Betreff
Antrag der Freien Wähler - FBW Kitzingen vom 13.08.2018: Erneute Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung
Vorlage
2018/258
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

Es wird auf den als Anlage 1 beigefügten Antrag vom 13.08.2018 verwiesen. Mit dem Antragsteller wurde telefonisch am 09.10.2018 besprochen, dass nur die Nummer 2 des Antrages in den Beschlussentwurf aufgenommen werden soll.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die Verwaltung befürwortet die (erneute?) Satzungsänderung nicht.

 

1.      Die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Kitzingen wurde mit Beschluss des Stadtrates in seiner Sitzung am 12.06.2018 einstimmig (25 : 0) geändert. Die Änderungssatzung wurde zwischenzeitlich ordnungsgemäß bekannt gemacht und ist am 01.07.2018 in Kraft getreten.

 

Gegenstand der Änderungssatzung war auch folgender Passus:

 

㤠7 Abs. 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial darf nicht im Friedhof abgelagert werden, sondern ist durch den Gewerbetreibenden mitzunehmen und außerhalb des Friedhofes ordnungsgemäß zu entsorgen.“

 

Zwar ist diese Regelung im Antrag nicht ausdrücklich genannt, es wird aber davon ausgegangen, dass diese Satzungsänderung vom Antragsteller gemeint ist.

Diese Änderung ist in der synoptischen Gegenüberstellung der Änderungen und der Satzung alt/neu, die der Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt ist, ausdrücklich genannt und wurde in der öffentlichen Sitzung kurz erläutert.

 

2.      Der Antrag wird so verstanden, dass die bisherige Regelung wieder aufleben soll, die wie folgt lautete:

 

„Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial dürfen nicht abgelagert werden und sind zu beseitigen.“

 

Daraus lässt sich entnehmen, dass schon die bis zur Satzungsänderung vom Juni 2018 und davor jahrelang geltende Satzung eine Verbringung des Abfalls und des Abraums von Gewerbetreibenden in den städtischen Abfallbehältern auf dem Friedhof nicht möglich war. Nachdem die Friedhofsgärtnerei jedoch wiederholt beobachtet hatte, dass dies dennoch erfolgte, wurde die neue Regelung aufgenommen, die nur eine Verdeutlichung und Klarstellung hinsichtlich des Verbots der Entsorgung im Friedhof und der Verbringung an eine geeignete Entsorgungsstelle außerhalb des Friedhofes bedeutet.

 

Die Ausführungen im Antrag der FW: „Dabei ist dem Stadtrat nicht klar geworden, dass durch die neue Satzung eine doppelte Gebührenerhebung bei der Abfallbeseitigung von Grabschmuck und Blumen zustande kommen kann.“ ist demnach nicht zutreffend. Die geänderte Satzung hat insoweit keine Änderung gebracht, nur eine Klarstellung.

 

Im Übrigen handelt es sich nicht um eine doppelte Gebührenerhebung. Wenn überhaupt, kann der Kitzinger Bürger nur dadurch betroffen sein, dass der Gewerbetreibende sein Preisgefüge anhebt, weil er selbst Mehraufwände bei der Entsorgung hatte. Dies war aber - wie gesagt - schon vor der Satzungsänderung der Fall und ist im Übrigen nicht durch die Satzung veranlasst, sondern durch die kalkulatorische Entscheidung des Gewerbetreibenden.

 

Die Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung enthält keinen eigenen Gebührentatbestand für die Abfallentsorgung. Die Kosten dafür sind aber in der Gesamtkalkulation enthalten. Ähnlich verhält es sich auch mit den Gebührensatzungen anderer Städte (siehe dazu die E-Mail des Herrn Pauluhn vom 13.07.2018).

 

3.      Sofern gemeint ist, eine ganz andere Regelung hinsichtlich der Abfallentsorgung für Gewerbetreibende einzuführen, wird vorsorglich auf Folgendes verwiesen.

 

a)      Die derzeit gültige und auch die vorhergehende Satzungsregelung ist rechtmäßig, vgl. dazu als Anlage 2 beigefügter Auszug aus der „Fundstelle“, die einen wegweisenden Beschluss des BayVGH vom 26.02.1999 erläutert, der - soweit ersichtlich - noch immer aktuell ist, aber vom Bayerischen Gärtnereiverband immer wieder in Frage gestellt wird. Die Regelung in der Kitzinger Satzung entspricht übrigens inhaltlich der vieler anderer Städte, vgl. dazu Würzburg (in Teilen), München, Bamberg, Aschaffenburg. Kulmbach.

 

b)      Richtig ist aber auch, dass die derzeitige Regelung zuvor rechtmäßig ist und auch durch die rechtlichen Grundlagen in Art. 23 und 24 GO abgedeckt sind. Sie ist jedoch nicht zwingend, wird aber als sinnvoll angesehen. Es soll verhindert werden, dass die Stadt selbst zu große Mengen entsorgen muss, und dass ggf. Abfälle aus anderen Bereichen außerhalb des Friedhofes abgelagert werden, was übrigens auch hier konkreter Anlass für die Klarstellung der Satzungsänderung am 12.06.2018 war. Sofern die Abfallentsorgung der Gewerbetreibenden im Friedhof zugelassen werden soll, müssten ganz neue Regelungen erarbeitet werden.

Die mit Beschluss des Stadtrates vom 12.06.2018 geänderte Friedhofs- und Bestattungssatzung wird dahingehend geändert, dass die Abfallentsorgung weiterhin kostenfrei ist, dann auch für externe Partner, die bei der Grabpflege helfen.