1. Erfordernis der Planung
Der Kitzinger
Stadtteil „Siedlung“ hat sich ab den 1920er Jahren und besonders in der Zeit
nach 1945 zum bevölkerungsstärksten Stadtteil entwickelt. Die Ausweisung neuer
Wohnbauflächen liegt bereits viele Jahre zurück. Zudem hat sich einerseits ein
gewisser Sanierungsstau insbesondere bei den älteren Bestandsgebäuden
entwickelt, andererseits ist aber auch der Bedarf nach neuen Einfamilienhäusern
für die nachgewachsene Bevölkerung entstanden, der bislang nicht mehr
ausreichend gedeckt werden konnte. Nach wie vor genießt der Stadtteil ein besonderes
Ansehen bei der „eingesessenen“ Bevölkerung, das sich häufig auch bei deren
Nachkommen fortsetzt. Deren Wunsch, sich ebenfalls im Stadtteil niederlassen zu
können, kann momentan kaum noch nachgekommen werden. Gleichzeitig sind aber
auch die Veränderungen in der Altersstruktur der Bevölkerung wahrnehmbar, indem
der Anteil der Älteren zunimmt und gleichzeitig aber die Geburten zurück gehen.
Mit Schreiben vom
27.02.2011 hat Herr Michael Goller (stellvertretend für die Erbengemeinschaft
Hum) die Überplanung eines Bereichs südlich der Armin-Knab-Straße
einschließlich der ehemaligen Sägewerksfläche sowie der „Galgenmühle“ bei der
Stadt Kitzingen beantragt. Seitens der Verwaltung ist das Anliegen
grundsätzlich begrüßt worden und die notwendige Unterstützung bei den
Planungsaufgaben zugesichert worden unter Maßgabe, dass ein Entwicklungskonzept
zur Abstimmung vorgelegt wird. Der Stadtrat hat am 28.07.2011 einstimmig den
Grundsatzbeschluss für eine Bebauung südlich der Armin-Knab-Straße gefasst.
Zur Umsetzung der
Planungen hat sich eine Gruppe aus vier Investoren gegründet. Die Familie
Goller stellt für das Vorhaben weite Teile ihrer Grundstücke im Umfeld der
Mühle zur Verfügung. Mit städtebaulichen Verträgen werden die Details der Umsetzung
zwischen der Stadt, als Trägerin der Planungshoheit, und den Investoren
geregelt, da sich die Flächen vollständig in Privatbesitz befinden. Nach
Abschluss des Projekts werden lediglich die Erschließungsanlagen in
öffentliches Eigentum überführt. Die Vermarktung der Bauplätze obliegt der
Investorengruppe.
2. Ziele und Zwecke der Planung
Der Stadtrat
Kitzingen hat im Jahr 2008 das „Integrierte Handlungskonzept
Kitzingen-Siedlung“ beschlossen. Dieses war Grundlage und Voraussetzung für die
Aufnahme des Stadtteils in das Bund-Länder-Programm „Soziale Stadt“. Folgende
Maßnahmen insbesondere aus dem Themenbereich „Wohnen“ sind darin vorgesehen:
„W1
„Neues Wohnen“ Familien (z.B. Böhmerwaldstraße)
W2 barrierefreies Wohnen (Standort noch offen)
W3 „Neues Wohnen“ Senioren (z.B. Ernst-Reuter-Straße)
W4 stufenweiser, langfristiger Umbau der Gemengelage Armin-Knab-Straße zum
Wohngebiet.“
Mit der Planung
wird die Maßnahme W4 im Teilbereich südlich der Armin-Knab-Straße vollständig
umgesetzt, der mittlere und nördliche Bereich bleibt späteren Planungen
vorbehalten.
Ferner harmoniert
die Planung mit der Maßnahme „G3 Sickerpark“ aus dem Bereich Grün/Umwelt, weil
sie unmittelbar an den Grünbereich anbindet und
den Zugang in den Erholungsraum des Sickergrunds eröffnet.
Im Bereich Soziale
Infrastruktur sieht das Integrierte Handlungskonzept die Maßnahme „S3
Kulturzentrum Gollermühle“ vor. Dies wird in der vorliegenden Planung noch
nicht weiter konkretisiert.
Grundsätzlich
besteht im Bereich des Stadtteils Siedlung der Bedarf an neuem Wohnraum insbesondere
für junge Familien und einer seniorengerechten Wohnanlage. Zugleich wird im
Plangebiet eine frühere Gewerbebrache (Sägewerk) beseitigt und diese Fläche
einer Nachverdichtung zugeführt. Diese Punkte aus dem Integrierten Handlungskonzept
Siedlung sollen mit der vorliegenden Planung durch die private Investorengemeinschaft
umgesetzt werden.
Der Bebauungsplan
schafft dafür die planungsrechtlichen Voraussetzungen und ermöglicht so eine
geordnete städtebauliche Entwicklung der überplanten Flächen.
3. Plangebiet
Die Gesamtgröße
des Geltungsbereichs beträgt rund 4,25 ha. Der größte Anteil davon ist
allgemeines Wohngebiet, gefolgt von Mischgebietsflächen und Grünflächen. Das
Gelände weist ein leichtes Gefälle nach Süden bzw. Südwesten auf, der maximale
Höhenunterschied beträgt ca. 6 m.
Das Plangebiet
wird im Wesentlichen durch die neue Erschließungsstraße gegliedert, die in
west-östlicher Richtung verläuft und in Höhe des Kindergartens an die Sickershäuser
Straße anschließt. Südlich davon ist nur Wohnnutzung vorgesehen, während
nördlich zunächst auch nur Wohnnutzung und daran anschließend gemischte Nutzungen
möglich sind. Parallel „von innen nach außen“ erfolgt eine Höhenstaffelung der
künftigen Baukörper.
4. Beschleunigtes Verfahren
Das Verfahren wird
auf Grundlage des § 13 a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung
durchgeführt. Die Planung erfüllt die in § 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten
Voraussetzungen. Es ist die unmittelbare Wiedernutzbarmachung brach gefallener
Flächen (ehemaliges Sägewerk) beabsichtigt bzw. werden die Grundlagen für neue
Nutzungen geschaffen (Wohnbebauung). Ferner wird der nicht mehr zeitgemäße
südöstliche Teil des Bebauungsplans Nr. 18b „Armin-Knab-Straße“ in diesem neuen
Verfahren aktualisiert und nachverdichtet.
Da die zulässige
Grundfläche i. S. des § 19 Abs. 2 BauNVO weniger als 20.000 m² beträgt, ist
eine weitere wesentliche Voraussetzung für das beschleunigte Verfahren erfüllt.
5. Vorbereitende Bauleitplanung
Der
Flächennutzungsplan der Stadt Kitzingen weist den Bereich des Plangebietes
überwiegend als Mischgebietsfläche aus. Lediglich der Südrand ist als
Grünfläche dargestellt, die Brachfläche des ehemaligen Sägewerks ist im Plan
als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.
Nach den
gesetzlichen Vorgaben gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann von den Darstellungen
des Flächennutzungsplans abgewichen werden, ohne dass gleichzeitig die Änderung des Flächennutzungsplans in einem
eigenen (bzw. parallelen) Bauleitplanverfahren erfolgt. Die Stadt Kitzingen
beabsichtigt den neuen Planungsstand bei der nächsten Überarbeitung des
Flächennutzungsplans einzuarbeiten; die bisherige MI-Fläche wird dann als
Wohngebietsfläche dargestellt.
6. Verfahrensstand
Der Beschluss zur
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 105 „Mühlenpark“ im beschleunigten Verfahren
nach § 13a BauGB wurde am 15.12.2011 in öffentlicher Sitzung vom Stadtrat
gefasst.
- Der
beigefügte Planentwurf des Bebauungsplans Nr. 105 „Mühlenpark“ mit
zeichnerischem Teil, planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften
zum Bebauungsplan, jeweils in der Fassung vom 01.03.2013, mit Begründung
in der Fassung vom 01.03.2013, der speziellen artenschutzrechtlichen
Prüfung vom 10.02.2012, dem Baugrundgutachten vom 01.02.2012 sowie dem
Immissionsschutzbericht mit Ergänzung vom 01.02.2012 bzw. 19.12.2012 wird
gebilligt.
- Der
gebilligte Planentwurf wird nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt.
Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden
nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB sowie § 4 Abs.
2 BauGB beteiligt und von der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz
3 BauGB benachrichtigt.