In
der öffentlichen Sitzung vom 21. April 2005 hatte der Stadtrat bereits den
Beschluss zur Einleitung von städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen gem. § 165
ff. BauGB in Verbindung mit Stadtumbaumaßnahmen gem. § 171 a ff. BauGB gefasst.
Eine öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses ist bisher nicht erfolgt,
insofern sind die Rechtswirkungen der §§ 137 bis 139 BauGB nicht eingetreten.
Die
Beschlussfassung zur Durchführung von vorbereitenden Untersuchungen nach § 165
Abs. 4 BauGB (Einleitungsbeschluss einer Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme)
wurde sowohl mit der Regierung von Unterfranken als auch mit dem Eigentümer der
Flächen, der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, im Vorfeld besprochen. Zur
Fassung des Beschlusses über die Durchführung von vorbereitenden Untersuchungen
sind keine förmlichen Stellungnahmen erforderlich.
1.
Die Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme nach
§ 165 BauGB
1.1.
Inhalt und Ziel
Die
städtebauliche Entwicklungsmaßnahme nach § 165 BauGB ist ein Instrument des
besonderen Städtebaurechts und vorgesehen zur Lösung von komplexen, schwierigen
städtebaulichen Problemen und zur Behebung umfassender städtebaulicher
Missstände, wie diese z. B. bei den Harvey Barracks vorliegen.
Dieses
Instrumentarium des besonderen Städtebaurechts ist vor allem dadurch
gekennzeichnet, dass ggfs. finanzierungsrechtlich die Unterschiedsbeträge
zwischen entwicklungsunbeeinflusstem Grundstückswert und Neuordnungswert der
Grundstücke zur Finanzierung von Konversionsmaßnahmen herangezogen werden
können.
Mit
Beschluss zur Durchführung von vorbereitenden Untersuchungen nach § 165 Abs. 4
BauGB werden u. a. die Bodenqualitäten
bzw. Bodenpreise zum entwicklungsunbeeinflussten Anfangswert eingefroren.
Mit den vorbereitenden Untersuchungen
sollen Beurteilungsgrundlagen über die Festlegungsvoraussetzungen von
städtebaulichen Entwicklungsbereichen und zur Findung des geeigneten Verfahrens
gewonnen werden.
Eine
Gemeinde kann einen städtebaulichen Entwicklungsbereich nur dann förmlich mit
Satzung festlegen, wenn als Ergebnis der vorbereitenden Untersuchungen
feststeht, dass das Wohl der Allgemeinheit die Durchführung der Maßnahme und
den damit verbundenen Einsatz des besonderen rechtlichen Instrumentariums dies
erfordert.
Im
Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen ist deshalb zu prüfen, ob die
verfolgten Ziele nicht auch mit weniger einschneidenden Mitteln des allg. und
des besonderen Städtebaurechts (z. B. Bebauungsplan, Städtebaulicher Vertrag,
Sanierungsmaßnahme nach § 136 BauGB) erreichbar sind.
1.2.
Die vorbereitenden Untersuchung zur
Einleitung einer Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme
Der
Beschluss über die Durchführung von vorbereitenden Untersuchungen nach § 165
Abs. 4 BauGB ist nicht gleichbedeutend mit der förmlichen Festsetzung des
städtebaulichen Entwicklungsbereichs. Dieser bedarf einer besonderen
Entwicklungssatzung.
Insbesondere
umfassen die vorbereitenden Untersuchungen auch die Anpassung des
städtebaulichen Neuordnungskonzeptes mit Erarbeitung einer Kosten- und
Finanzierungsübersicht nach § 177 und § 149 BauGB sowie die Erstellung eines
Maßnahmenkonzeptes.
1.3.
Rechtswirkungen und Konsequenzen
Neben
den o.g. Zielsetzungen hat der Beschluss über die Durchführung von
vorbereitenden Untersuchungen nach § 165 Abs. 4 BauGB bereits mit öffentlicher
Bekanntmachung folgende Rechtswirkungen und Konsequenzen:
-
Beteiligungs-
und Mitwirkungsrechte und Pflichten der Betroffenen und der öffentlichen
Aufgabenträger (§ 165 Abs. 4 BauGB i. V.
m. §§ 137 bis 139 BauGB)
-
Möglichkeit
der Zurückstellung von Baugesuchen (§ 165 Abs. 4 i. V. m. § 141 Abs. 4 BauGB u.
§ 15 BauGB)
-
Einfrierung
der Bodenqualitäten, Stichtag für die Ermittlung des
entwicklungsunbeeinflussten Anfangswertes (§ 169 Abs. 1 Nr. 6 BauGB i. V. m. § 153 Abs. 1 BauGB)
2.
Gründe für den Beschluss zur Durchführung
von vorbereitenden Untersuchungen nach § 165 Abs. 4 BauGB
2.1.
Möglicher (Zwischen-) Erwerb von
Konversionsflächen zum entwicklungsunbeeinflussten Anfangswert, Einfrieren der
Bodenqualitäten/- preise
Die
Notwendigkeit der Anwendung von kommunalen
Erwerbsmodellen/Zwischenerwerbsmodelle für die Harvey Barracks und den
geplanten Sonderlandeplatz kann derzeit nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund
der schwierigen Rahmenbedingungen zur Entwicklung der Harvey Barracks
(Artenschutz, Erschließungssituation, Kampfmittel- und Altlastenproblematik)
und der ISEK-Zielvorstellung der Stadt über die Einrichtung eines
Sonderlandeplatzes könnte es erforderlich werden, dass die Stadt ggf. bestimmte
Teilflächen direkt von der BImA zu einem angemessenen Kaufpreis erwirbt.
Ggf.
muss die Stadt zur erfolgreichen Umsetzung des Gewerbegebiets auch als
Verfahrensträger tätig werden, der die Gesamtentwicklung „aus einem Guss“
steuern muss. Hierzu müsste ggf. ein kommunaler Erwerb/Zwischenerwerb getätigt
werden und die Stadt benötigt deshalb entsprechende Einflussmöglichkeiten auf
den Grundstückskauf von der BImA und auf die Kaufpreisbildung.
Bereits
mit Bekanntmachung des Beschlusses über die Durchführung der vorbereitenden
Untersuchungen werden auf der Basis des § 169 Abs. 1 Nr. 6 BauGB i. V. m. § 153
Abs. 1 BauGB die Bodenqualitäten/-preise „eingefroren“. Wertsteigernde
Planungsschritte der Stadt nach dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung
führen nicht zu einem höheren Kaufpreis.
2.2.
Verfolgung der allgemeinen Ziele der
städtebaulichen Entwicklung im Hinblick auf die Konversionsflächen gemäß ISEK
Gemäß
dem bestehenden ISEK sind für die Harvey Barracks folgende Ziele definiert
(ISEK 2006 S. 2):
-
die
Siedlungsstruktur ist den Erfordernissen der Entwicklung von Bevölkerung und
Wirtschaft anzupassen,
-
nicht
mehr bedarfsgerechte bauliche Anlagen sind einer neuen Nutzung zuzuführen,
-
freigelegte
Flächen sind einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung zuzuführen,
-
Anlagen
ohne Nutzungschancen sind zurückzubauen,
-
Nutzung
als Gewerbegebiet mit Sonderlandeplatz.
Derzeit
werden die Ziele mit der ISEK-Fortschreibung geprüft und konkretisiert.
2.3.
„Vorsorgeprinzip“
Mit
den vorbereitenden Untersuchungen wird die Grundlage dafür geschaffen, dass die
Stadt ggf. im weiteren Verfahren eine Sanierungs- oder Entwicklungsatzung
beschließen kann und somit die erforderlichen Instrumente des besonderen
Städtebaurechts bei Bedarf zur Verfügung stehen.
Bereits
mit öffentlicher Bekanntmachung des Beschlusses über die Durchführung von
vorbereitenden Untersuchungen wird die Stadt kurzfristig in die Lage versetzt,
Einfluss auf unerwünschte bauliche Entwicklungen nehmen zu können und
Baugesuche zurückzustellen zu können (§ 165 Abs. 4 i. V. m. § 141 Abs. 4 u. 15
BauGB).
Die
zukünftige Entwicklung der Harvey Barracks und des geplanten Sonderlandeplatzes
lässt sich derzeit nicht prognostizieren. Die BImA plant zeitnah eine
Ausschreibung der Harvey Barracks an private Investoren. Die Stadt sollte im
Sinne eines Vorsorgeprinzips in die Lage versetzt werden, rechtzeitig auf
unerwünschte Entwicklungen reagieren zu können.
2.4.
Begrenzte Einflussmöglichkeiten der Stadt
auf den Konversionsprozess
Bisher
ist die Stadt davon ausgegangen, dass zur Erreichung ihrer Stadtentwicklungs-
und Konversionsziele die Ausübung der kommunalen Planungshoheit (im Rahmen der
Bauleitplanung) und die Anwendung von städtebaulichen Verträgen nach § 11 BauGB
ausreicht. Zwischen der Stadt und der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA)
besteht ein Kooperationsvertrag, indem grundsätzlich eine gemeinsame
einvernehmliche Entwicklung der Kasernenstandorte vereinbart wurde.
Nichtsdestotrotz befindet sich die BImA in einem starken Kosten- und
Vermarktungsdruck, was ggf. zukünftig dazu führen könnte, dass nicht gewünschte
Entwicklungen eintreten und die im ISEK festgelegten Ziele gefährdet werden.
3.
Beschluss über die Durchführung von
vorbereitenden Untersuchungen ist kein Satzungsbeschluss – keine
Kaufverpflichtung durch die Kommune
Mit
dem Beschluss über die Durchführung von vorbereitenden Untersuchungen nach §
165 Abs. 4 sollen vor allem Beurteilungsgrundlagen für das weitere Verfahren
gewonnen werden. Dieser Beschluss ist nicht gleichbedeutend mit der förmlichen
Festsetzung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs. Dieser bedarf einer
besonderen Entwicklungsatzung.
Insofern
besteht mit dem Beschluss über die Durchführung von vorbereitenden
Untersuchungen für die Stadt auch nicht die Rechtsfolge/Verpflichtung
Grundstücke zu übernehmen bzw. anzukaufen, wenn es dem Eigentümer mit Rücksicht
auf die Erklärung zum städtebaulichen Entwicklungsbereichs oder dem Stand der
Entwicklungsmaßnahme wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu
behalten oder in der bisherigen oder anderen zulässigen Art zu nutzen
(Übernahmeverlangen nach § 168 BauGB).
4.
Finanzielle Auswirkungen der vorbereitenden
Untersuchung – Zeitschiene
Einzelne
Fragestellungen/Teilleistungen der vorbereitenden Untersuchungen werden derzeit
bereits durch die Verwaltung und das
beauftragte Konversionsmanagement z. B. im Rahmen der Erarbeitung des
Strategiepapiers bzw. Fortschreibung ISEK untersucht und bewertet.
Bestimmte
Untersuchungsinhalte, wie z. B. die Bestandsaufnahme und Bewertung der
Erschließungsanlagen sind bereits abgearbeitet worden (Vorplanung für die
Ertüchtigung der Entwässerungsanlagen und Verkehrsanlagen in den Harvey
Barracks durch das Büro SRP, Oktober 2010). Dagegen sind weitere
Fragestellungen der vorbereitenden Untersuchungen wie z. B. der Bestandaufnahme
der Gebäude noch zu klären. Ggf. können Teilleistungen auch durch die
Stadtverwaltung erbracht werden. Es ist aber davon auszugehen das bestimmte
Untersuchungsinhalte durch externe Dritte bearbeitet werden müssen. Hierfür
sind Haushaltsmittel anzumelden bzw. die Förderung über Stadtumbau West zu
klären.
Mit dem Beschluss über die Durchführung von vorbereitenden Untersuchungen wird die Verwaltung beauftragt, eine Vergabe der erforderlichen Untersuchungen vorzubereiten, wobei diese in einer separaten Beschlussvorlage mit dem Stadtrat abgestimmt wird. Erfahrungsgemäß können vorbereitende Untersuchungen innerhalb eines Zeitraumes von 9- 12 Monaten durchgeführt werden.
1. Der Stadtrat fasst den Beschluss über die Durchführung von vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 165 Abs. 4 BauGB (Einleitungsbeschluss städtebauliche Entwicklungsmaßnahme) über den Bereich der Harvey Barracks gemäß den in Anlage 1 beigefügtem Lageplan vom 19.05.2011 eingegrenzten Gebiete.
2. Der Beschluss über die Durchführung von vorbereitenden Untersuchungen nach § 165 Abs. 4 wird durch die Verwaltung öffentlich bekannt gemacht.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Vergabe der vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 165 Abs. 4 BauGB vorzubereiten.