1. Antrag der ÖDP vom 21.07.2022
Siehe Anlage 1
Der Antrag ist in drei Punkte untergliedert. Punkt 1 des Antrages bezieht sich auf Installation von PV-Anlagen auf den städtischen Gebäuden (der FFW und auf dem Areal der St. Hedwig-Grundschule) in der Altstadt von Kitzingen. Der erzeugte Strom soll über ein Mieterstrom-Modell der Bevölkerung der Altstadt prozentual zur Verfügung gestellt werden. Punkt 2 bezieht sich auf die Prüfung ob diese Mietstromanlagen als Mieterstrom-Enablings oder als Mieterstrom-Contracting errichtet werden sollen. Unter Punkt 3 soll geprüft werden ob Mieterstromanlagen auch außerhalb der Altstadt für die Bewohner der Altstadt errichtet werden können.
2. Stellungnahme der Verwaltung
Zu Punkt 1
Hinsichtlich des Mieterstrommodells sind unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen zu beachten.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021) setzt die Anforderungen für das Mieterstrom-Modell fest. Laut Bundesnetzagentur und Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird als Mieterstrom Strom bezeichnet, der von Solaranlagen auf dem Dach eines Wohngebäudes (mindestens 40 % Wohnnutzung) erzeugt und von dort direkt, das heißt ohne Netzdurchleitung, an Letztverbraucher in diesem Gebäude oder im selben Quartier geliefert und verbraucht wird. In welchem Maß das Quartier definiert ist noch zu prüfen.
Inwieweit die Gebäude der FFW und der St. Hedwig Schule bautechnisch (statisch) bzw. anhand anderer Faktoren (Denkmalschutz, städtebaulich/architektonisch) nutzbar sind, ist ebenfalls noch zu ermitteln. Weiterhin ist noch zu prüfen ob die Gebäude sich für das Mieterstrommodell eignen.
Als weiterer Bestandteil soll eine Beteiligung von Eigentümern von Altstadtimmobilien anhand der geeigneten Dachflächen stattfinden. Der notwendige Aufwand dafür muss noch ermittelt werden.
Zu Punkt 2
Derjenige (auch eine natürliche Person), der eine Anlage zur Stromerzeugung betreibt und den darin erzeugten Strom an Dritte liefert, ist ein Energie- bzw. Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Damit sind verschiedene energierechtliche Pflichten (insbesondere Vertragsgestaltung, Rechnungsgestaltung, Stromkennzeichnung, Registrierungs- und Mitteilungspflichten) verbunden. Der dafür erforderliche Aufwand ist in die Berechnung des Mieterstromzuschlags eingepreist. Darüber hinaus sind gegebenenfalls steuerrechtliche Regelungen zu beachten
Solange die Stadt nicht selbst als Elektrizitätsunternehmen auftreten soll, ist das Mieterstrom-Contracting-Modell vorzuziehen.
Zu Punkt 3
Der Ansatz auch außerhalb der Altstadt Mieterstrom zu erzeugen wird begrüßt, die Rechtslage hierzu ist jedoch konkret zu prüfen.