereich und Eigentumsverhältnisse
Die
Größe des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Geisspitze“
beträgt ca. 2,31 ha und umfasst die Flurstücke Fl-Nrn. 137, 123, 123/1 und ein
Teilstück des Weges Fl.Nr. 130 der Gemarkung Klosterforst, Stadt Kitzingen.
Mit der
Erweiterung des Geltungsbereiches um einen 19,4 m breiten Streifen auf dem
nördlich angrenzenden Flurstück Fl.Nr. 138, Gemarkung Klosterforst, wird der
Geltungsbereich um etwa 0,36 ha auf insgesamt ca. 2,66 ha erweitert. Insgesamt
sollen etwa 1,38 ha als Sondergebiet für erneuerbare Energien aus Biomasse
sowie ca. 0,64 ha als Lagerfläche für die Biomasse genutzt werden.
Die
für die Biogasanlage vorgesehenen Flächen befinden sich im privaten Eigentum
der Biogas Kitzingen GmbH.
5.
Empfehlung der
Verwaltung
Die
Verwaltung empfiehlt dem Stadtrat die Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen
gemäß beiliegender Abwägungstabelle und die Feststellung des
Flächennutzungsplanes bzw. den Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes.
1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
2. Die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit paralleler Änderung des Flächennutzungsplanes wurde zwischen dem 16.06.2011 und dem 27.07.2011 durchgeführt. Die eingegangenen Anregungen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden nach gerechter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (nach § 1 Abs. 7 BauGB) entsprechend den in der beigefügten tabellarischen Zusammenstellung vorgeschlagenen Abwägungsvorschläge beschlossen.
3. Der Stadtrat stellt die 36. Änderung des Flächennutzungsplans in der Fassung vom 09.06.2011 fest und beschließt den vorhabenbezogenen Bebauungsplan V.99.1 „Erweiterung Biogasanlage Geisspitze“ in der Fassung vom 29.09.2011 gem. § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 81 BayBO sowie § 23 GemO als Satzung.
4. Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung, die 36. Änderung des Flächennutzungsplans der Regierung von Unterfranken zur Genehmigung einzureichen und die Genehmigung anschließend öffentlich bekannt zu machen.
5. Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung, vorbehaltlich der Genehmigung des Flächennutzungsplanes durch die Regierung von Unterfranken, den Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes öffentlich bekannt zu machen.