Derzeit gilt die
„Satzung für die Erhebung der Hundesteuer“ vom 15.05.2006 (siehe Anlage 2). Mit
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 28.07.2020
(BayMBl. 2020 Nr. 471) hat das Innenministerium eine neue Mustersatzung für die
Erhebung einer Hundesteuer erlassen.
Die Verwaltung
schlägt vor, die bisher gültige Hundesteuersatzung, die auf dem vorhergehenden
amtlichen Muster beruht, aufzuheben und die in der Anlage 1 beigefügte neue
Hundesteuersatzung zu erlassen, die sich im Wortlaut fast vollständig anlehnt
an die aktuelle Mustersatzung vom 28.07.2020.
Im Wesentlichen
sind folgende Dinge überarbeitet worden:
1.
Der
Tatbestand der Steuerfreiheit gemäß § 2 der neuen Satzung ist umfassender und
detaillierter dargestellt.
2.
Der
Steuermaßstab und der Steuersatz in § 5 wurden geringfügig dahingehend
geändert, dass die Höhe der Steuer aufgerundet wird. Das Verhältnis der
Steuersätze zueinander wurde beibehalten.
Zum Vergleich:
a) Stadt Kitzingen (neu):
1. Hund 40,00
€ (35,00 alt)
2.
Hund 80,00 € (72,00 alt)
Jeder weitere Hund 140,00 € (133,00 alt)
Kampfhund 310,00 € (307,00
alt)
b) Durchschnittliche Steuersätze der Gemeinden
im Landkreis Kitzingen:
1. Hund 35,00
€
2. Hund 65,00
€
Jeder weitere Hund 81,00 €
Kampfhund 315,00 €
c) Durchschnittliche Steuersätze der Großen
Kreisstädte in Bayern:
1. Hund 50,00
€
2. Hund 70,00
€
Jeder weitere Hund 80,00 €
Kampfhund 530,00 €
3.
Eine
wesentliche Neuregelung ist außerdem, dass nach der bisher gültigen Satzung
Kampfhunde mit einem positiven Wesenstest (Negativzeugnis) mit anderen Hunden
gleichgestellt wurden. Diesen Zusatz enthält die neue Mustersatzung nicht, was
zur Folge hat, dass die Kampfhundehalter mit Negativzeugnis statt bisher 40,00
€ künftig 320,00 € pro Kalenderjahr an Hundesteuer zu zahlen hätten. Diese
Empfehlung des Innenministeriums zur Änderung der Satzung für die Erhebung der
Hundesteuer beruht darauf, dass nach der aktuellen Rechtsprechung kein Verstoß
gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gegeben ist, wenn der für
Kampfhunde erhöhte Steuersatz auch Kampfhunde mit positivem Wesenstest erfasst.
Insofern wird dem grundsätzlich erhöhten Bearbeitungsaufwand der Kommunen für
Kampfhunde Rechnung getragen.
4.
Die
neue Mustersatzung sieht § 7 der bisher gültigen Hundesteuersatzung der Stadt
Kitzingen (so genannte Züchtersteuer) nicht mehr vor, da nach der Empfehlung
des Innenministeriums keine kommunale Unterstützung von Hobbyzüchtern erfolgen
sollte. Dem schließt sich die Stadt Kitzingen an.
5.
In der
neuen Satzung ist in § 6 Abs. 2 ein neuer Tatbestand der Steuerermäßigung
aufgenommen, der sinnvoll erscheint: so wird ein Hund als steuerbegünstigt
anerkannt, der aus einem inländischen Tierheim oder Tierasyl aufgenommen wird.
1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
2. Mit dem Erlass der dieser Sitzungsvorlage
als Anlage 1 beigefügten „Satzung für die Erhebung der Hundesteuer“ besteht
Einverständnis.