1.
Erfordernis
der 4. Änderung des Bebauungsplans
Die Stadt Kitzingen
hat am 21.08.1997 den geänderten Bebauungsplan Nr. 32 „Schwarzacher Straße Ost“
(2. Änderung) für einen südlichen Teilbereich entlang des Lochwegs zur Satzung
beschlossen. Diese Änderung ist am 23.12.1997 in Kraft getreten.
Festgesetzt wurde
dort ein „Mischgebiet“ gem. § 6 BauNVO. Mischgebiete dienen dem Wohnen und der
Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht erheblich stören.
Allgemein zulässig
sind dort gem. § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO bislang u.a. auch Einzelhandelsbetriebe
(bis max. 800 qm Verkaufsfläche).
Bei der Aufstellung
des Bebauungsplans „Schwarzacher Straße Ost“ wurde jedoch 1997 kein Gebrauch
von der Möglichkeit gemacht, in dem Gebiet am nordwestlichen Stadtrand von
Kitzingen die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben auszuschließen oder
alternativ die Größe der max. zulässigen Verkaufsfläche zu beschränken.
Der Stadt Kitzingen
liegt nun seit Anfang März 2015 eine Bauvoranfrage für die geplante Errichtung
eines Lebensmitteldiscounters auf Flst. Nr. 6789/6 (Lochweg 6) in dem Gebiet
vor. Zunächst wurde dazu am 14.04.2015 eine Veränderungssperre erlassen, um ein
solches Vorhaben zu verhindern. Der Geltungsbereich der Veränderungssperre
entspricht dem Umgriff der hier vorliegenden 4. Änderung. In der gleichen
Sitzung wurde vom zuständigen Gremium sodann beschlossen, den Bebauungsplan
dahingehend zu ändern, dort künftig keinen Einzelhandel zuzulassen.
Weiterer Anlass zur
Planänderung ergibt sich außerdem aus der Tatsache, dass der Plan zahlreiche
nicht unbedeutende Darstellungs- und Festsetzungsfehler enthält. Vor allem besteht
wenig Flexibilität bei der Erweiterung der bestehenden Gewerbebetriebe durch
räumlich eng gefasste Baugrenzen. Zudem überlagert sich der Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 32 mit dem angrenzenden (und später aufgestellten)
Bebauungsplan Nr. 84 „Großlangheimer Straße“ im südlichen Bereich entlang der
Nordtangente sowie den Abbiegespuren auf die Staatsstraße 2271 am südöstlichen
Gebietsrand.
Ebenfalls Anlass zur
Planänderung ist die Integration des bisherigen Grünordnungsplans in den
zeichnerischen Teil des Bebauungsplans, um so eine gemeinsame Karten- bzw. Plangrundlage
vorliegen zu haben. Unsicherheiten bzw. Unschärfen in den Darstellungen beider
Pläne werden so vermieden.
Schließlich wird die
bisherige Festsetzung einer Bahntrasse für ein Industriegleis zur Anbindung des
nördlich gelegenen Gewerbe- und Industriegebiets „Schwarzacher Straße West“ in
der planerischen Festsetzung zurückgenommen und künftig als öffentliche
Grünfläche, dem derzeitigen Zustand entsprechend, als Gebietsrandeingrünung
festgesetzt. Lediglich im Bereich des Flurstücks Nr. 6789 wird ein Abschnitt
der ursprünglichen Trasse als künftig überbaubare Fläche festgesetzt. Sie wird
Teil des angrenzenden Mischgebiets.
Damit besteht gem. §
1 BauGB das Erfordernis zur Änderung des Bebauungsplans.
2.
Ziele
und Zwecke der Planänderung
Ziel der Planänderung
ist es, den Bebauungsplan auf aktuellen Rechtsstand zu bringen und innerhalb
des Mischgebiets sowie des angrenzenden Teils des Gewerbegebiets künftig Einzelhandel
generell auszuschließen. Dies entspricht damit der Forderung aus dem Kommunalen
Einzelhandelskonzept (Büro stadt+handel, Dortmund), welches die Stadt Kitzingen
am 28.06.2012 beschlossen hat.
Des Weiteren wird der
zwingenden Notwendigkeit einer flächenscharfen Abgrenzung des Geltungs-bereichs
sowie einzelner flächenmäßiger Nutzungsausweisungen dahingehend Rechnung
getragen, dass Unklarheiten in der bisherigen Plandarstellung beseitigt werden.
Zur Erhöhung des
Grünanteils und der Schaffung örtlicher Grün- bzw. Ausgleichsflächen im Plangebiet
wird die ehemals geplante und nicht realisierte Trasse für ein Bahngleis (Flst.
Nr. 6789) heraus-genommen, da eine Umsetzung mangels Anschluss an eine
überörtliche Bahntrasse nicht mehr möglich ist. Diese Trasse wird jetzt
teilweise als öffentliche Grünfläche festgesetzt, im Bereich des Flurstücks Nr.
6789 darf sie als Erweiterung des angrenzenden Mischgebiets überbaut werden.
3.
Beschleunigtes
Verfahren
Die Änderung eines
Bebauungsplans im vereinfachten bzw. beschleunigten Verfahren nach § 13 bzw.
13a BauGB ist nur zulässig, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
Diese werden hier durch die angestrebte Planänderung nicht berührt, weil die
grundsätzliche Gebietsausweisung als Mischgebiet bzw. eingeschränktes
Gewerbegebiet, der überbaubaren Flächen sowie des Maßes der baulichen Nutzung
nicht verändert werden.
Die Stadt Kitzingen
macht daher für dieses Änderungsverfahren von den Anwendungsmöglichkeiten des §
13a Abs. 2 BauGB wie folgt Gebrauch:
·
Verkürztes
Aufstellungsverfahren
Gemäß §
13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB werden die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens
gemäß § 13 BauGB angewendet, insbesondere § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB (Verzicht auf
die frühzeitige Beteiligung der Bürger gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der
Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB).
·
Keine
Umweltprüfung
Gemäß §
13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem
Umweltbericht nach § 2a BauGB, von den Angaben nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB,
welche Arten umweltbezogene Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden
Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen; § 4c BauGB wird nicht angewendet.
·
Kein
Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft
Da der
Schwellenwert für die gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 von 20.000 m² zulässige
Grundfläche nicht überschritten wird, gelten gemäß § 13a Abs. 2 Satz 4 BauGB
die Eingriffe, die auf Grund der Bebauungsplanaufstellung zu erwarten sind, als
im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder
zulässig, so dass ein Ausgleich nicht erforderlich ist und kein
Ausgleichsflächenbedarf entsteht. Im Übrigen ist das Plangebiet weitgehend
bebaut, es bestehen vollständig neue Bebauungsmöglichkeiten lediglich auf Flst.
Nr. 6796/6, in anderen Fällen ist nur noch eine Nachverdichtung durch Anbauten
oder Ausnutzung der überbaubaren Flächen möglich.
Daher kann hier das
beschleunigte Verfahren gem. § 13a BauGB zur Änderung des Bebauungsplans
angewendet werden.
4.
Vorbereitende
Bauleitplanung
Im
Flächennutzungsplan der Stadt Kitzingen (Stand: 12/2015, 41. Änderung) ist der
Bereich als Mischgebiet (§ 6 Baunutzungsverordnung) bzw. Gewerbegebiet (§ 8
BauNVO) dargestellt. Die Darstellung entspricht damit der bisherigen
Überplanung (Urschrift bzw. 1. und 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32).
Somit entwickelt sich die Änderung weiterhin aus dem Flächennutzungsplan.
5.
Verfahrensstand
Der Beschluss zur 4.
Änderung des Bebauungsplans Nr. 32 „Schwarzacher Straße Ost“ im beschleunigten
Verfahren nach § 13a BauGB wurde am 14.04.2015 in öffentlicher Sitzung vom
Verwaltungs- und Bauausschuss gefasst. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte
am 18.04.2015.
6.
Nächste
Schritte
Die Verwaltung
empfiehlt dem Verwaltung- und Bauausschuss auf Grund des Beschlusses zur 4.
Änderung des vorliegenden Bebauungsplans die Billigung des beigefügten Entwurfs
des zeichnerischen Teils und der textlichen Festsetzungen.
Des Weiteren wird die
Verwaltung mit der Bekanntmachung des Billigungsbeschlusses und der anschließenden
Öffentlichkeitsbeteiligung beauftragt. Parallel sind die Träger öffentlicher
Belange sowie die Fachstellen und sonstigen Behörden zum Entwurf zu beteiligen.
1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
2. Der beigefügte Entwurf des Bebauungsplans Nr. 32 „Schwarzacher Straße Ost“ in der Fassung der 4. Änderung mit zeichnerischem und textlichem Teil, jeweils in der Fassung vom 08.12.2016, sowie der Begründung in der Fassung vom 08.12.2016 wird gebilligt.
3. Der gebilligte Änderungsentwurf wird nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt und von der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB benachrichtigt.
4. Die Verwaltung wird mit der Bekanntmachung des Billigungsbeschlusses und der Öffentlichkeitsbeteiligung beauftragt.