In der
öffentlichen Sitzung des Stadtrates am 20.01.2022 wurde gemäß Art. 18 a Abs. 8
GO die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Änderung des Bebauungsplans am
Steigweg stoppen!“ beschlossen. Der von der Verwaltung vorgeschlagene
Maßnahmebeschluss gemäß Art. 18 a Abs. 14 GO wurde abgelehnt, siehe
Beschlussauszug zu TOP 4 der öffentlichen Sitzung des Stadtrates am 20.01.2022,
beigefügt als Anlage 1.
Stattdessen
wurde beschlossen, den Bürgerentscheid am 22.05.2022 durchzuführen und Herrn
Oberbürgermeister Stefan Güntner zum Abstimmungsleiter zu bestellen.
Mit
Schreiben vom 01.03.2022 (beigefügt als Anlage
2) hat die J-Werk Kitzingen GmbH als Vorhabenträgerin für die mit der
laufenden 1. Änderung des Bebauungsplans vorgesehene Entwicklung am Steigweg
mitgeteilt, die bisherige Planung nicht weiter verfolgen zu wollen und hat die
Beendigung des Verfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplans beantragt. Neue
Planungen seien in der Vorbereitung, aber noch nicht ausreichend konkret.
Aus Sicht
der Verwaltung ist mit der Aufgabe des Projektes in der bisherigen konkreten
Form durch den Vorhabenträger das städtebauliche Erfordernis gem. § 1 Abs. 3
BauGB für das begonnene 1. Änderungsverfahren weggefallen. Vor dem Hintergrund
des Bürgerbegehrens erscheint es darum sinnvoll und richtig, das aktuell
laufenden B-Planänderungsverfahren einzustellen und die gefassten Beschlüsse
aufzuheben, also nun den Maßnahmebeschluss gem. Art 18 a Abs. 14 GO zu fassen.
Mit diesem
Maßnahmebeschluss gilt gem. Art. 18 a Abs. 14 Satz 2 GO die Bindungswirkung von
einem Jahr gem. Art. 18 a Abs. 13 Satz 2 GO entsprechend, so dass innerhalb
eines Jahres ein gleichlautendes 1. Änderungsverfahren nicht mehr eingeleitet
werden kann. Ein inhaltlich anderes neues Änderungsverfahren zum derzeit
gültigen Bebauungsplan könnte nach der Prüfung eines konkreten Projektes und
der Feststellung eines entsprechenden städtebaulichen Erfordernisses jedoch erneut
begonnen werden, da sich das Bürgerbegehren ausdrücklich auf das laufende
Änderungsverfahren mit der insoweit geplanten Bebauungsmöglichkeit bezieht.
Mit der
positiven Beschlussfassung zum Maßnahmebeschluss entfällt gem. Art. 18 a Abs.
14 GO der Bürgerentscheid.
Die erneute
Beschlussfassung über den Maßnahmebeschluss erfolgt gem. § 30 Abs. 7 Satz 2 der
Geschäftsordnung. Der Sachverhalt hat sich seit dem Beschluss vom 20.01.2022
geändert, da der Investor am 01.03.2022 mitgeteilt hat, dass das Projekt nicht
in der bisher geplanten Form realisiert wird.
1.
Vom
Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
2.
Die
Beschlüsse unter Ziffern 3, 4 und 5 des TOP 4 der öffentlichen Stadtratssitzung
am 20.01.2022 werden aufgehoben.
3.
Es
besteht Einverständnis, die mit dem Bürgerbegehren „Änderung des Bebauungsplans
am Steigweg stoppen!“ verlangten Maßnahmen durchzuführen. Das derzeit laufende
Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 72 „Am Steigweg“ mit
Berichtigung des Flächennutzungsplans wird eingestellt und nicht
weiterverfolgt. Die gefassten Beschlüsse, d. h.
-
der Aufstellungsbeschluss
des Verwaltungs- und Bauausschuss vom 05.12.2019 („1. Änderung des
Bebauungsplan Nr. 72 „Steigweg“) sowie
-
der
Beschluss des Stadtrates vom 10.12.2020 („1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 72
„Am Steigweg“ mit Berichtigung des FNP; hier: Anerkennung des Entwurfs und
frühzeitige Beteiligung) und
-
der
Beschluss des Stadtrates vom 14.10.2021 (1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 72
„Am Steigweg“ mit Berichtigung des Flächennutzungsplans; hier: Billigungs- und
Auslegungsbeschluss)
werden aufgehoben.