Grundsätzlich:
Gemäß Art. 35 Abs. 1 Satz 1 GO wählt der
Stadtrat aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlzeit einen oder zwei weitere Bürgermeister*innen.
Die
Wahl hat nach Art. 51 Abs. 3 GO in geheimer Abstimmung zu erfolgen.
Vor Durchführung der Wahldurchgänge ist durch den Stadtrat der Beschluss zu fassen, wie viele Stellvertreter in der Legislaturperiode 2020 – 2026 gewählt werden.
Wahlhandlung:
a.
Wahl
des/der 1. stellvertretenden Bürgermeister*in
In den Wahlausschuss werden folgende 3
Personen berufen:
___________________________________________________
___________________________________________________
___________________________________________________
Die Fraktionen/Gruppen geben ihre
Wahlvorschläge bekannt:
___________________________________________________
___________________________________________________
___________________________________________________
Die Wahl findet gemäß Art. 51 Abs. 3 GO
statt, dieser lautet:
„Wahlen werden in geheimer Abstimmung
vorgenommen. Sie sind nur gültig, wenn sämtliche Mitglieder unter Angabe des
Gegenstands geladen sind und die Mehrheit von ihnen anwesend und
stimmberechtigt ist. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhält. Neinstimmen und leere Stimmzettel sind ungültig. Ist
mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu
wiederholen. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keiner
der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so tritt
Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen ein. Bei
Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.“
Als Ausfluss der geheimen Wahl werden
Stimmzettel mit sämtlichen Namen vorbereitet (siehe Muster Anlage 1), damit die
Stimme der einzelnen Stadträte beim handschriftlichen Notieren des Namens nicht
zugeordnet werden kann.
1. Wahldurchgang
§
Wahl
anhand vorbereiteter Stimmzettel
§
Ergebnisermittlung
durch Wahlausschuss
§
Bekanntgabe
des Wahlergebnisses
-
falls erforderlich,
Stichwahl (Art. 51 Abs. 3 GO)
§
Befragung
des/der Gewählten, ob die Wahl angenommen wird
b.
Wahl des/der 2. stellvertretenden
Bürgermeisters/Bürgermeisterin
- Verfahren analog zu a (und nur bei
Beschlussfassung von zwei Stellvertreter*innen
Nach der Wahl sind die Stellvertreter nach
Art 27 Abs. 1 KWBG zu vereidigen. Eine Vereidigung hat auch dann zu erfolgen,
wenn ein bisheriger Stellvertreter wiedergewählt werden sollte.
Für die Legislaturperiode 2020 - 2026 wird ein/e weitere/r Bürgermeister*in
gewählt
alternativ
Für die Legislaturperiode 2020 – 2026 werden
zwei weitere Bürgermeister*innen
gewählt.
Kenntnisnahme:
Zum/Zur ersten Stellvertreter*in wurde
gewählt: _______________________
Zum/Zur zweiten Stellvertreter*in wurde
gewählt: ______________________
Vereidigung der weiteren Bürgermeister*innen
durch den Oberbürgermeister
Die Eidesformel lautet:
„Ich schwöre (ich gelobe) Treue dem
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des
Freistaates Bayern. Ich schwöre (ich gelobe), den Gesetzen gehorsam zu sein und
meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Ich schwöre (ich gelobe), die
Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, (so
wahr mir Gott helfe).
Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet
werden. Erklärt der Stellvertreter, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründe
keinen Eid leisten könne, so hat es an Stelle der Worte „ich schwöre“ die Worte
„ich gelobe“ zu sprechen oder das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis seiner
Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung seiner Weltanschauungsgemeinschaft
entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten.